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Document 32011R1380

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1380/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der besonderen Bedingungen für Zucht- und Nutzlaufvögel Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 343 vom 23.12.2011, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1380/oj

23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2011 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der besonderen Bedingungen für Zucht- und Nutzlaufvögel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) sind die besonderen Bedingungen festgelegt, die für die Einfuhr von Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie von Bruteiern und Eintagsküken, außer von Laufvögeln, gelten.

(2)

Nach Teil II Nummer 2 des genannten Anhangs werden Eintagsküken, die nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen wurden, auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten. Diese Anforderung findet sich in Teil I der entsprechenden Musterveterinärbescheinigung für Eintagsküken in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG wieder.

(3)

In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind die besonderen Bedingungen aufgeführt, die für die Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Bruteier und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln gelten. Diese besonderen Bedingungen enthalten derzeit keine Bestimmung für Laufvögel, die der Bestimmung für Geflügel in Anhang VIII Teil II Nummer 2 der genannten Verordnung entspräche.

(4)

Die Erfahrungen mit der Bestimmung für Geflügel haben gezeigt, dass sie auch auf Eintagsküken von Laufvögeln angewandt werden sollte.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält folgende Fassung:

„3.

Aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel werden entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen sie nach dem Schlupf befördert wurden.

Werden Eintagsküken von Laufvögeln nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden sie auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der in Anhang IV Muster 2 der Veterinärbescheinigung der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (3) unter den Nummern I.10 und I.11 angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.“


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