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Verfahrensgarantien in Strafverfahren für schutzbedürftige Personen

Verfahrensgarantien in Strafverfahren für schutzbedürftige Personen

Mit dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen zu stärken.

RECHTSAKT

Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Empfehlung ist es, die Verfahrensrechte für verdächtige oder beschuldigte Personen zu stärken, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund von Behinderungen nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder tatsächlich daran teilzunehmen (schutzbedürftige Personen). Sie gilt auch für schutzbedürftige Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist.

Identifizierung schutzbedürftiger Personen

Schutzbedürftige Personen sollten als solche umgehend identifiziert werden. Nach einer Erstbegutachtung durch die Strafverfolgungs- oder Justizbehörden soll ein unabhängiger medizinischer Sachverständiger den Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und seiner besonderen Bedürfnisse sowie die Angemessenheit von zulasten der schutzbedürftigen Person getroffenen oder geplanten Maßnahmen untersuchen.

Rechte schutzbedürftiger Personen

  • Sie sollten bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sein.
  • Bei Personen mit schwerwiegenden Geisteskrankheiten oder körperlichen/sensorischen Beeinträchtigungen sollte eine Vermutung der Schutzbedürftigkeit vorgesehen sein.
  • Schutzbedürftige Personen und ihre gesetzlichen Vertreter (z. B. ein gerichtlich bestellter Betreuer) oder ein geeigneter Erwachsener (z. B. ein Angehöriger) sollten über ihre besonderen Verfahrensrechte unterrichtet werden. Letzterer sollte auch auf der Polizeiwache und während der Gerichtsverhandlungen anwesend sein.
  • Auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sollte nicht verzichtet werden können, wenn eine schutzbedürftige Person nicht in der Lage ist, das Verfahren zu verstehen.
  • Schutzbedürftige Personen, denen die Freiheit entzogen ist, sollten während eines Strafverfahrens Zugang zu medizinischer Unterstützung haben.
  • Jede Befragung einer schutzbedürftigen Person sollte audiovisuell aufgezeichnet werden.
  • Freiheitsentzug schutzbedürftiger Personen vor ihrer Verurteilung sollte das letzte Mittel darstellen, verhältnismäßig sein und unter Bedingungen erfolgen, die den Bedürfnissen der schutzbedürftigen Person angemessen sind.
  • Ihre Privatsphäre, Unversehrtheit und ihre personenbezogenen Daten sollten während eines Strafverfahrens geschützt werden.

Mitarbeiter von in einem Strafverfahren gegen schutzbedürftige Personen zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden sollten besonders geschult werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Empfehlung der Kommission

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ABl. C 378 vom 24.12.2012

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013)

Letzte Änderung: 17.06.2014

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