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Document 22014D0803

    2014/803/EU: Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 10. Oktober 2014 zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist

    ABl. L 331 vom 18.11.2014, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/803/oj

    18.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 331/38


    BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

    vom 10. Oktober 2014

    zur Bestimmung der Fälle, in denen keine Übermittlung der Angaben gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ist

    (2014/803/EU)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das am 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen soll die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen sowie den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Vertragsparteien aufrechterhalten und dabei gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit in der Lieferkette gewährleisten.

    (2)

    Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Maßnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts ein gleiches Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

    (3)

    Überqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die sicherheitsrelevanten Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung, die bei der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei abgegeben wurde, durch diese an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt.

    (4)

    Der Gemischte Ausschuss kann die Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung dieser Angaben nicht erforderlich ist, soweit sie das durch das Abkommen garantierte Maß an Sicherheit nicht beeinträchtigen.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind Vertragsparteien des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt; gemäß Anhang 17 dieses Abkommens werden zum Schutz der internationalen Luftfahrt gegen unrechtmäßige Eingriffe alle Frachtstücke durch die Luftfahrtunternehmen vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen unterzogen.

    (6)

    Die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft sind durch das am 21. Juni 1999 geschlossene Luftverkehrsabkommen gebunden, das insbesondere die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr regelt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei den Warenausfuhren gemäß Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Abkommens ist keine Übermittlung von Daten erforderlich, sofern

    a)

    die Waren von einem Luftfahrtunternehmen übernommen werden, das die Waren aus dem Zollgebiet der Vertragsparteien befördert;

    b)

    der Warenausgang über die Zollstelle der zweiten Vertragspartei auf dem Luftweg erfolgt;

    c)

    der für den Ort der Warenausfuhr zuständigen Zollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Ausfuhranmeldung, die den durch die summarische Anmeldung festgelegten Bedingungen entspricht, vorgelegt wurde;

    d)

    das Transportunternehmen bei der Ankunft der Waren in der Zollstelle am Ort des Warenausgangs aus dem Zollgebiet der zweiten Vertragspartei dieser Zollstelle auf Anfrage eine Kopie des Unions-Ausfuhrbegleitdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments, das von den schweizerischen Zollbehörden ausgestellt wurde und die sicherheitsrelevanten Angaben für die betreffenden Waren enthält, zur Verfügung stellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Vacallo am 10. Oktober 2014.

    Für den Gemischten Ausschuss EU-Schweiz

    Die Präsidentin

    Michaela SCHÄRER-RICKENBACHER


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