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Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt

Transparenzrichtlinie für den Binnenmarkt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2015/1535 – Informationsverfahren für technische Vorschriften und die Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie fordert die einzelstaatlichen Verwaltungen auf, die Europäische Kommission von allen Entwürfen technischer Vorschriften über Produkte und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft zu unterrichten, bevor diese in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Sie lässt aber auch Ausnahmen zu.
  • Ihr Ziel ist es, die Entstehung neuer Handelsbarrieren zu verhindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder haben die Kommission über jeden Entwurf technischer Vorschriften zu unterrichten, den sie in Kraft setzen möchten.
  • Die Kommission unterrichtet unverzüglich die anderen EU-Länder über das Informationssystem über nationale technische Vorschriften („Technical Regulations Information System“, TRIS).
  • Es beginnt eine Stillhaltefrist von 3 Monaten, innerhalb derer das EU-Land seinen vorgeschlagenen Entwurf technischer Vorschriften nicht erlassen darf. Der Zeitraum kann je nach Fall auf 4, 6, 12 oder sogar 18 Monate verlängert werden.
  • Die Kommission und andere EU-Länder prüfen in dieser Zeit den vorgeschlagenen Vorschriftenentwurf und können angemessen reagieren.
  • In dringenden Fällen aufgrund schwerwiegender und unvorhersehbarer Umstände kann ein EU-Land eine technische Vorschrift ohne Einhaltung der Stillhaltefrist in Kraft setzen („Dringlichkeitsverfahren“).
  • Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
  • Im Rahmen der Richtlinie wird ein ständiger Ausschuss aus nationalen Beamten unter dem Vorsitz der Kommission eingerichtet.
  • Der Ausschuss hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab. Er berät die Kommission im Hinblick darauf, wie sich Handelsbarrieren vermeiden lassen, und geht auf Fragen ein, die sich aus der Durchführung der Richtlinie ergeben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie 98/34/EG vom 7. Oktober 2015 wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 aufgehoben und ersetzt.

HINTERGRUND

Ziel des 2015/1535-Verfahrens

RECHTSAKT

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1-15)

Letzte Aktualisierung: 27.01.2016

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