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Document 32014R1338

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1338/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 hinsichtlich der Verlängerung einer Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Cabo Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

ABl. L 360 vom 17.12.2014, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1338/oj

17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1338/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 hinsichtlich der Verlängerung einer Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Cabo Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission (3) gewährte die Kommission Cabo Verde eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 (4) gewährte die Kommission Cabo Verde eine neue Abweichung von diesen Ursprungsregeln. Die jüngste Abweichung läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)

Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung dieser Abweichung für einen unbestimmten Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 entweder bis zum Ablauf des (noch zu veröffentlichenden) Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien oder bis zum Zeitpunkt der Anwendung der Ursprungsregeln gemäß einem künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, je nachdem, was später eintritt. Der Antrag betrifft ein Jahresvolumen von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht.

(3)

Aufgrund der Jahresgesamtmengen, die Cabo Verde im Rahmen der Abweichung gewährt wurden, hat sich die Lage des Fischverarbeitungssektors von Cabo Verde seit 2008 spürbar verbessert. Diese Mengen brachten zudem für die handwerkliche Fischereiflotte in Cabo Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich. Damit dieser Aufschwung der Flotte von Cabo Verde jedoch das angestrebte Ausmaß erreicht, müssen die fischverarbeitenden Unternehmen Cabo Verdes weiterhin in ausreichender Menge mit Ursprungsrohwaren beliefert werden.

(4)

Im Antrag wird ausgeführt, dass die Fischverarbeitungsindustrie ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten haben wird, ihre Ausfuhren in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der Flotte von Cabo Verde für die kleine pelagische Fischerei verhindern könnte.

(5)

Zur Konsolidierung der im Rahmen der Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte von Cabo Verde bereits erzielten Ergebnisse ist zusätzliche Zeit erforderlich. Zweck der Abweichung ist es, Cabo Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln nachzukommen.

(6)

Da Abweichungen, die in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ gewährt werden, grundsätzlich befristet sind, kann die Abweichung nicht wie von Cabo Verde beantragt für einen unbestimmten Zeitraum gewährt werden. Die Abweichung sollte stattdessen für einen Zeitraum von zwei Jahren und für Jahresmengen von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden, damit Cabo Verde ausreichend Zeit hat, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012, vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für Erzeugnisse, die aus Cabo Verde ausgeführt und in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit die Bedingungen des Artikels 74 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind, bis zur Höhe der im Anhang für jedes eingeführte Erzeugnis angegebenen Mengen.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission vom 14. August 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

 

Warenbezeichnung

Zeiträume

Menge (in Tonnen Nettogewicht)

09.1647

1604 15 11

ex 1604 19 97

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2011 bis 31.12.2011

1.1.2012 bis 31.12.2012

1.1.2013 bis 31.12.2013

1.1.2014 bis 31.12.2014

1.1.2015 bis 31.12.2015

1.1.2016 bis 31.12.2016

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

09.1648

ex 1604 19 97

 

Unechter Bonito, Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2011 bis 31.12.2011

1.1.2012 bis 31.12.2012

1.1.2013 bis 31.12.2013

1.1.2014 bis 31.12.2014

1.1.2015 bis 31.12.2015

1.1.2016 bis 31.12.2016

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