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Document 62010FN0005
Case F-5/10: Action brought on 19 January 2010 — Nicole Clarke v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache F-5/10: Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Clarke/HABM
Rechtssache F-5/10: Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Clarke/HABM
ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 54–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/54 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Clarke/HABM
(Rechtssache F-5/10)
2010/C 63/96
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Nicole Clarke (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Einerseits die Nichtigerklärung der Klausel des Vertrags der Klägerin, die die automatische Beendigung des Arbeitsvertrages für den Fall vorsieht, dass die Klägerin bei einem externen für das HABM vorgesehenen Auswahlverfahren nicht ausgewählt werden sollte, andererseits die Erklärung, dass die Auswahlverfahren OHMI/AD/01/07, OHMI/AD/02/07, OHMI/AST/01/07 und OHMI/AST/02/02 keine Auswirkungen auf den Vertrag de Klägerin haben. Außerdem Beantragung von Schadensersatz.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Das Gericht möge das Schreiben des HABM vom 12.03.2009 und die darin enthaltenen Entscheidungen des HABM, wonach das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin unter Anwendung einer 8-monatigen Kündigungsfrist ab dem 16.03.2009 endet unter Feststellung des ungekündigten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem HABM aufheben. Soweit vom Gericht als nötig erachtet, beantragt die Klägerin auch die weiteren, von der Klägerin als unselbständig eingestuften, Schreiben des HABM vom 03.08.2009 (Fristaussetzung für 3 Monate) und vom 09.10.2009 (Beschwerdeablehnung) aufzuheben. |
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Das Gericht möge die Auflösungsklausel in Art. 5 des Arbeitsvertrages der Klägerin mit dem HABM aufheben oder ihre Nichtigkeit erklären, hilfsweise, erklären, dass auch in Zukunft eine Beendigung des Arbeitsvertrages der Klägerin nicht auf die Auflösungsklausel ihres Arbeitsvertrages gestützt werden kann; hilfsweise feststellen, dass jedenfalls die im Schreiben des HABM vom 12.03.2009 benannten Auswahlverfahren nicht in der Lage waren, negative Folgewirkungen aus der Auflösungsklausel auszulösen. |
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Das Gericht möge das HABM dazu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die durch die im Antrag zu 1. genannten Erklärungen bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten. |
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Für den Fall, dass die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und/oder die Zahlung von den geschuldeten Bezügen an die Klägerin durch das HABM trotz des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des HABM bereits beendet wurde:
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Das Gericht möge die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen. |