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Document 32017R1466

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1466 der Kommission vom 11. August 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Wein mit Ursprung im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. )

C/2017/5453

OJ L 209, 12.8.2017, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1466/oj

12.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1466 DER KOMMISSION

vom 11. August 2017

zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für Wein mit Ursprung im Kosovo (*1)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits (2) (im Folgenden „SAA“) wurde am 27. Oktober 2015 unterzeichnet und trat am 1. April 2016 in Kraft.

(2)

Protokoll II des SAA enthält die für die darin genannten Weine und Spirituosen geltenden Regelungen; der entsprechende Anhang I umfasst ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine aus dem Kosovo. Dieses Abkommen gilt seit dem 1. April 2016.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (3) ist ein jährliches Einfuhrzollkontingent für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet des Kosovos vorgesehen. Nach dem Inkrafttreten des SAA werden diese autonomen Handelsmaßnahmen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission (4) angepasst. Insbesondere sind spezifische in der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 vorgesehene Zollkontingente für Wein aus dem Kosovo im Rahmen der autonomen Regelung nicht länger anwendbar, da diese Zugeständnisse in das SAA aufgenommen wurden.

(4)

Gemäß Protokoll II Anhang I des SAA gelten für Einfuhren von Weinen mit Ursprung im Kosovo in die Union Kontingente, die völlig von Einfuhrzöllen befreit sind. Diese Kontingente werden für 40 000 hl Wein aus frischen Weintrauben der KN-Codes ex 2204 21 und ex 2204 29 sowie 10 000 hl Qualitätsschaumwein und Wein aus frischen Weintrauben der KN-Codes ex 2204 10 und ex 2204 21 gewährt. Dieses Protokoll gilt seit dem 1. April 2016; daher werden die neuen Zollkontingentsmengen für das Jahr 2016 anteilsmäßig auf der Grundlage der im Protokoll festgelegten jährlichen Ausgangsmengen berechnet.

(5)

Zur Anwendung der Unionszollkontingente gemäß Protokoll II Anhang I des SAA ist es erforderlich, auf Grundlage der im SAA festgelegten Mengen und unter Angabe der Bedingungen für ihre Annahme Zollkontingente für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre zu eröffnen. Von der Zollkontingentsmenge wird die in den Jahren 2016 und 2017 im Rahmen des Zollkontingents 09.1560 eingeführte Menge abgezogen, um Einfuhren in die Union von Weinen mit Ursprung im Kosovo entsprechend den autonomen Handelsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 Rechnung zu tragen.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) wurden die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen anzuwenden sind.

(7)

Da Protokoll II des SAA seit dem 1. April 2016 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Weinmengen, die im Jahr 2016 sowie ab 2017 unter völliger Befreiung von Einfuhrabgaben aus dem Kosovo in die Union eingeführt werden dürfen, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt:

a)

Den eingeführten Weinen liegt ein Herkunftsnachweis gemäß Protokoll II des SAA bei;

b)

für die eingeführten Weine wurden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

Artikel 3

Das in Artikel 1 dieser Verordnung genannte Zollkontingent wird von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2017/1464 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates im Hinblick auf die Handelszugeständnisse für den Kosovo * nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG

Zollkontingente für im Jahr 2016 in die Union eingeführte Weine mit Ursprung im Kosovo

Lfd. Nr.

KN-Code (1)

TARIC Unterposition

Bezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge (in hl) (2)

Kontingentszollsatz

09.1572

2204 10 93

 

Qualitätsschaumwein; Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

7 500

Frei

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93

19 , 29 , 31 , 41 und 51

ex 2204 21 94

19 , 29 , 31 , 41 und 51

2204 21 95

 

ex 2204 21 96

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 21 97

 

ex 2204 21 98

11 , 21 , 31 , 41 und 51

09.1570

2204 21 06

 

Wein aus frischen Weintrauben

30 000  (3)

Frei

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93

19 , 29 , 31 , 41 und 51

ex 2204 21 94

19 , 29 , 31 , 41 und 51

2204 21 95

 

ex 2204 21 96

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 21 97

 

ex 2204 21 98

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 29 10

 

2204 29 93

 

ex 2204 29 94

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 29 95

 

ex 2204 29 96

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 29 97

 

ex 2204 29 98

11 , 21 , 31 , 41 und 51

Zollkontingente für ab dem Jahr 2017 in die Union eingeführte Weine mit Ursprung im Kosovo

Lfd. Nr.

KN-Code (4)

TARIC Unterposition

Bezeichnung

Jährliche Kontingentsmenge (in hl) (5)

Kontingentszollsatz

09.1572

2204 10 93

 

Qualitätsschaumwein; Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

10 000

Frei

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93

19 , 29 , 31 , 41 und 51

ex 2204 21 94

19 , 29 , 31 , 41 und 51

2204 21 95

 

ex 2204 21 96

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 21 97

 

ex 2204 21 98

11 , 21 , 31 , 41 und 51

09.1570

2204 21 06

 

Wein aus frischen Weintrauben

40 000  (6)

Frei

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93

19 , 29 , 31 , 41 und 51

ex 2204 21 94

19 , 29 , 31 , 41 und 51

2204 21 95

 

ex 2204 21 96

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 21 97

 

ex 2204 21 98

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 22 10

 

2204 22 93

 

ex 2204 22 94

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 22 95

 

ex 2204 22 96

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 22 97

 

ex 2204 22 98

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 29 10

 

2204 29 93

 

ex 2204 29 94

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 29 95

 

ex 2204 29 96

11 , 21 , 31 , 41 und 51

2204 29 97

 

ex 2204 29 98

11 , 21 , 31 , 41 und 51


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

(2)  In der Bescheinigung auf dem Dokument V I 1 gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) ist die Einhaltung dieser Anforderung wie folgt zu vermerken: „Für die in dieser Bescheinigung aufgeführten Waren werden keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.“

(3)  Die Zollkontingentsmenge wird um die 2016 im Rahmen des Zollkontingents 09.1560 eingeführte Menge gesenkt.

(4)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

(5)  In der Bescheinigung auf dem Dokument V I 1 gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) ist die Einhaltung dieser Anforderung wie folgt zu vermerken: „Für die in dieser Bescheinigung aufgeführten Waren werden keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.“

(6)  Die Zollkontingentsmenge wird um die 2017 im Rahmen des Zollkontingents 09.1560 eingeführte Menge gesenkt.


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