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Document C2012/093/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6508 — GIP/Fluxys G/Fluxys Switzerland) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 93 vom 30.3.2012, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6508 — GIP/Fluxys G/Fluxys Switzerland)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 93/12

1.

Am 22. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Global Infrastructure Partners-A1 LP, Global Infrastructure Partners-B LP and Global Infrastructure Partners-C LP („GIP“, USA), die letztlich unter der gemeinsamen Kontrolle des Unternehmens General Electric Company („GE“, USA) und der Credit Suisse-Gruppe („Credit Suisse“, Schweiz) stehen, einerseits, und das Unternehmen Fluxys G SA („Fluxys“, Belgien), das letztlich unter der Kontrolle von Publigas (Belgien) steht, andererseits, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen FluxSwiss SA („FluxSwiss“, Schweiz). FluxSwiss ist derzeit eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Fluxys.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GIP: Investmentfonds mit Spezialisierung auf Infrastruktur und damit zusammenhängende Vermögenswerte weltweit,

Fluxys: Betreiber von Erdgasleitungsinfrastruktur in Europa,

FluxSwiss: Verwalter einer Erdgas-Pipeline in der Schweiz,

GE: Mischkonzern, u. a. Anbieter von Waren und Dienstleistungen für Erdgasinfrastruktur sowie Kreditvergabe für Projekte im Bereich der Gasgewinnung und -exploration,

Credit Suisse: Finanzdienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6508 — GIP/Fluxys G/Fluxys Switzerland per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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