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Document 32014R1335
Commission Implementing Regulation (EU) No 1335/2014 of 16 December 2014 amending Regulation (EC) No 2535/2001 laying down detailed rules for applying Council Regulation (EC) No 1255/1999 as regards the import arrangements for milk and milk products and opening tariff quotas
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1335/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1335/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
ABl. L 360 vom 17.12.2014, p. 6–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760
17.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 360/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1335/2014 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (2) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2015 Änderungen der KN-Codes für Milcherzeugnisse des Kapitels 4 vorgesehen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) enthält Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente. Um den Änderungen der KN-Codes für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Anhänge I, II und VIIa der genannten Verordnung zu aktualisieren. |
(3) |
In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird auf KN-Codes Bezug genommen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gestrichen werden. Darüber hinaus ist in dem Zugeständnisse bei Käse betreffenden Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (5) genehmigt wurde, die vollständige Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse ab dem Jahr 2007 vorgesehen. Diese Bestimmung ist somit überholt und sollte gestrichen werden. |
(4) |
Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, der sich auf Anhang VIIa Teil 3 der genannten Verordnung bezieht, und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, der sich auf Anhang II Teil C der genannten Verordnung bezieht, betreffen jeweils ein Zollkontingent und präferenzielle Einfuhren von Käse gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (6), das mit dem Beschluss 2004/441/EG des Rates (7) genehmigt wurde. In diesen Bestimmungen wird auf KN-Codes Bezug genommen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gestrichen werden. Da der entsprechende Kontingentszeitraum und der Zeitraum für den Abbau der Einfuhrzölle abgelaufen sind, sollten diese Bestimmungen gestrichen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. |
2. |
In Artikel 19a werden Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c gestrichen. |
3. |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird gestrichen. |
4. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
5. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang VIIa wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).
(4) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(5) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).
(6) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.
(7) Beschluss 2004/441/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Abschluss des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 109).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer I Teil A erhält folgende Fassung: „I TEIL A NICHT NACH URSPRUNGSLÄNDERN SPEZIFIZIERTE ZOLLKONTINGENTE
|
2. |
Nummer I Teil I erhält folgende Fassung: „I TEIL I Zollkontingente im rahmen von anhang II des mit dem beschluss 2007/138/EG genehmigten abkommens mit Island Jahreskontingent vom 1. juli bis 30. juni Mengen (in Tonnen)
|
(1) 1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter
(2) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(3) Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.“
(4) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.
(5) Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.“
ANHANG II
„II TEIL B
PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN — TÜRKEI
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Ursprungs-land |
Einfuhrzollsatz (EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nicht anders angegeben) |
1 |
0406 90 29 |
Kashkaval |
Türkei |
67,19 |
2 |
0406 90 50 |
Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell |
Türkei |
67,19 |
3 |
ex 0406 90 86 ex 0406 90 89 ex 0406 90 92 |
Tulum Peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg |
Türkei |
67,19 |
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“
ANHANG III
„4.
ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS 1 ZUM BESCHLUSS Nr. 1/98 DES ASSOZIATIONSRATS EG-TÜRKEI
Kontingent-nummer |
KN-Code |
Waren-bezeichnung (1) |
Ursprungsland |
Jahresmenge vom 1. Januar bis 31. Dezember (in Tonnen) |
Einfuhrzollsatz (EUR/100 kg Nettogewicht) |
09.0243 |
0406 90 29 |
Kashkaval |
Türkei |
2 300 |
0 |
0406 90 50 |
Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell |
||||
ex 0406 90 86 ex 0406 90 89 ex 0406 90 92 |
Tulum Peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg |
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“