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Document 62021TN0380

Rechtssache T-380/21: Klage, eingereicht am 5. Juli 2021 — Flybe/Kommission

ABl. C 338 vom 23.8.2021, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/29


Klage, eingereicht am 5. Juli 2021 — Flybe/Kommission

(Rechtssache T-380/21)

(2021/C 338/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Flybe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. Peretz, QC, und Rechtsanwalt D. Colgan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. April 2021 betreffend die Genehmigung einer von British Airways und der Flybe Limited getroffenen Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen im Zusammenhang mit der Sache COMP/M.6447 — IAG/BMI durch die Kommission teilweise für nichtig zu erklären, indem die Fußnote 23 des angefochtenen Beschlusses insgesamt für nichtig erklärt oder, hilfsweise, die Fußnote 23 des angefochtenen Beschlusses geändert wird;

der Klägerin ihre Kosten für die Vorbereitung und Einreichung der vorliegenden Klage zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission sei in der Erläuterung der gemäß der Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen auferlegten Beschränkungen einem Tatsachenirrtum erlegen. Die zwischen British Airways und der Flybe Limited (vormals Thyme OPCO Limited) ausgehandelte Vereinbarung enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass eine Zeitnischenübertragung an die Übertragung einer Betriebsgenehmigung zu koppeln sei. Durch Hinzufügung der Formulierung „i. e. together with Thyme’s OL [d. h. zusammen mit der Betriebsgenehmigung von Thyme]“ in Fußnote 23 habe die Kommission einen Fehler in der vermeintlichen Zusammenfassung der Vereinbarung begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe nicht angemessen berücksichtigt, ob die Klägerin das zusätzliche Erfordernis, Abhilfe-Zeitnischen nur als Teil eines laufenden Betriebs zu übertragen, erfüllen könne, wenn es die Übertragung ihrer Betriebsgenehmigung einschließe — entgegen dem, was nach den britischen Rechtsvorschriften über die Zulassung von Luftfahrtunternehmen möglich sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe dem tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang der Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen nicht Rechnung getragen, aus dem hervorgehe, dass keine Notwendigkeit bestehe, eine Anforderung bezüglich der Übertragung einer Betriebsgenehmigung aufzuerlegen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Herangehensweise der Kommission stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die von der International Consolidated Airlines Group abgegebenen Verpflichtungszusagen enthielten keine Beschränkung für die Übertragung von Abhilfe-Zeitnischen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine Beschränkung auferlegt habe, ohne diese zuvor mit ihr zu erörtern.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen. Entgegen dem Erfordernis, dass Rechtsakte die Gründe, auf denen sie beruhten, angeben müssten, habe die Kommission keine Gründe für die Auferlegung der Beschränkung gegen die Klägerin genannt.


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