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Document 32019L1832

Richtlinie (EU) 2019/1832 Der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

C/2019/7529

ABl. L 279 vom 31.10.2019, p. 35–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1832/oj

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/35


RICHTLINIE (EU) 2019/1832 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz, wenn Risiken nicht durch andere arbeitsorganisatorische Mittel, Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(2)

Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 89/656/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen ungefähr 40 % der Beschäftigten in der EU betrifft, da Risiken am Arbeitsplatz nicht auf andere Weise vermieden werden können, und dass die Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG entstanden sind, angegangen werden müssen.

(3)

In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission unterstreicht die besondere Notwendigkeit einer Überprüfung der in Artikel 2 der Richtlinie 89/656/EWG festgelegten Definition persönlicher Schutzausrüstung und ihrer Verwendung bei verschiedenen Arbeiten und in verschiedenen Arbeitsbereichen.

(4)

Die Richtlinie 89/656/EWG enthält Mindestvorschriften für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, die verwendet werden müssen, wenn die betreffenden Risiken durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Um die Festlegung der nach Artikel 6 der Richtlinie 89/656/EWG erforderlichen allgemeinen Vorschriften zu erleichtern, finden sich in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG unverbindliche Leitlinien, welche die Auswahl der für die jeweiligen Risiken, Arbeiten und Arbeitsbereiche geeigneten Schutzausrüstungen erleichtern und unterstützen sollen.

(5)

Die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält die Bestimmungen bezüglich des Entwurfs, der Herstellung und der Vermarktung persönlicher Schutzausrüstungen. In der genannten Verordnung wurde die Risikoeinstufung von Produkten geändert, um es den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Zweck persönlicher Schutzausrüstungen nachzuvollziehen und für deren sachgemäße Verwendung zu sorgen; näher erläutert wird dies auch in den Leitlinien zu persönlichen Schutzausrüstungen (6), in denen die in der Verordnung (EU) 2016/425 genannten Verfahren und Aspekte präzisiert werden. Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG sollten aktualisiert werden, um die Kohärenz mit der Einstufung von Risiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten und sie an die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie und die dort genannten Arten persönlicher Schutzausrüstungen anzupassen.

(6)

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/656/EWG sieht vor, dass die Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den einschlägigen Unionsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Gemäß diesem Artikel müssen die Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, gewährleisten, dass diese den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen.

(7)

In Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG findet sich eine Übersichtstabelle zur Ermittlung von Risiken im Hinblick auf die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, in der die Risikoarten genannt werden, die am Arbeitsplatz in Bezug auf verschiedene Körperpartien, die durch eine persönliche Schutzausrüstung geschützt werden sollen, auftreten können. Anhang I sollte geändert werden, um neuen am Arbeitsplatz auftretenden Risikoarten Rechnung zu tragen und um die Kohärenz mit der üblichen Risikoeinstufung und Terminologie, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/425, zu gewährleisten.

(8)

Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG, der eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen enthält, sollte geändert werden, um den neuen in Anhang I der genannten Richtlinie identifizierten Risikoarten Rechnung zu tragen. Anhang II sollte auch dahingehend geändert werden, dass darin Beispiele für die derzeit auf dem Markt verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/425 aufgenommen und die in der genannten Verordnung verwendete Terminologie übernommen wird.

(9)

Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG enthält eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste der Arbeiten bzw. der Arbeitsbereiche, für die die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen erforderlich sein kann, wobei die Einstufungen der Risiken in Anhang I der genannten Richtlinie und die in deren Anhang II beschriebenen Arten persönlicher Schutzausrüstungen zusammengeführt werden. Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG sollte neu strukturiert werden, um die Kohärenz zwischen der Terminologie und den Einstufungen in den drei Anhängen mit der Verordnung (EU) 2016/425 zu gewährleisten. Dies wird es den Arbeitgebern in verschiedenen Arbeitsbereichen und Branchen erleichtern, die persönlichen Schutzausrüstungen zu ermitteln und bereitzustellen, die den spezifischen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durchführten Arbeiten und den speziellen Risikoarten, denen sie dabei laut der Risikobewertung ausgesetzt sind, entsprechen.

(10)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben.

(11)

In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten“ (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Änderung der Richtlinie 89/656/EWG, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu erhöhen.

(12)

In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zu den technischen Aktualisierungen der Anhänge der Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen (89/656/EWG)“ (8) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eine spezifische Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG, wobei die jüngsten technologischen Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt und die Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2016/425 gewährleistet werden sollten.

(13)

Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG erhielt die Kommission technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.

(14)

Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten (9) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (10) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 89/656/EWG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. November 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)  Europäische Säule sozialer Rechte, 2017, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/social-summit-european-pillar-social-rights-booklet_de.pdf

(3)  SWD(2017) 10 final.

(4)  COM(2017) 12.

(5)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(6)  PPE Regulation Guidelines — Guide to application of Regulation (EU) 2016/425 on personal protective equipment, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/29201

(7)  Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(8)  Dokument 443/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(9)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(10)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)


ANHANG

1.   

Anhang I der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

RISIKEN IN BEZUG AUF DIE DURCH PSA ZU SCHÜTZENDEN KÖRPERTEILE (*)

(*) Diese Liste der Risiken/Körperteile kann nicht als erschöpfend erachtet werden.

Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.

Image 1

2.   

Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER RISIKEN, VOR DENEN SIE SCHÜTZEN

Ausrüstungen für den KOPFSCHUTZ

Helme und/oder Kappen/Kopfmasken/Kopfkappen zum Schutz gegen

Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände

Aufprall auf ein Hindernis

mechanische Risiken (Perforation, Abschürfungen)

statische Kompression (seitliche Quetschverletzung)

thermische Risiken (Feuer, Hitze, Kälte, heiße Festkörper, einschließlich Flüssigmetall)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen

chemische Risiken

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

Haarnetze zum Schutz vor Verfangen

Ausrüstungen für den SCHALLSCHUTZ

Kapselgehörschützer (einschließlich z. B. Kapselgehörschützer mit Arbeitsschutzhelm-Befestigung, aktive Geräuschminderungskapselgehörschützer, Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung)

Gehörschutzstöpsel (einschließlich z. B. pegelabhängige Gehörschutzstöpsel, maßgeschneiderte Gehörschutzstöpsel)

Ausrüstungen für den AUGEN- UND GESICHTSSCHUTZ

Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde (sofern erforderlich mit Korrekturlinsen) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

thermische Risiken

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

ionisierende Strahlung

chemische und biologische Arbeitsstoffe in fester und flüssiger Form und als Aerosole

Ausrüstungen für den ATEMSCHUTZ

Filtereinrichtungen zum Schutz gegen

Partikel

Gase

Partikel und Gase

Aerosole in fester und/oder flüssiger Form

Isolierende Geräte, auch mit Luftzufuhr

Geräte zur Selbstrettung

Tauchausrüstungen

Ausrüstungen für den HAND- UND ARMSCHUTZ

Handschuhe (einschließlich Fäustlingen und Armschutz) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)

chemische Risiken

biologische Arbeitsstoffe

ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

Risiken durch Schwingungen

Fingerlinge

Ausrüstungen für den FUSS- UND BEINSCHUTZ und Rutschschutz

Schuhwerk (z. B. Schuhe, einschließlich unter bestimmten Umständen Clogs, Stiefel, eventuell mit Stahlkappen) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

Rutschgefahr

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)

chemische Risiken

Risiken durch Schwingungen

biologische Risiken

Abnehmbare Spannschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken

Knieschützer zum Schutz gegen mechanische Risiken

Gamaschen zum Schutz gegen mechanische, thermische und chemische Risiken sowie biologische Arbeitsstoffe

Zubehör (z. B. Krampen, Steigeisen)

HAUTSCHUTZ — HAUTSCHUTZCREMES  (1)

Es könnte Hautschutzcremes geben zum Schutz gegen

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

ionisierende Strahlung

Chemikalien

biologische Arbeitsstoffe

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Ausrüstungen für den KÖRPERSCHUTZ/SONSTIGEN HAUTSCHUTZ

Persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe, z. B. Höhensicherungsgeräte, Auffanggurte, Sitzgurte, Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte, Falldämpfer, Steigschutzeinrichtungen einschließlich Führung, Seileinstellvorrichtungen, Anschlageinrichtungen, die nicht ständig befestigt sein müssen und vor ihrer Verwendung keine Befestigungsarbeiten erfordern, Verbindungen, Haltegurte, Rettungsgurte

Schutzkleidung, einschließlich Ganzkörperschutz (z. B. Anzüge, Overalls) und Teilkörperschutz (z. B. Gamaschen, Hosen, Jacken, Westen, Schürzen, Knieschützer, Kapuzen, Kopfmasken) zum Schutz gegen

mechanische Risiken

thermische Risiken (Hitze, Flammen und Kälte)

Chemikalien

biologische Arbeitsstoffe

ionisierende Strahlung und radioaktive Kontamination

nicht-ionisierende Strahlung (UV-, Infrarot-, Sonnen- oder Schweißstrahlung)

Stromschlag und bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (antistatisch, leitfähig, isolierend)

Verfangen und Einklemmen

Rettungswesten zum Schutz vor Ertrinken und Schwimmhilfen

PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers

3.   

Anhang III der Richtlinie 89/656/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER ARBEITEN BZW. DER ARBEITSBEREICHE, FÜR DIE DIE BEREITSTELLUNG PERSÖNLICHER SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ERFORDERLICH SEIN KANN (*)

(*) Die Notwendigkeit einer PSA und deren Merkmale werden anhand der Risikobewertung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ermittelt.

I.   PHYSIKALISCHE RISIKEN

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

PHYSIK — MECHANIK

Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände, durch Aufprall auf ein Hindernis und durch Hochdruckstrahl

Schädel

Schutzhelme

Arbeiten auf, unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen

Rohbau- und Straßenbauarbeiten

Ein- und Ausschalarbeiten

Gerüstmontage- und Verlegearbeiten

Montage- und Installationsarbeiten

Abrissarbeiten

Sprengarbeiten

Arbeiten in Gruben, Gräben, Schächten und Stollen

Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln

Arbeiten im Bergbau unter und über Tage und in Steinbrüchen

Arbeiten in Industrieöfen, Behältern, Apparaten, Silos, Bunkern und Rohrleitungen

Schlacht- und Zerlegungsarbeiten

Handhabung von Lasten oder Transport- und Lagerarbeiten

Forstarbeiten

Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Stahlwasserbauten, Hochofen-, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Kessel- und Kraftwerksanlagen

Erd- und Felsarbeiten

Arbeiten mit Bolzensetzgeräten

Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden sowie Gießereien

Arbeiten unter Verwendung von Fahrrädern und mechanisch betriebenen Rädern

Hochbau

Ingenieurbau

Maschinenbau, Installation und Wartung

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastrukturbau und -unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Schlachthöfe

Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst

Häfen, Transport und Logistik

Forstwirtschaft

Augen und/oder Gesicht

Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten

Manuelle Hammerarbeiten

Stemm- und Meißelarbeiten

Steinbearbeitung und Steinverarbeitung

Arbeiten mit Bolzensetzgeräten

Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne

Gesenkschmiedearbeiten

Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben

Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel

Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen

Zahnärztliche und chirurgische Eingriffe

Hochbau

Ingenieurbau

Maschinenbau, Installation und Wartung

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastrukturbau und -unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Metall- und Holzindustrie

Steinbearbeitungsarbeiten

Gartenarbeiten

Gesundheitsversorgung

Forstwirtschaft

Füße und Beine (Teile)

Sicherheitsschuhe (oder Stiefel usw.) oder Schuhe mit Schutzkappen

Schuhe mit Mittelfußschutz

Rohbau- und Straßenbauarbeiten

Einschal- und Ausschalarbeiten

Gerüstmontage- und Verlegearbeiten

Abrissarbeiten

Sprengarbeiten

Be- und Verarbeitung von Steinen

Schlacht- und Zerlegungsarbeiten

Transport- und Lagerarbeiten

Handhabung von Formen in der keramischen Industrie

Arbeiten mit Gefrierfleischblöcken und Konservengebinden

Flachglas- und Hohlglasherstellung sowie -be- und -verarbeitung

Umbau- und Instandhaltungsarbeiten

Forstarbeiten

Betonbau und Fertigteilbau mit Ein- und Ausschalarbeiten

Arbeiten auf Bauhöfen und Lagerplätzen

Dacharbeiten

Arbeiten an Stahlbrücken, Stahlhochbauten, Masten, Türmen, Aufzügen, Stahlwasserbauten, Hochöfen, Stahlwerks- und Walzwerksanlagen, Großbehältern, Großrohrleitungen, Krananlagen, Kessel- und Kraftwerksanlagen

Ofenbauarbeiten, Heizungs-, Lüftungs- und Metallbaumontagearbeiten

Arbeiten in Hochofenanlagen, Direktreduktionsanlagen, Stahlwerken, Walzwerken, Metallhütten, Hammer- und Gesenkschmieden, Warmpresswerken und Ziehereien

Arbeiten in Steinbrüchen, im Bergbau über Tage und bei Haldenabtragungen

Handhabung von Formen in der keramischen Industrie

Beschichtungsarbeiten im Ofenbereich der keramischen Industrie

Arbeiten im Eisenbahnrangierdienst

Hochbau

Ingenieurbau

Maschinenbau, Installation und Wartung

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastrukturbau und -unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Schlachthöfe

Logistikunternehmen

Herstellendes Gewerbe

Glasindustrie

Forstwirtschaft

Stürze durch Ausgleiten

Füße

Gegenstände,Rutschfeste Schuhe

Arbeiten auf rutschigen Flächen

Arbeiten in feuchten Umgebungen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Schlachthof

Reinigung

Lebensmittelindustrie

Gartenarbeiten

Fischereisektor

Stürze aus der Höhe

Gesamter Körper

PSA, die Stürze verhindern oder unterbrechen

Gerüstarbeiten

Fertigteilmontage

Arbeiten an Masten

Dacharbeiten

Arbeiten auf vertikalen oder geneigten Flächen

Arbeiten in hochgelegenen Kranfahrerkabinen

Arbeiten in hochgelegenen Führerkabinen von Regalbedienungsgeräten

Arbeiten an hochgelegenen Stellen von Bohrtürmen

Arbeiten in Schächten und Kanälen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Infrastruktur-Unterhaltung

Schwingungen

Hände

Schutzhandschuhe

Arbeiten mit Handwerkzeugen

Herstellendes Gewerbe

Bauarbeiten

Ingenieurbau

Statische Kompression von Körperteilen

Knie (Teile des Beins)

Knieschützer

Installation von Bausteinen, Ziegeln und Bodenplatten

Hochbau

Ingenieurbau

Füße

Schuhe mit Schutzkappen

Abrissarbeiten

Handhabung von Lasten

Hochbau

Ingenieurbau

Transport- und Lagerarbeiten

Instandhaltung

Mechanische Verletzungen (Abschürfungen, Perforationen, Schnitte, Bisse, Wunden oder Stiche)

Augen und/oder Gesicht

Brillen, Schutzmasken, Schutzschilde

Arbeiten mit Handwerkzeugen

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Schleif- und Trennarbeiten

Meißelarbeiten

Steinbearbeitung und Steinverarbeitung

Arbeiten an Zerspanungsmaschinen für Kleinspäne

Gesenkschmiedearbeiten

Zerkleinerung und Beseitigung von Scherben

Strahlarbeiten mit körnigem Strahlmittel

Verwendung von Motorsensen oder Kettensägen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastruktur-Unterhaltung

Eisen- und Stahlindustrie

Metall- und Holzindustrie

Steinbearbeitungsarbeiten

Gartenarbeiten

Forstwirtschaft

Hände

Mechanische Schutzhandschuhe

Arbeiten mit Stahlrahmen

Umgang mit scharfkantigen Gegenständen, jedoch nicht bei Maschinenarbeiten, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Handschuhe besteht

Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung

Auswechseln von Messern an Schneidemaschinen

Forstarbeiten

Gartenarbeiten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Infrastruktur-Unterhaltung

Herstellendes Gewerbe

Lebensmittelindustrie

Schlachtarbeiten

Forstwirtschaft

Unterarme

Armschutz

Ausbein- und Zerlegearbeiten

Lebensmittelindustrie

Schlachtarbeiten

Rumpf/Bauch/Beine

Schutzschürze, Gamaschen

Durchdringungsfeste Hosen (schnittfeste Hosen)

Regelmäßige Schneidearbeiten mit Handmesser im Bereich der Produktion und Schlachtung

Forstarbeiten

Lebensmittelindustrie

Schlachtarbeiten

Forstwirtschaft

Füße

Durchtrittsichere Schuhe

Rohbau- und Straßenbauarbeiten

Abrissarbeiten

Ein- und Ausschalarbeiten

Forstarbeiten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Forstwirtschaft

Verfangen und Einklemmen

Gesamter Körper

Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht

Verfangen in Maschinenteilen

Erfasstwerden in Maschinenteilen

Erfasstwerden von Kleidung in Maschinenteilen

Fortgerissenwerden

Maschinenbau

Herstellung von schweren Maschinen

Ingenieurwesen

Baugewerbe

Landwirtschaft

PHYSIK — LÄRM

Lärm

Gehör

Gehörschützer

Arbeiten an Metallpressen

Arbeiten mit Pressluftwerkzeugen

Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen

Arbeiten mit Elektrowerkzeugen

Sprengarbeiten

Rammarbeiten

Arbeiten in der Holz- und Textilindustrie

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Hochbau

Ingenieurbau

Luftfahrtsektor

Arbeiten im Bergbau

PHYSIK — THERMIK

Hitze und/oder Feuer

Gesicht/gesamter Kopf

Schweißkopfschilder,

Helme/Kappen gegen Hitze oder Feuer, Schutzkapuzen zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Arbeiten mit Schweißpistolen

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Rumpf/Bauch/Beine

Schutzschürze, Gamaschen

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Gießereiarbeiten

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Unterarme

Ärmel

Schweiß- und Schmiedearbeiten

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Füße

Schuhwerk zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Arbeiten mit feuerflüssigen Massen oder beim Aufenthalt in deren Einwirkungsbereich

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Instandhaltungsdienstleistungen

Herstellendes Gewerbe

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen Hitze und/oder Flammen

Arbeiten bei hohen Temperaturen, Strahlungshitze oder Feuer

Eisen- und Stahlindustrie

Metallindustrie

Forstwirtschaft

Kälte

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz gegen Kälte

Füße

Schuhwerk zum Schutz gegen Kälte

Arbeiten im Freien bei Regen oder extremer Kälte

Arbeiten in Tiefkühlräumen

Arbeiten mit Kryoflüssigkeiten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Lebensmittelindustrie

Landwirtschaft und Fischerei

Ganzer Körper/Teile des Körpers, einschl. Kopf

Schutzkleidung zum Schutz gegen Kälte

Arbeiten im Freien bei Regen oder Kälte

Arbeiten in Tiefkühlräumen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Lebensmittelindustrie

Landwirtschaft und Fischerei

Transport- und Lagerarbeiten

PHYSIK — ELEKTRIZITÄT

Stromschlag (direkter oder indirekter Kontakt)

Gesamter Kopf

Elektrisch isolierende Helme

Hände

Elektrisch isolierende Handschuhe

Füße

Elektrisch isolierende Schuhe

Ganzer Körper/Hände/Füße

Leitfähige PSA, die von fachkundig geschultem Personal bei Arbeiten an Teilen mit einer nominalen Spannung von bis zu 800 kV AC und 600 kV getragen werden

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen

Arbeiten an Elektroanlagen

Energieerzeugung

Übertragung und Verteilung von Elektrizität

Instandhaltung von Industrieanlagen

Hochbau

Ingenieurbau

Statische Elektrizität

Hände

Antistatische Handschuhe

Füße

Antistatische/Leitfähige Schuhe

Gesamter Körper

Antistatische Bekleidung

Handhabung von Kunststoff und Gummi

Kippen oder Schütten in Sammelbehälter

Arbeiten in der Nähe von hoch aufgeladenen Elementen wie Förderbändern

Handhabung von Sprengstoffen

Herstellendes Gewerbe

Futtermittelindustrie

Einsack- und Verpackungsanlagen

Produktion, Lagerung oder Transport von Sprengstoffen

PHYSIK — STRAHLUNG

Nicht-ionisierende Strahlung, einschließlich Sonnenlicht (ausgenommen direkte Beobachtung)

Kopf

Kappen und Helme

Arbeiten im Freien

Fischerei und Landwirtschaft

Hochbau

Ingenieurbau

Augen

Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten bei Strahlungshitze

Arbeiten an Hochöfen

Arbeiten mit Lasern

Arbeiten im Freien

Schweißen und Brennschneiden

Glasblasen

Entkeimungslampen

Eisen- und Stahlindustrie

Herstellendes Gewerbe

Fischerei und Landwirtschaft

Ganzer Körper (Haut)

PSA als Schutz gegen

natürliche und künstliche UV-Strahlen

Arbeiten im Freien

Elektrische Schweißarbeiten

Entkeimungslampen

Xenonlampen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Energieerzeugung

Infrastruktur-Unterhaltung

Fischerei und Landwirtschaft

Forstwirtschaft

Gartenarbeiten

Lebensmittelindustrie

Kunststoffindustrie

Druckindustrie

Ionisierende Strahlung

Augen

Schutzbrillen/-masken zum Schutz gegen ionisierende Strahlung

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz gegen ionisierende Strahlung

Arbeiten in Röntgeneinrichtungen

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Arbeiten mit radioaktiven Produkten

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle

Energieerzeugung

Rumpf/Bauch/Teile des Körpers

Schutzschürze gegen Röntgenstrahlen

/Mantel/Weste/Schürze als Schutz gegen Röntgenstrahlen

Arbeiten in Röntgeneinrichtungen

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Zahnärztliche Versorgung

Urologie

Chirurgie

Interventionelle Radiologie

Laboratorien

Kopf

Kopfbekleidung und Kappen

PSA zum Schutz gegen beispielsweise die Entwicklung von Hirntumoren

Medizinische Röntgen-Arbeitsplätze und -Einrichtungen

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Zahnärztliche Versorgung

Urologie

Chirurgie

Interventionelle Radiologie

Teile des Körpers

PSA für den Schilddrüsenschutz

PSA für den Keimdrüsenschutz

Arbeiten in Röntgeneinrichtungen

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Gesundheitsversorgung

Tierärztliche Versorgung

Gesamter Körper

Schutzkleidung zum Schutz gegen ionisierende Strahlung

Arbeiten im Bereich der medizinischen Röntgendiagnose

Arbeiten mit radioaktiven Produkten

Energieerzeugung

Wiederaufbereitungsanlage für radioaktive Abfälle

II.   CHEMISCHE RISIKEN (einschließlich Nanomaterialien)

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

CHEMIE — AEROSOLE

Feststoffe (Stäube, Dämpfe, Rauch, Fasern

und Nanomaterialien)

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln

Abrissarbeiten

Sprengarbeiten

Sandstrahlen und Polieren von Oberflächen

Arbeiten in Präsenz von Asbest

Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten

Schweißen

Kaminreiniger

Arbeiten an Futtern von Öfen und Pfannen, sofern mit Staub zu rechnen ist

Arbeiten im Bereich von Ofenabstichen, sofern mit Schwermetallrauchen zu rechnen ist

Arbeiten im Bereich der Hochofengicht

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Eisen- und Stahlindustrie

Metall- und Holzindustrie

Automobilindustrie

Steinbearbeitungsarbeiten

Pharmaindustrie

Gesundheitsdienstleistungen

Zubereitung von Zytostatika

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

und Schutzcreme als zusätzlicher Schutz

Arbeiten in Präsenz von Asbest

Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Instandhaltung von Industrieanlagen

Gesamter Körper

Schutzkleidung als Schutz vor Feststoffpartikeln

Abrissarbeiten

Arbeiten in Präsenz von Asbest

Verwendung von Materialien, die aus Nanopartikeln bestehen oder diese enthalten

Kaminreiniger

Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Instandhaltung von Industrieanlagen

Landwirtschaft

Augen

Brillen/Schutzmasken und Schutzschilde

Holzarbeiten

Straßenarbeiten

Bergbau

Metall- und Holzindustrie

Ingenieurbau

Flüssige Phase

(Dunst und Nebel)

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln

Oberflächenbehandlung (z. B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)

Oberflächenreinigung

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Automobilindustrie

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Automobilindustrie

Gesamter Körper

Chemische Schutzkleidung

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Metallindustrie

Herstellendes Gewerbe

Automobilindustrie

CHEMIE — FLÜSSIGKEITEN

Eintauchen

Spritzer, Sprühwasser und Strahl

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

Gerbereiarbeiten

Arbeiten im Friseurgewerbe und in Schönheitssalons

Textil- und Bekleidungsindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Schönheits- und Friseurbranche

Unterarme

Chemische Schutzärmel

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Reinigung

Chemieindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Füße

Chemische Schutzstiefel

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Textil- und Bekleidungsindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Gesamter Körper

Chemische Schutzkleidung

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

Arbeiten mit Säuren und Laugen, Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln

Reinigung

Chemieindustrie

Reinigungsindustrie

Automobilindustrie

Landwirtschaft

CHEMIE — GASE UND DÄMPFE

Gase und Dämpfe

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz gegen Gase

Oberflächenbehandlung (z. B. Lackieren/Malerarbeiten, Sandstrahlen)

Oberflächenreinigung

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Kaminreiniger

Desinfektionsmittel und ätzende Reinigungsmittel

Arbeiten im Bereich von Gasumsetzern und Gichtgasleitungen

Metallindustrie

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Reinigungsindustrie

Herstellung alkoholischer Getränke

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Hände

Chemische Schutzhandschuhe

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Metallindustrie

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Herstellung alkoholischer Getränke

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Gesamter Körper

Chemische Schutzkleidung

Oberflächenbehandlung

Oberflächenreinigung

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Metallindustrie

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Herstellung alkoholischer Getränke

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Augen

Brillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Spritzlackierung

Holzarbeiten

Bergbaubetrieb

Automobilindustrie

Herstellendes Gewerbe

Bergbau

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

III.   BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — AEROSOLE

Feststoffe und Flüssigkeiten

Atmungssystem

Atemschutzeinrichtungen zum Schutz vor Partikeln

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Biochemieproduktion

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Augen und/oder Gesicht

Schutzbrillen, Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — FLÜSSIGKEITEN

Direkter und indirekter Kontakt

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Augen und/oder Gesicht

Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Forstwirtschaft

Spritzer, Sprühwasser und Strahl

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Unterarme

Schutzärmel zum Schutz vor Mikroorganismen

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Füße/Beine

Schutzüberzüge für Stiefel und Gamaschen

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Gesamter Körper

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE (enthalten in) — MATERIALIEN, PERSONEN, TIEREN usw.

Direkter und indirekter Kontakt

Hände

Schutzhandschuhe zum Schutz vor Mikroorganismen

Ganzer Körper/Teile des Körpers

Schutzkleidung zum Schutz gegen biologische Arbeitsstoffe

Augen und/oder Gesicht

Schutzmasken und Schutzschilde

Arbeiten mit Kontakt mit dem menschlichen Körper und mit Flüssigkeiten und Gewebe tierischen Ursprungs (Bisse, Stiche)

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Gesundheitsversorgung

Tierkliniken

Medizinische Labors

Forschungslabors

Altenheime

Häusliche Pflege

Abwasserbehandlungsanlagen

Abfallentsorgungsanlage

Lebensmittelindustrie

Forstwirtschaft

IV.   SONSTIGE RISIKEN

Risiken

Betroffener Körperteil

Art von PSA

Beispiele für Arbeiten, bei denen die Verwendung der entsprechenden Art von PSA erforderlich sein kann (*)

Branche und Arbeitsbereiche

Mangelnde Sichtbarkeit

Gesamter Körper

PSA zur optischen Signalisierung der Anwesenheit des Benutzers

Arbeiten in der Nähe rangierender Fahrzeuge

Asphaltarbeiten und Straßenmarkierungsarbeiten

Gleisbauarbeiten

Fahren von Transportmitteln

Arbeiten des Bodenpersonals auf Flughäfen

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Arbeiten im Bergbau

Transportleistungen und Beförderung von Personen

Sauerstoffmangel

Atmungssystem

Isolierende Atemschutzeinrichtungen

Arbeiten in abgeschlossenen Räumen

Arbeiten in Gär- und Destillierräumen

Arbeiten innerhalb von Tanks und Vergärungsanlagen

Arbeiten in Behältern, engen Räumen und gasbeheizten Industrieöfen, sofern mit Gasgefahr oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist

Arbeiten in Schächten, Kanälen und anderen unterirdischen Räumen der Abwasserkanalisation

Herstellung alkoholischer Getränke

Ingenieurbau

Chemieindustrie

Petrochemische Industrie

Atmungssystem

Tauchausrüstungen

Unterwasserarbeiten

Ingenieurbau

Ertrinken

Gesamter Körper

Rettungsweste

Arbeiten im oder in der Nähe von Wasser

Arbeiten auf See

Arbeiten in einem Flugzeug

Fischereisektor

Luftfahrtindustrie

Hochbau

Ingenieurbau

Arbeiten im Schiffbau

Docks und Häfen


(1)  Unter bestimmten Umständen könnten ausgehend von der Risikobewertung Hautschutzcremes zusammen mit anderen PSA verwendet werden, um die Haut des Arbeitnehmers vor entsprechenden Risiken zu schützen. Hautschutzcremes sind in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/656/EWG fallende PSA, da diese Art von Ausrüstung unter bestimmten Umständen als „Zusatzausrüstung“ im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu erachten ist. Hautschutzcremes sind jedoch keine PSA im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425.


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