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Document 32006R2003

Verordnung (EG) Nr. 2003/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

ABl. L 379 vom 28.12.2006, p. 49–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 805–811 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1420

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/2003/oj

28.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2006

mit Durchführungsvorschriften für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigten Ausgaben für die Fischereimärkte zentral verwaltet.

(2)

In Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind die Arten der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben präzisiert.

(3)

Die Finanzierung dieser Ausgaben erfolgt nach den Regeln der direkten zentralen Mittelverwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

(4)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Gemeinschaftsmittel und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft enthält die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für die Mitgliedstaaten bestimmte Auflagen zur Verwaltung und Kontrolle dieser Mittel sowie Informationen zu den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Erfüllung dieser Auflagen und zur Wiedereinziehung der aufgrund von festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Mittelverwaltung rechtsgrundlos gezahlten Beträge. Darüber hinaus sind die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bei den gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 finanzierten Ausgaben durch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (4), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6) geschützt.

(5)

Für die reibungslose Verwaltung der Finanzströme ist insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zunächst selber bereitstellen, bevor die Kommission diese Ausgaben halbjährlich erstattet, vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen über die Ausgaben sammeln und sie der Kommission zusammen mit der Ausgabenerklärung übermitteln.

(6)

Die Kommission sollte die Erstattungen an die Mitgliedstaaten zweimal jährlich auf der Grundlage dieser Ausgabenerklärungen und der ihnen beigefügten Belege leisten.

(7)

Damit die Kommission die Informationen der Mitgliedstaaten wirksam nutzen kann, sind diese auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(8)

Damit bei der an die Erzeugerorganisationen in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlten Beihilfe einerseits und in den Ausgabenerklärungen anderseits keine unterschiedlichen Wechselkurse angewendet werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten für die Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs zugrunde legen wie bei den Zahlungen an die Begünstigten. Der anwendbare Wechselkurs ist entsprechend den maßgeblichen Tatbeständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2000 der Kommission zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für die Wechselkurse zur Berechnung bestimmter Beträge im Rahmen der Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (7) festzulegen.

(9)

Um eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen im ersten Bezugszeitraum sicherzustellen, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 16. Oktober 2006 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

„Ausgaben“ die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

Artikel 3

Zuständige Behörde

Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Behörde und teilt sie der Kommission mit.

Artikel 4

Ausgabenerklärungen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Ausgabenerklärung nach dem Muster im Anhang. Die Ausgabenerklärung besteht aus einer Aufstellung, die nach dem Eingliederungsplan für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung der Art der Ausgaben aufgeschlüsselt ist und Folgendes umfasst:

a)

die im vorangegangenen sechsmonatigen Bezugszeitraum getätigten Ausgaben;

b)

die ab Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des vorangegangenen sechsmonatigen Bezugszeitraums insgesamt getätigten Ausgaben.

(2)   Die Mitgliedstaaten sammeln sämtliche für die Ausgabenerklärung wichtigen Informationen.

(3)   Die Bezugszeiträume sind die Sechsmonatszeiträume vom 16. Oktober bis 15. April und vom 16. April bis 15. Oktober.

(4)   Die Ausgabenerklärung kann Berichtigungen der für vorhergehende Bezugszeiträume gemeldeten Beträge einschließen.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Ausgabenerklärung zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 auf elektronischem Wege bis zum 10. Mai bzw. 10. November.

Artikel 5

Halbjährliche Zahlungen

(1)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben erforderlichen Finanzmittel in Form von halbjährlichen Erstattungen (nachstehend „halbjährliche Zahlungen“) zur Verfügung.

Die Beträge der halbjährlichen Zahlungen werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 übermittelten Ausgabenerklärung festgesetzt.

(2)   Die halbjährlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der vollständigen Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats bei der Kommission überwiesen. Die Erklärung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Erklärung keine weiteren Auskünfte angefordert hat.

(3)   Bis zur Überweisung der halbjährlichen Zahlungen durch die Kommission stellen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Ausgabenmittel bereit.

Artikel 6

Anwendbarer Wechselkurs

Der von den Mitgliedstaaten für die Ausgabenerklärung anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem Eintreten des entsprechenden in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2000 festgelegten maßgeblichen Tatbestands festgesetzt hat.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 7.


ANHANG

AUSGABENERKLÄRUNG

Nach dem Eingliederungsplan für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und nach Art der Ausgaben aufgeschlüsselte Angaben

Inhalt der auf elektronischem Wege an die Kommission zu übermittelnden Ausgabenerklärung

Kopf der Erklärung

Die Kopfzeile der Erklärung enthält die folgenden Elemente:

eine Kennung für die Art der Mitteilung und den übermittelnden Mitgliedstaat (Hinweis: Hiermit wird insbesondere sichergestellt, dass der jeweilige Benutzer befugt ist, die Erklärung für den betreffenden Mitgliedstaat abzugeben). Diese Kennung wird Ihnen von der Kommission mitgeteilt,

Ausgabenzeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht,

Sprache der Erklärung.

Hauptteil der Erklärung

Der Hauptteil der Erklärung enthält für jeden Unterposten der EGFL-Nomenklatur:

Kennung des Unterpostens (z. B. 110201002610033),

Bezeichnung des Unterpostens in der im Kopf der Erklärung gewählten Sprache,

für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldeter Betrag und seit dem Beginn des Haushaltsjahres gemeldeter kumulierter Betrag. Alle Beträge sind in Euro anzugeben.

Schlussteil

Im Anschluss an die Auflistung sämtlicher Unterposten folgen:

der für den betreffenden Zeitraum (N) gemeldete Gesamtbetrag und der seit dem Beginn des Haushaltsjahres gemeldete kumulierte Gesamtbetrag,

ein freies Feld für Bemerkungen.

Syntax der Mitteilung

Image

Beschreibung der Felder

Bezeichnung

Format

Beschreibung

Kopf der Erklärung: Datenhäufigkeit = 1

[IDENTIFICATION] *

 

Von der GD FISH zugewiesene Kennung

[PERIOD] *

Datum (JJJJMM)

Ausgabenzeitraum

[LANGUAGE] *

(2 Buchstaben)

ISO-Code der Sprache

Hauptteil der Erklärung: Datenhäufigkeit = 1 bis n

[SUBITEM] *

Nummer (15)

Unterposten

[DESCRIPTION] *

Freier Text (600 Zeichen)

Bezeichnung des Unterpostens

[AMOUNT ] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Betrag

[AMOUNT CUMUL] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Betrag

Schlussteil: Datenhäufigkeit = 1

[AMOUNT TOT ] *

Zahl (15,2)

Gemeldeter Gesamtbetrag

[AMOUNT CUMUL TOT] *

Zahl (15,2)

Kumulierter Gesamtbetrag

[COMMENT]

Freier Text (80 Zeichen)

Bemerkungen

Die mit * gekennzeichneten Felder sind obligatorisch.

Beispiel

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