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Document 32005R1055

    Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

    ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 183–186 (MT)
    ABl. L 174 vom 7.7.2005, p. 1–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/04/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024R1263

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1055/oj

    7.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 174/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2005 DES RATES

    vom 27. Juni 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 252 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich bei der Verankerung der Haushaltsdisziplin als nützlich erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, der für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.

    (2)

    Am 20. März 2005 hat der Rat einen Bericht mit dem Titel „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ angenommen, der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts — sowohl was die präventiven als auch was die korrektiven Elemente des Pakts angeht — zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2005 (6), hat der Europäische Rat den Bericht gebilligt und festgehalten, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt hierdurch aktualisiert und ergänzt wird; der Bericht ist nunmehr Bestandteil des Pakts.

    (3)

    Gemäß dem auf der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates gebilligten Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2005 bekräftigen die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission ihr Eintreten für die wirksame und fristgerechte Anwendung des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Wege gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Drucks und für eine enge und konstruktive Zusammenarbeit bei der wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung, um Rechtssicherheit und Wirksamkeit der Vorschriften des Pakts zu gewährleisten.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.

    (5)

    Nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das mittelfristige Ziel eines „nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts“ anzustreben. Angesichts der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Heterogenität in der Union sollte das mittelfristige Haushaltsziel für die einzelnen Mitgliedstaaten differenziert gestaltet sein, um den unterschiedlichen wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Positionen und Entwicklungen sowie dem unterschiedlichen finanzpolitischen Risiko für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen auch angesichts des sich anbahnenden demografischen Wandels Rechnung zu tragen. Das mittelfristige Haushaltsziel kann für einzelne Mitgliedstaaten vom Grundsatz des „nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts“ abweichen. Für die Mitgliedstaaten des Euroraums und des WKM2 gäbe es dann eine festgelegte Spanne länderspezifischer mittelfristiger Haushaltsziele, die konjunkturbereinigt wären und bei denen einmalige und befristete Maßnahmen nicht angerechnet würden.

    (6)

    Ein symmetrischerer Ansatz für die Finanzpolitik über den Konjunkturzyklus hinweg sollte durch verbesserte Haushaltsdisziplin in Phasen des wirtschaftlichen Aufschwungs erreicht werden; angestrebt wird damit, eine prozyklische Politik zu vermeiden und das mittelfristige Haushaltsziel schrittweise zu erreichen. Das Festhalten an dem mittelfristigen Ziel sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, normale Konjunkturschwankungen zu bewältigen und dabei das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten sowie rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte es einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für öffentliche Investitionen eröffnen.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, sollten Schritte ergreifen, um dies über den Konjunkturzyklus hinweg zu erreichen. Um ihr mittelfristiges Haushaltsziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten der Eurozone oder des WKM2 eine jährliche Mindestanpassung vornehmen, für die ein ohne einmalige und befristete Maßnahmen berechneter konjunkturbereinigter Wert gilt.

    (8)

    Zur Stärkung der Wachstumsorientierung des Paktes sollten größere Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte haben — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — und daher nachprüfbare positive Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben, berücksichtigt werden, wenn der Anpassungspfad zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Länder festgelegt wird, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und Ländern, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird. Da die Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird, eine kurzfristige Verschlechterung der öffentlichen Finanzen während des Umsetzungszeitraums zur Folge haben, sollte diesen Reformen besondere Aufmerksamkeit gelten, damit die Strukturreformen, die die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen eindeutig stärken, nicht beeinträchtigt werden.

    (9)

    Die Fristen für die Prüfung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme durch den Rat sollten verlängert werden, damit eine eingehende Bewertung dieser Programme vorgenommen werden kann —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Zwischentitel und folgender Artikel werden eingefügt:

    „ABSCHNITT 1A

    MITTELFRISTIGE HAUSHALTSZIELE

    Artikel 2a

    Jeder Mitgliedstaat setzt sich ein differenziertes mittelfristiges Ziel für seine Haushaltslage. Diese länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele können von der Anforderung eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts abweichen. Sie sehen eine Sicherheitsmarge bei der öffentlichen Defizitquote von 3 % des BIP vor; sie gewährleisten rasche Fortschritte in Richtung auf langfristig tragfähige öffentliche Finanzen und eröffnen unter Berücksichtigung dessen einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für die erforderlichen öffentlichen Investitionen.

    Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bewegen sich die länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, und die Mitgliedstaaten des WKM2 innerhalb einer festgelegten Spanne, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen – 1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt.

    Das mittelfristige Haushaltsziel eines Mitgliedstaats kann überarbeitet werden, wenn eine größere Strukturreform durchgeführt wird, und jedem Fall alle vier Jahre.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    das mittelfristige Haushaltsziel sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote;“.

    b)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    eine detaillierte und quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, darunter eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse der größeren Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — haben;“.

    c)

    Folgender Buchstabe wird angefügt:

    „e)

    gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von dem geforderten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel.“;

    3.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

    „(1)   Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuss nach Artikel 114 des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 99 des Vertrags das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte mittelfristige Haushaltsziel; ferner bewertet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, plausibel sind, ob der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungspfads ausreichen, um das mittelfristige Ziel über den Konjunkturzyklus hinweg zu erreichen.

    Der Rat prüft bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob der betreffende Mitgliedstaat die zum Erreichen seines mittelfristigen Haushaltsziels erforderliche jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen unter Zugrundelegung eines Richtwerts von 0,5 % des BIP verfolgt. Der Rat berücksichtigt dabei, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können.

    Bei der Festlegung des Anpassungspfads zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Länder, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und wenn Ländern, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird, — unter der Voraussetzung, dass eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert für das Defizit beibehalten und erwartet wird, dass die Haushaltslage im Programmzeitraum voraussichtlich wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel zurückkehrt — trägt der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung, die — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

    Besondere Aufmerksamkeit gilt den Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die derartige Reformen durchführen, wird erlaubt, vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittelfristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abzuweichen, dass die Abweichung den Nettokosten der Reform für die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule entspricht, und sofern die Abweichung vorübergehend ist und eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert beibehalten wird.“

    b)

    In Absatz 2 werden die Worte „von zwei Monaten“ durch die Worte „von drei Monaten“ ersetzt.

    4.

    Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung

    „a)

    das mittelfristige Haushaltsziel und den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts sowie die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote; die mittelfristigen geldpolitischen Ziele; die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und zur Wechselkursstabilität;“.

    b)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    eine detaillierte und quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, darunter eine ausführliche Kosten-Nutzen-Analyse der größeren Strukturreformen, die direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — haben;“.

    c)

    Der folgende Buchstabe wird angefügt:

    „e)

    gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von dem geforderten Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel.“

    5.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

    „(1)   Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Ausschuss nach Artikel 114 des Vertrags prüft der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 99 des Vertrags das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte mittelfristige Haushaltsziel; ferner bewertet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, plausibel sind, ob der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist und ob die laufenden und/oder geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungspfads ausreichen, um das mittelfristige Ziel über den Konjunkturzyklus hinweg zu erreichen.

    Der Rat berücksichtigt bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Bei Mitgliedstaaten des WKM2 prüft der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die zum Erreichen seines mittelfristigen Haushaltsziels erforderliche jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen unter Zugrundelegung eines Richtwertes von 0,5 % des BIP verfolgt.

    Bei der Festlegung des Anpassungspfads zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels für Länder, die dieses Ziel noch nicht erreicht haben, und wenn Ländern, die es bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel eingeräumt wird, — unter der Voraussetzung, dass eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert für das Defizit beibehalten und erwartet wird, dass die Haushaltslage im Programmzeitraum voraussichtlich wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel zurückkehrt — trägt der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung, die — auch durch Steigerung des Potenzialwachstums — direkte langfristige Kosteneinsparungseffekte und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

    Besondere Aufmerksamkeit gilt den Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die derartige Reformen durchführen, wird erlaubt, vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittelfristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abzuweichen, dass die Abweichung den Nettokosten der Reform für die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule entspricht, und sofern die Abweichung vorübergehend ist und eine angemessene Sicherheitsmarge bei dem Referenzwert beibehalten wird.“

    b)

    In Absatz 2 werden die Worte „von zwei Monaten“ durch die Worte „von drei Monaten“ ersetzt.

    6.

    Bezugnahmen auf die Artikel 103 bzw. 109c des Vertrags werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf die Artikel 99 bzw. 114 ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-C. JUNCKER


    (1)  ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 17.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

    (4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    (5)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

    (6)  Siehe Anhang 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22./23. März 2005.


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