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Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern

Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über „Eurodac“ – Fingerabdruck-Datenbank der EU für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Personen, die Asyl beantragen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Eurodac ist eine biometrische Datenbank in der gesamten Europäischen Union (EU), in der die Fingerabdruckdaten von Personen, die Asyl beantragen, sowie Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zum Abgleich zwischen den Mitgliedstaaten der EU gespeichert werden.
  • Ziel ist:
    • die vereinfachte Festlegung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags durch den Abgleich von Fingerabdrücken der Personen, die Asyl beantragen, und Staatsangehöriger von Nicht-EU/EWR-Ländern mit einer zentralen Datenbank; und
    • Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, unter strengen Voraussetzungen eine Eurodac-Abfrage für die Untersuchung, Aufdeckung oder Verhütung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten vorzunehmen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Jeder Mitgliedstaat hat die Fingerabdrücke aller Personen, die Asyl beantragen, und der Personen, die beim illegalen Überschreiten der Grenzen aufgegriffen wurden (z. B. Staatsangehörige von Nicht-EU/EWR-Ländern oder Staatenlose, die ohne gültige Papiere einreisen), im Alter von über 14 Jahren abzunehmen und die Daten innerhalb von 72 Stunden an Eurodac zu übermitteln.
  • Wenn der illegale Aufenthalt einer Person, die Asyl beantragt, oder Staatsangehöriger von einem Nicht-EU/EWR-Land in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde, kann dieser Mitgliedstaat eine Eurodac-Abfrage vornehmen, um festzustellen, ob diese Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat oder bei der illegalen Einreise in die EU aufgegriffen wurde.
  • Die Fingerabdruckdaten sollten umgehend gelöscht werden, wenn Personen, die Asyl beantragen, Staatsangehörige von einem Nicht-EU/EWR-Land oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.
  • Diese Verordnung hilft bei der Anwendung der Verordnung Dublin III (Verordnung (EU) Nr. 604/2013), in der Vorschriften für die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung eines Asylantrags festgelegt sind.
  • Die ursprünglichen Eurodac-Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000) boten keine Möglichkeit für die Strafverfolgungsbehörden zur Beantragung eines Abgleichs der Daten. Im Rahmen dieser Verordnung ist es Polizeibehörden und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung hingegen erlaubt, Fingerabdruckdaten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen mit den in Eurodac enthaltenen Daten abzugleichen. Aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre ist es den Strafverfolgungsbehörden jedoch nur gestattet, Eurodac für Abgleiche zu nutzen,
    • wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leistet, und
    • nur als letztes Mittel, nachdem zunächst zahlreiche weitere Überprüfungen durchgeführt wurden.
  • Die Eurodac-Daten dürfen nicht mit Nicht-EU-Ländern (ausgenommen mit Island und Norwegen) ausgetauscht werden.
  • Einige Personen, die Asyl beantragen, und Staatsangehörige von Nicht-EU/EWR-Ländern oder Staatenlose haben es abgelehnt, beim Versuch der Mitgliedstaaten zu kooperieren, die Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank zu erfassen. Dies veranlasste die Europäische Kommission zur Herausgabe eines Dokuments über mögliche bewährte Verfahren für die Erfassung von Fingerabdrücken.
  • Das Protokoll zwischen der EU, Island und Norwegen und das Protokoll mit Liechtenstein und der Schweiz, die beide 2020 unterzeichnet wurden, weiten die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Strafverfolgungszwecke auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz aus.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Juli 2015 in Kraft getreten.

Das Protokoll mit Liechtenstein und der Schweiz ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Das Protokoll mit Island und Norwegen ist am 1. September 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Eurodac wurde ursprünglich im Jahr 2000 (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000) eingerichtet und ist seit 2003 im Einsatz. Die Kommission erachtet es als sehr erfolgreiches Instrument der Informationstechnologie.

Weiterführende Informationen:

  • Eurodac (Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1-30).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 240 vom 16.9.2022, S. 1).

Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zwischen der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 240 vom 16.9.2022, S. 2).

Protokoll zwischen der Europäischen Union, Island und dem Königreich Norwegen zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 64 vom 3.3.2020, S. 3-7).

Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 3-7).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung hinsichtlich der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen (SWD(2015) 150 final vom 27.5.2015).

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31-59).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.09.2022

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