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Document 62022TN0709

    Rechtssache T-709/22: Klage, eingereicht am 17. November 2022 — Illumina/Kommission

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/58


    Klage, eingereicht am 17. November 2022 — Illumina/Kommission

    (Rechtssache T-709/22)

    (2023/C 24/81)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Illumina Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (vertreten durch D. Beard, B. Cullen und J. Holmes, Barristers, Rechtsanwälte F. González Díaz, M. Siragusa und G. Rizza sowie Rechtsanwältinnen N. Latronico und L. Bitsakou)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2022) 6454 final der Kommission vom 6. September 2022, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt wurde (Sache M.10188 — ILLUMINA/GRAIL), für nichtig zu erklären;

    der Kommission ihre Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend:

    1.

    Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie nicht geprüft habe, ob das Vorhaben in den räumlichen Geltungsbereich der EU-Fusionskontrollverordnung falle, und dass sie die Zuständigkeit für die Prüfung und das Verbot des Vorhabens beansprucht habe, ohne zu prüfen, ob dieses die erforderliche Verbindung zum EWR habe und voraussichtlich unmittelbare und erhebliche Auswirkungen im EWR haben werde.

    2.

    Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erlassen. Die Kommission habe den Einwand, dass die Klägerin die Möglichkeit und den Anreiz hätte, die mutmaßlichen Konkurrenten von GRAIL vom Markt auszuschließen, insbesondere durch die Einführung einer quantitativen Analyse im ersten Sachverhaltsschreiben ergänzt.

    3.

    Die Kommission sei ihrer Beweislast weder nach dem Maßstab der hohen Wahrscheinlichkeit noch nach dem der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten nachgekommen.

    4.

    Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie eine Definition der relevanten Märkte angenommen habe, die a) eine künstliche Unterscheidung zwischen dem Entwicklungs- und dem Vermarktungsstadium von NGS-basierten Krebsfrüherkennungs-(ECD-)Tests schaffe, b) eine Substituierbarkeit zwischen verschiedenen NGS-basierten ECD-, DAC- und MRD-Tests im vermuteten Entwicklungsstadium feststelle und c) eine Innovationssubstituierbarkeit zwischen NGS-basierten Multitests (Galleri-Test von GRAIL) und Einzelkrebs-Früherkennungstests feststelle.

    5.

    Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie das offene Angebot bei der Beurteilung der angeblichen Fähigkeit oder des angeblichen Anreizes der Klägerin, Abschottungsstrategien auf der Ebene der Inputs zu verfolgen, sowie bei der Beurteilung der Effizienzgewinne des Vorhabens und seiner Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb nicht als Teil der sich aus dem Vorhaben ergebenden Sachlage behandelt habe.

    6.

    Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie behauptet habe, dass das Vorhaben dazu führen würde, dass Illumina zu einer Abschottung in der Lage sei.

    7.

    Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie behauptet habe, dass Illumina einen Anreiz zur Abschottung gehabt habe.

    8.

    Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie behauptet habe, dass das Vorhaben unmittelbare und nachteilige Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb in den sechs verweisenden Ländern oder im EWR haben werde.

    9.

    Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie das Vorbringen der Parteien zurückgewiesen habe, dass das Vorhaben die Markteinführung von Galleri im EWR um mindestens fünf Jahre beschleunigen und Tausende von Menschenleben retten würde und dass die Internalisierung der Gewinnspannen von Illumina beim Verkauf von NGS-Systemen an GRAIL die doppelte Marginalisierung beseitigen und durch die Senkung der Krebsbehandlungskosten zu erheblichen Einsparungen für die nationalen Gesundheitssysteme und die Steuerzahler der Mitgliedstaaten führen würde. Entgegen den Behauptungen der Kommission wären die Effizienzgewinne des Vorhabens alle durch den betreffenden Zusammenschluss bedingt, nachprüfbar und kämen den Verbrauchern zugute.

    10.

    Der Kommission seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie die umfassenden Abhilfemaßnahmen von Illumina abgelehnt habe, die nicht nur das offene Angebot, sondern auch Lizenzierungs-, Verzichts- und Nichtdurchsetzungsverpflichtungen enthalten hätten, die den Markteintritt und die Expansion von Illuminas Konkurrenten im vorgelagerten Bereich erleichtert hätten.


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