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Document 32019R0036

    Verordnung (EU) 2019/36 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Stoffs N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/5

    ABl. L 9 vom 11.1.2019, p. 85–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/36/oj

    11.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 9/85


    VERORDNUNG (EU) 2019/36 DER KOMMISSION

    vom 10. Januar 2019

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des Stoffs N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

    (3)

    Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

    (4)

    Teil A der Unionsliste enthält sowohl bereits bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und die durch die Fußnoten 1 bis 4 gekennzeichnet sind.

    (5)

    Der Stoff N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid FL-Nr. 16.119 wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 mit der Fußnote 4 in der Liste geführt, das heißt, für den Abschluss seiner Bewertung mussten bis zum 31. Dezember 2013 zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt werden.

    (6)

    Am 18. November 2013 übermittelte der Antragsteller Daten zu N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid FL-Nr. 16.119.

    (7)

    Am 1. Februar 2017 schloss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Bewertung der Sicherheit des Stoffs [FL-Nr. 16.119] bei Verwendung als Aromastoff (4) ab und zog den Schluss, dass diese Verwendung angesichts der geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass dieser Stoff zur Verwendung als Stoff mit aromaverändernden Eigenschaften bestimmt ist. Daher sollten die Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs diesen Umstand widerspiegeln. Auf dieser Grundlage sollten Beschränkungen für die Verwendung bei bestimmten Lebensmitteln in bestimmten Lebensmittelkategorien vorgesehen werden.

    (8)

    Mit der in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten Unionsliste soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff FL-Nr. 16.119 könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings weiterhin anderen Unionsvorschriften. Mit dieser Verordnung werden ausschließlich die Bedingungen für die Verwendung von FL-Nr. 16.119 als Aromastoff festgelegt.

    (9)

    Die Behörde hat in ihrem Gutachten auch Anmerkungen zu den Spezifikationen des Stoffs gemacht und darauf hingewiesen, dass zusätzliche Informationen zum Enantiomerenverhältnis fehlen. Der Antragsteller hat der Kommission Informationen zu diesen Punkten vorgelegt. Die Spezifikationen sollten daher entsprechend angepasst werden.

    (10)

    Somit sollte dieser Aromastoff in der Unionsliste der Aromastoffe als bewerteter Stoff ohne die im derzeitigen Listeneintrag enthaltene Fußnote geführt werden.

    (11)

    Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Januar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

    (2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

    (4)  EFSA Journal 2017;15(3):4726.


    ANHANG

    In Anhang I Teil A Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 erhält der Eintrag zu „N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid“ folgende Fassung:

    „16.119

    N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid

    1003050-32-5

    2081

     

    Gemisch aus cis-/trans-Diastereomeren:

    60-80 % trans-, bestehend aus 50 % (1S,2S) und 50 % (1R,2R), und

    20-40 % cis-, bestehend aus 50 % (1R,2S) und 50 % (1S,2R)

    Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff:

     

    In Kategorie 1 — höchstens 1 mg/kg

     

    In Kategorie 12 — höchstens 6 mg/kg

     

    In Kategorie 14.1.4 — höchstens 3 mg/kg

     

    EFSA“


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