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Document 62016TN0698

    Rechtssache T-698/16: Klage, eingereicht am 23. September 2016 — Trasta Komercbanka u. a./EZB

    ABl. C 441 vom 28.11.2016, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 441/29


    Klage, eingereicht am 23. September 2016 — Trasta Komercbanka u. a./EZB

    (Rechtssache T-698/16)

    (2016/C 441/34)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Trasta Komercbanka AS (Riga, Lettland) und 6 andere Parteien (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    den Beschluss der EZB vom 3. März 2016, mit dem der Trasta Komercbanka AS ihre Bankzulassung entzogen wird, für nichtig zu erklären, und

    der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Die EZB habe gegen Art. 24 der SSM-Verordnung (1) und damit zusammenhängende Vorschriften in Verbindung mit der Überprüfung des früheren Beschlusses des administrativen Überprüfungsausschusses verstoßen.

    2.

    Die EZB habe es unterlassen, alle tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteilich zu prüfen und zu würdigen, unter anderem in dem sie nicht angemessen auf den Umstand reagiert habe, dass die von der lokalen lettischen Regulierungsbehörde übermittelten Angaben und Unterlagen nicht korrekt gewesen seien.

    3.

    Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil sie nicht anerkannt habe, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung gestanden seien.

    4.

    Die EZB habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

    5.

    Die EZB habe gegen Art. 19 und gegen Erwägungsgrund 75 der SSM-Verordnung verstoßen und ihr Ermessen missbraucht.

    6.

    Die EZB habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

    7.

    Die EZB habe gegen Grundsätze des Verfahrensrechts, einschließlich des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Akteneinsicht und des Rechts auf eine hinreichend begründete Entscheidung, sowie gegen Art. 83 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung verstoßen.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, 29.10.2013, S. 63).


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