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Document 32019D1613
Political and Security Committee Decision (CFSP) 2019/1613 of 25 September 2019 on the appointment of the EU Operation Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta) (ATALANTA/3/2019)
Beschluss (GASP) 2019/1613 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. September 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2019)
Beschluss (GASP) 2019/1613 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. September 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2019)
ST/12206/2019/INIT
ABl. L 250 vom 30.9.2019, p. 84–84
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/02/2021; Aufgehoben durch 32021D0087
30.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/84 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1613 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 25. September 2019
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2019)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Operation“) zu fassen. |
(2) |
Am 30. Juli 2018 wurde mit Beschluss (GASP) 2018/1083 (2) Vizeadmiral Antonio MARTORELL LACAVE mit Wirkung vom 29. März 2019 zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt. |
(3) |
Die spanischen Militärbehörden haben Generalmajor Antonio PLANELLS PALAU als Nachfolger von Vizeadmiral Antonio MARTORELL LACAVE als Befehlshaber der EU-Operation vorgeschlagen. |
(4) |
Am 5. September 2019 hat der EU-Militärausschuss die Benennung von Generalmajor Antonio PLANELLS PALAU als Befehlshaber der EUNAVFOR-Operation Atalanta mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 befürwortet. |
(5) |
Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Generalmajor Antonio PLANELLS PALAU wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2019.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2019.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
S. FROM-EMMESBERGER
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) Beschluss (GASP) 2018/1083 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 142).