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Document 32020R2196
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/2196 of 17 December 2020 amending Regulation (EC) No 1235/2008 laying down detailed rules for implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 as regards the arrangements for imports of organic products from third countries (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2196 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2196 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/8862
ABl. L 434 vom 23.12.2020, p. 31–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306
23.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 434/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2196 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden. |
(2) |
Nach Angaben Australiens hat das Land eine neue Kontrollstelle „Southern Cross Certified Australia Pty Ltd“ anerkannt, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte. |
(3) |
Nach Angaben Kanadas muss die Internetadresse der „Quality Assurance International Incorporated (QAI)“ und des „Organisme de Certification Québec Vrai (OCQV)“ geändert werden. Zudem hat Kanada der Kommission mitgeteilt, dass die Akkreditierung der „Oregon Tilth Incorporated (OTCO)“ abgelaufen ist, und dass „Global Organic Alliance“ die Akkreditierung entzogen wurde. |
(4) |
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetze und sonstigen Vorschriften Chiles mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union durch die Union läuft am 31. Dezember 2020 aus. Gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (3) sollte diese Anerkennung für unbestimmte Zeit verlängert werden. |
(5) |
Nach Angaben Indiens sollte das Verzeichnis der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten anerkannten indischen Kontrollstellen aktualisiert werden. Die Änderungen betreffen Aktualisierungen der Namen oder Internetadressen für IN-ORG-003, IN-ORG-004, IN-ORG-005, IN-ORG-006, IN-ORG-007, IN-ORG-012, IN-ORG-014, IN-ORG-016, IN-ORG-017, IN-ORG-021, IN-ORG-024 und IN-ORG-025. Zudem hat Indien acht weitere Kontrollstellen anerkannt, die ebenfalls in diesem Anhang aufgeführt werden sollten, nämlich „Bhumaatha Organic Certification Bureau (BOCB)“, „Karnataka State Organic Certification Agency“, „Reliable Organic Certification Organization“, „Sikkim State Organic Certification Agency (SSOCA)“, „Global Certification Society“, „GreenCert Biosolutions Pvt. Ltd“, „Telangana State Organic Certification Authority“ und „Bihar State Seed and Organic Certification Agency“. Schließlich hat Indien die Anerkennung der „Intertek India Pvt Ltd“ ausgesetzt und „Vedic Organic Certification Agency“ die Anerkennung entzogen. |
(6) |
Nach Angaben Japans müssen die Internetadressen von „Ehime Organic Agricultural Association“, „Hiroshima Environment and Health Association“, „Rice Research Organic Food Institute“, „NPO Kumamoto Organic Agriculture Association“, „Wakayama Organic Certified Association“ und „International Nature Farming Research Center“ geändert werden. Zudem haben sich Name und Internetadresse des „Assistant Center of Certification and Inspection for Sustainability“ geändert. Darüber hinaus müssen die Einträge betreffend „Association of Certified Organic Hokkaido“ und „LIFE Co., Ltd“ gestrichen werden, da ihre Anerkennungen entzogen wurden. Schließlich hat die zuständige japanische Behörde die folgenden drei Kontrollstellen anerkannt: „Japan Agricultural Standard Certification Alliance“, „Japan Grain Inspection Association“ und „Okayama Agriculture Development Institute“, die in das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten. |
(7) |
Nach Angaben der Republik Korea hat die zuständige koreanische Behörde folgende zwei Kontrollstellen anerkannt, die in das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: „Hankyoung Certification Center Co., Ltd.“ und „Ctforum. LTD“. |
(8) |
Nach Angaben der Vereinigten Staaten müssen die Internetadressen von „Iowa Department of Agriculture and Land Stewardship“, „Marin Organic Certified Agriculture“, „Monterey County Certified Organic“, „New Hampshire Department of Agriculture, Division of Regulatory Services“, „New Jersey Department of Agriculture“, „New Mexico Department of Agriculture, Organic Program“, „Washington State Department of Agriculture“ und „Yolo County Department of Agriculture“ geändert werden. Zudem hat sich der Name des „Oklahoma Department of Agriculture“ geändert. Darüber hinaus haben sich die Namen und Internetadressen von „A bee organic“, „Clemson University“, „Americert International (AI)“ und „Scientific Certification Systems“ geändert. |
(9) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind. |
(10) |
Die Dauer der Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen endet am 30. Juni 2021. Auf der Grundlage der Ergebnisse der fortlaufenden Überwachung durch die Kommission sollte die Anerkennung dieser Kontrollstellen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. |
(11) |
Im Anschluss an die Annahme des Beschlusses Nr. 1/2020 des Kooperationsausschusses EU–San Marino (4) muss San Marino aus den Einträgen betreffend „Bioagricert S.r.l.“, „CCPB Srl“, „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ und „Suolo e Salute srl“ in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden. |
(12) |
Die Kommission hat einen Antrag der „AfriCert Limited“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und B in Bezug auf Burundi, die Demokratische Republik Kongo, Ghana, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda anzuerkennen. |
(13) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Aserbaidschan, Brasilien, Kamerun, China, Cabo Verde, Georgien, Ghana, Kambodscha, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Panama, Paraguay, Senegal, Timor-Leste, die Türkei und Vietnam auszuweiten. |
(14) |
Die Kommission hat einen Antrag der „BioAgricert SrL“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Aserbaidschan, Äthiopien, Georgien, Kirgisistan, Moldau und Russland; für die Erzeugniskategorie B auf Albanien, Bangladesch, Brasilien, Kambodscha, Ecuador, Fidschi, Indien, Indonesien, Kasachstan, Malaysia, Marokko, Myanmar/Birma, Nepal, die Philippinen, Singapur, die Republik Korea, Togo, die Ukraine und Vietnam, und ihre Anerkennung für Serbien auf die Erzeugniskategorie D, für Senegal auf die Erzeugniskategorien B und D sowie für Laos und die Türkei auf die Erzeugniskategorien B und E auszuweiten. |
(15) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Biodynamic Association Certification“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, B, D, und F in Bezug auf das Vereinigte Königreich anzuerkennen. |
(16) |
„BioGro New Zealand Limited“ und „Bureau Veritas Certification France SAS“ haben der Kommission eine geänderte Anschrift mitgeteilt. |
(17) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Caucascert Ltd“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Türkei auszuweiten. |
(18) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Certificadora Biotropico S.A“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Kolumbien anzuerkennen. |
(19) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bosnien und Herzegowina sowie Katar und die Anerkennung Chiles auf die Erzeugniskategorien C und F auszuweiten. |
(20) |
Die Kommission hat einen Antrag der „DQS Polska sp. z o.o.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Brasilien, Belarus, Indonesien, Kasachstan, Libanon, Mexiko, Malaysia, Nigeria, die Philippinen, Pakistan, Serbien, Russland, die Türkei, Taiwan, die Ukraine, Usbekistan, Vietnam und Südafrika auszuweiten. |
(21) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Chile auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten. Zudem muss die Anerkennung für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Russland widerrufen werden. |
(22) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecoglobe“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf Ersuchen von „Ecoglobe“ müssen Afghanistan und Pakistan aus der Liste der Drittländer gestrichen werden, für die sie anerkannt wurde. |
(23) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecogruppo Italia“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorie A für Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Kasachstan, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei, für die Erzeugniskategorie B für Armenien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und die Türkei, für die Erzeugniskategorie D für Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei und für die Erzeugniskategorie E für die Türkei anzuerkennen. |
(24) |
Die Kommission hat einen Antrag der „ETKO Ekolojik Tarim Kontrol Org Ltd Sti“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf die Türkei anzuerkennen. |
(25) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf die Vereinigten Arabischen Emirate sowie die Anerkennung für Costa Rica auf die Erzeugniskategorien A und D und die Anerkennung für die Türkei auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten. |
(26) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Kiwa Sativa“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Guinea-Bissau anzuerkennen. |
(27) |
Die Kommission hat einen Antrag der „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Anerkennung für Australien, China, Indonesien, Sri Lanka, Malaysia, Nepal, Papua-Neuguinea, die Salomonen, Singapur, Timor-Leste, Tonga und Samoa auf die Erzeugniskategorie B auszuweiten. |
(28) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Anerkennung für Malaysia und Nepal auf die Erzeugniskategorie A auszuweiten. Außerdem muss Myanmar/Birma auf Antrag der „Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)“ aus dem Verzeichnis der Drittländer gestrichen werden, für die diese Stelle anerkannt wurde. |
(29) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Farmers & Growers C. I. C“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, B (außer Bienenzucht), D, E und F in Bezug auf das Vereinigte Königreich anzuerkennen. |
(30) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Farmers & Growers (Scotland) Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, B (außer Bienenzucht), D, E und F in Bezug auf das Vereinigte Königreich anzuerkennen. |
(31) |
Die Kommission hat einen Antrag des „Organic Food Development and Certification Center of China (OFDC)“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf China anzuerkennen. |
(32) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Food Federation“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F in Bezug auf das Vereinigte Königreich anzuerkennen. |
(33) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organización Internacional Agropecuaria“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, ihre Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Ukraine und die Türkei und die Anerkennung für Russland auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten. |
(34) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Overseas Merchandising Inspection CO., Ltd“ erhalten und geprüft, mit dem diese Stelle ihre Anerkennung zurückzieht und um Streichung aus dem Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 bittet. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben. |
(35) |
Der Kommission wurde mitgeteilt, dass dem Kosovo für die Kontrollstelle „Q-check“ eine falsche Codenummer zugewiesen wurde. Diese Codenummer sollte daher durch die korrekte ISO-Codenummer ersetzt werden. |
(36) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Quality Welsh Food Certification Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorie D in Bezug auf das Vereinigte Königreich anzuerkennen. |
(37) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Soil Association Certification limited“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F in Bezug auf das Vereinigte Königreich anzuerkennen. Auf Ersuchen der Kontrollstelle wird die Erzeugniskategorie B in Bezug auf Kamerun und Südafrika gestrichen, da hier keine Unternehmer tätig sind. |
(38) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Southern Cross Certified Australia Pty Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, B, D und E in Bezug auf Fidschi, Malaysia, Samoa, Singapur, Tonga und Vanuatu sowie für die Erzeugniskategorien B und E und für Wein und Hefe in der Erzeugniskategorie D für Australien anzuerkennen. |
(39) |
Die Kommission hat einen Antrag der „SRS Certification GmbH“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A, D und E in Bezug auf China und Taiwan anzuerkennen. |
(40) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(41) |
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 haben „Biodynamic Association Certification“, „Organic Farmers & Growers C.I.C“, „Organic Farmers & Growers (Scotland) Ltd“, „Organic Food Federation“, „Quality Welsh Food Certification Ltd“ und „Soil Association Certification Limited“ beantragt, gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als Kontrollstellen anerkannt zu werden, die im Vereinigten Königreich als einem Drittland für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen zuständig sind. Diese Anerkennung sollte daher ab dem Ende des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) wirksam werden, und zwar unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 des genannten Protokolls. |
(42) |
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die zuständige Behörde in Nordirland Kontrollbehörden Kontrollbefugnisse übertragen und Kontrollaufgaben an Kontrollstellen delegieren. |
(43) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
(2) |
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummern 5, 22, 26 und 27 Buchstabe a Ziffer i betreffend „Biodynamic Association Certification“, „Organic Farmers & Growers C.I.C“, „Organic Farmers & Growers (Scotland) Ltd“, „Organic Food Federation“, „Quality Welsh Food Certification Ltd“ und „Soil Association Certification Limited“ gelten ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(3) ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 4.
(4) Beschluss Nr. 1/2020 des Kooperationsausschusses EU–San Marino vom 28. Mai 2020 über die geltenden Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung, die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und die Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits [2020/889] (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 20).
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem Australien betreffenden Eintrag wird in Nummer 5 folgende Zeile eingefügt:
|
2. |
In dem Kanada betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
3. |
In dem Chile betreffenden Eintrag wird in Nummer 7 „bis zum 31. Dezember 2020“ durch „nicht näher bestimmt“ ersetzt. |
4. |
In dem Indien betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
5. |
In dem Japan betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
6. |
In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag werden in Nummer 5 folgende Zeilen eingefügt:
|
7. |
In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag erhalten in Nummer 5 die Zeilen für die Codenummern US-ORG-001, US-ORG-009, US-ORG-018, US-ORG-022, US-ORG-029, US-ORG-033, US-ORG-034, US-ORG-035, US-ORG-038, US-ORG-039, US-ORG-053, US-ORG-058 und US-ORG-059 folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 5 aller Einträge wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt. |
2. |
Nach dem „A CERT European Organization for Certification S.A.“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: “,AfriCert Limited‘
|
3. |
In dem „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
4. |
In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
5. |
Nach dem „Biocert International Pvt Ltd“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: “,Biodynamic Association Certification‘
|
6. |
In dem „BioGro New Zealand Limited“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
7. |
In dem „Bureau Veritas Certification France SAS“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
8. |
In dem „Caucascert Ltd“ betreffenden Eintrag wird in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeile eingefügt:
|
9. |
In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die San Marino betreffende Zeile gestrichen. |
10. |
Nach dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: “,Certificadora Biotropico S.A’
|
11. |
In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
12. |
In dem „DQS Polska sp. z o.o.“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
13. |
In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag erhalten unter Nummer 3 die Chile und Russland betreffenden Zeilen folgende Fassung:
|
14. |
In dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die Zeilen zu Afghanistan und Pakistan gestrichen. |
15. |
Nach dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: “,Ecogruppo Italia‘
|
16. |
Nach dem „Ekoagros“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: “,ETKO Ekolojik Tarim Kontrol Org Ltd Sti‘
|
17. |
In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
18. |
In dem „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die San Marino betreffende Zeile gestrichen. |
19. |
Nach dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: “,Kiwa Sativa‘
|
20. |
In dem „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
21. |
In dem „Organic Agriculture Certification Thailand (ACT)“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
22. |
Nach dem „Organic crop improvement association“ betreffenden Eintrag werden folgende Einträge eingefügt: “,Organic Farmers & Growers C. I. C’
,Organic Farmers & Growers (Scotland) Ltd‘
,Organic Food Development and Certification Center of China (OFDC)‘
,Organic Food Federation‘
|
23. |
In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
24. |
Der „Overseas Merchandising Inspection CO., Ltd“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
25. |
In dem „Q-check“ betreffenden Eintrag erhält in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 die das Kosovo betreffende Zeile folgende Fassung:
|
26. |
Nach dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt: “,Quality Welsh Food Certification Ltd‘
|
27. |
Der „Soil Association Certification Limited“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
|
28. |
Nach dem „Soil Association Certification Limited“ betreffenden Eintrag werden folgende Einträge eingefügt: “,Southern Cross Certified Australia Pty Ltd‘
,SRS Certification GmbH‘
|
29. |
In dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die San Marino betreffende Zeile gestrichen. |
(*1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt für die Zwecke dieses Anhangs, dass Verweise auf das Vereinigte Königreich Nordirland nicht einschließen.
(*2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt für die Zwecke dieses Anhangs, dass Verweise auf das Vereinigte Königreich Nordirland nicht einschließen.
(*3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt für die Zwecke dieses Anhangs, dass Verweise auf das Vereinigte Königreich Nordirland nicht einschließen.
(*4) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt für die Zwecke dieses Anhangs, dass Verweise auf das Vereinigte Königreich Nordirland nicht einschließen.
(*5) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“
(*6) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt für die Zwecke dieses Anhangs, dass Verweise auf das Vereinigte Königreich Nordirland nicht einschließen.
(*7) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt für die Zwecke dieses Anhangs, dass Verweise auf das Vereinigte Königreich Nordirland nicht einschließen.“
(1) Für diese Kontrollstelle gilt die Anerkennung für die Erzeugniskategorie D in Bezug auf Australien nur für Wein und Hefe.