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Document 62019CN0498
Case C-498/19 P: Appeal brought on 27 June 2019 by Romania against the order of the General Court (Eighth Chamber) delivered on 30 April 2019 in Case T-530/18, Romania v Commission
Rechtssache C-498/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juni 2019 von Rumänien gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. April 2019 in der Rechtssache T-530/18, Rumänien/Kommission
Rechtssache C-498/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juni 2019 von Rumänien gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. April 2019 in der Rechtssache T-530/18, Rumänien/Kommission
ABl. C 270 vom 12.8.2019, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juni 2019 von Rumänien gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. April 2019 in der Rechtssache T-530/18, Rumänien/Kommission
(Rechtssache C-498/19 P)
(2019/C 270/30)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C.-R. Canțăr, E. Gane, O.-C. Ichim, M. Chicu)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel zuzulassen, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-530/18 in vollem Umfang aufzuheben und eine neue Entscheidung in der Rechtssache T-530/18 zu fällen, mit der der Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1),
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— |
das Rechtsmittel zuzulassen und den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-530/18 in vollem Umfang aufzuheben, die Rechtssache T-530/18 zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Klage zulässt und den Durchführungsbeschluss in dem vorgenannten Umfang für teilweise nichtig erklärt; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
A. |
Verstoß gegen die Art. 263 und 297 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
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B. |
Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, einschließlich Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts Rumänien ist der Ansicht, dass das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen habe, als es den rumänischen Behörden nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, zu den Informationen, die die Kommission auf das Ersuchen des Unionsgerichts übermittelt habe, Stellung zu nehmen, obschon diese Informationen die Grundlage für die Abweisung der Klage als unzulässig gewesen seien. |
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29).