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Document 62016TN0813

    Rechtssache T-813/16: Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Abes/Kommission

    ABl. C 30 vom 30.1.2017, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 30/50


    Klage, eingereicht am 21. November 2016 — Abes/Kommission

    (Rechtssache T-813/16)

    (2017/C 030/58)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Abes — companhia de assistência, bem-estar e serviços para seniores, Lda (São Pedro de Tomar, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Mimoso Ruiz)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke des 264 AEUV als ordnungsgemäß eingereicht und zulässig anzusehen;

    den Beschluss C (2016) 5054 vom 9. August 2016 gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke dieses Artikels insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die in der Beschwerde angeführte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt;

    den Beschluss C (2016) 5054 vom 9. August 2016 gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke dieses Artikels insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die in der Beschwerde angeführte Maßnahme, sofern sie eine staatliche Beihilfe darstellt, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;

    ferner der Kommission die Verfahrenskosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Begründungsmangel. Die Klägerin trägt vor, dass der Beschluss an einem Begründungsmangel leide, da darin festgestellt worden sei, dass die Maßnahme, selbst wenn sie eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen würde, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, ohne dass dies begründet worden wäre.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Offenkundiger Beurteilungsfehler. Der Beschluss sei mit einem Beurteilungsfehler hinsichtlich der Wirkungen der Beihilfemaßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten behaftet, da die Gründe, die die Kommission zu der Feststellung veranlasst hätten, dass die Wirkung der fraglichen Beihilfemaßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten eine reine Hypothese oder Annahme darstelle und selbst im Falle ihres Bestehens nur marginal sein könnte, nicht stichhaltig seien und faktisch die Verbreitung ähnlicher punktueller Beihilfemaßnahmen nicht nur in der Region Tomar, sondern im ganzen Land fördern würden, mit der Folge, dass von Investitionen aus dem Inland sowie aus anderen Mitgliedstaaten abgehalten würde.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission i) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und nicht objektiv untersucht habe, ob die fragliche Beihilfe geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; ii) nicht berücksichtigt habe, dass kein Grenzwert oder Prozentsatz bestehe, unterhalb dessen a priori vom Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausgegangen werden könne; iii) nicht berücksichtigt habe, dass die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten weder vom lokalen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen noch von der Bedeutung der fraglichen Tätigkeit abhänge; iv) nicht hinreichend aufgezeigt habe, dass, wenn eine staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen stärke, davon auszugehen sei, dass den Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens ungünstigere Investitionsfinanzierungsbedingungen in diesem Staat zuteilwürden.


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