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Document 62021TN0376

Rechtssache T-376/21: Klage, eingereicht am 2. Juli 2021 — Instituto Cervantes/Kommission

ABl. C 338 vom 23.8.2021, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/28


Klage, eingereicht am 2. Juli 2021 — Instituto Cervantes/Kommission

(Rechtssache T-376/21)

(2021/C 338/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Instituto Cervantes (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Beschluss der Europäischen Kommission, das Los 3 (spanische Sprache) des Auftrags über die Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (Nr. HR/2020/OP/0014) im ersten Rang an die Gruppe CLL Centre de Langues-Allingua und im zweiten Rang an die Klägerin zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Beurteilung der relativen Eigenschaften der Angebote geltend gemacht.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird das Fehlen eines Vergleichs der relativen Eigenschaften der Angebote geltend gemacht.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Teile des Angebots, die über einen in das Angebot integrierten Hyperlink zugänglich gewesen seien, ohne Prüfung ihrer Ordnungsgemäßheit zurückgewiesen habe.

4.

Mit dem vierten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund wird zum einen geltend gemacht, dass kein Zusammenhang zwischen der Beurteilung der dem Angebot des Klägers inhärenten Eigenschaften und der Bewertung dieses Angebots nach den in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Unterkriterien 1.1 und 1.2 bestehe, und zum anderen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz vorliege.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Ziel, das öffentliche Auftragswesen so weit wie möglich für den Wettbewerb zu öffnen, geltend gemacht.


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