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Dokument 32019R1692

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 Der Kommission vom 9. Oktober 2019 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7132

ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1692/oj

10.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1692 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2019

über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Behörden und natürliche oder juristische Personen nicht durch die Registrierung von Stoffen überlastet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereits auf dem Binnenmarkt befindlich waren, wurde in Artikel 23 der genannten Verordnung eine Übergangsregelung für Phase-in-Stoffe festgelegt. Infolge dessen wurde eine Reihe von Übergangsfristen für die Registrierung solcher Stoffe festgelegt. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung lief die im Rahmen dieser Übergangsregelung festgelegte endgültige Registrierungsfrist am 1. Juni 2018 ab.

(2)

Um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer, die Phase-in-Stoffe und Nicht-Phase-in-Stoffe herstellen oder in Verkehr bringen, zu gewährleisten, ist es erforderlich, nach Auslaufen der Übergangsregelung die Anwendbarkeit von Bestimmungen festzulegen, die günstige Bedingungen für die Registrierung von Phase-in-Stoffen vorsehen. Daher sollte für diese Bestimmungen ein angemessener, vernünftiger und eindeutiger Stichtag festgelegt werden, nach dem diese Bestimmungen nicht mehr oder nur unter bestimmten Umständen gelten.

(3)

In Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Bedingungen für die Berechnung der jährlichen Mengen der Phase-in-Stoffe auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren festgelegt. Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um die erforderlichen Anpassungen ihrer Berechnungsmethoden vorzunehmen, sollten diese Bedingungen als erste Maßnahme bis zum festgelegten Stichtag weiter gelten. Um der Definition von „pro Jahr“ in Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Rechnung zu tragen, sollte ein Stichtag am Ende dieses Kalenderjahres festgelegt werden (31. Dezember 2019).

(4)

Im Einklang mit der Absicht der gesetzgebenden Organe, die möglichen Konsequenzen der Registrierungspflichten für in geringen Mengen vorkommende Stoffe zu verringern, enthält Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weniger strenge Informationsanforderungen für die Registrierung bestimmter in geringen Mengen vorkommender Phase-in-Stoffe, sofern sie die Kriterien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht erfüllen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung mussten diese in geringen Mengen vorkommenden Phase-in-Stoffe bis zum Ablauf der Registrierungsfrist am 1. Juni 2018 registriert werden. Um jedoch nach dieser Frist die Gleichbehandlung von Registranten zu gewährleisten, die sich einer Registrierung anschließen oder ihr Dossier gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b aktualisieren wollen, sollte diese Bestimmung als zweite Maßnahme auch über den 1. Juni 2018 hinaus gelten.

(5)

Am 1. Juni 2018 wurde der formale Betrieb der Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) eingestellt. Als dritte Maßnahme sollte jedoch die weiterhin bestehende Pflicht der Registranten zur gemeinsamen Nutzung von Daten bekräftigt werden und die Registranten sollten ermutigt werden, ähnliche informelle Kommunikationsplattformen zu nutzen, die ihnen die Möglichkeit bieten, ihren weiterhin bestehenden Pflichten zur Registrierung und zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission (2) nachzukommen.

(6)

Als vierte Maßnahme ist es angezeigt, festzulegen, dass ein potenzieller Registrant, der einen Phase-in-Stoff gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorregistriert hat, bis zum festgelegten Stichtag nicht verpflichtet sein sollte, das in Artikel 26 der genannten Verordnung dargelegte Erkundigungsverfahren zu absolvieren, da der Zweck des Erkundigungsverfahrens bereits durch die Vorregistrierung erfüllt ist.

(7)

Es muss sichergestellt werden, dass Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Daten eindeutig ermittelt werden können. Daher sollten die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dargelegten Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten bis zum festgelegten Stichtag gelten. Nach diesem Stichtag sollten nur die in den Artikeln 26 und 27 der genannten Verordnung festgelegten Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berechnung der Mengen von Phase-in-Stoffen

Die spezielle Methode zur Berechnung der jährlichen Mengen von Phase-in-Stoffen gemäß Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist nur bis zum 31. Dezember 2019 weiter anwendbar. Hat ein Registrant die Registrierung eines Stoffes abgeschlossen, berechnet er anschließend gemäß Artikel 3 Absatz 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 seine Menge dieses Stoffes pro Kalenderjahr.

Artikel 2

Registrierungsanforderungen für bestimmte in geringen Mengen vorkommende Phase-in-Stoffe

Die Anwendbarkeit von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bleibt vom Auslaufen der Übergangsregelung für Phase-in-Stoffe gemäß der genannten Verordnung unberührt.

Artikel 3

Pflicht zur gemeinsamen Nutzung von Daten nach der Registrierung

Nach der Registrierung eines Stoffes nehmen die Registranten, einschließlich derjenigen, die Daten gemeinsam mit anderen Registranten einreichen, weiterhin ihre Pflicht zur gemeinsamen Nutzung von Daten in gerechter, transparenter und nicht-diskriminierender Weise gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 wahr. In diesem Zusammenhang können Registranten informelle Kommunikationsplattformen nutzen, die mit den in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Foren für den Austausch von Stoffen vergleichbar sind.

Artikel 4

Pflicht zur Erkundigung und zur gemeinsamen Nutzung von Daten für Phase-in-Stoffe

(1)   Kommt es bei gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführten Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung von Daten zu keiner Vereinbarung, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur bis zum 31. Dezember 2019.

(2)   Nach dem 31. Dezember 2019 sind Vorregistrierungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgenommen wurden, nicht mehr gültig; danach gelten für alle Phase-in-Stoffe die Artikel 26 und 27.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41).


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