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Document 32015D1293

    Beschluss (EU) 2015/1293 des Rates vom 20. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

    ABl. L 199 vom 29.7.2015, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1293/oj

    29.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/3


    BESCHLUSS (EU) 2015/1293 DES RATES

    vom 20. Juli 2015

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. Juli 1999 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Europarats ein Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten auszuhandeln.

    (2)

    Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 24. Januar 2001 vom Europarat angenommen und ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.

    (3)

    Mit dem Übereinkommen wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der mit dem der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nahezu identisch ist.

    (4)

    Am 21. Dezember 2011 wurde das Übereinkommen (2) im Namen der Union unterzeichnet.

    (5)

    Der Abschluss des Übereinkommens könnte dazu beitragen, die Anwendung von Bestimmungen, die mit denen der Richtlinie 98/84/EG vergleichbar sind, über die Grenzen der Union hinaus auszudehnen und ein für den gesamten europäischen Kontinent geltendes Recht der zugangskontrollierten Dienste zu schaffen.

    (6)

    Das Übereinkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (3) wird im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 12 des Übereinkommens im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2015.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54).

    (2)  Das Übereinkommen wurde auf der Grundlage des Beschlusses 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 1) unterzeichnet. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich durch den Beschluss 2014/243/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 61) ersetzt.

    (3)  Der Wortlaut des Übereinkommens wurde in ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 2, veröffentlicht.


    ANHANG

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION  (1)

    Die Union erkennt die Ziele, die mit dem Europäischen Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten verfolgt werden, uneingeschränkt an, bringt aber im Anschluss an ihren auf der Grundlage ihrer ausschließlichen Zuständigkeit erfolgten Beitritt zu dem Übereinkommen ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung von Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens zum Ausdruck.

    Diese Erklärung berührt nicht die Abstimmungsverfahren im Ministerausschuss des Europarats.


    (1)  Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde des Übereinkommens dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.


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