This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019CN0437
Case C-437/19: Request for a preliminary ruling from the Cour administrative (Luxembourg) lodged on 31 May 2019 — State of the Grand Duchy of Luxembourg v L
Rechtssache C-437/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 31. Mai 2019 — Großherzogtum Luxemburg/L
Rechtssache C-437/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 31. Mai 2019 — Großherzogtum Luxemburg/L
ABl. C 270 vom 12.8.2019, p. 23–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 270/23 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 31. Mai 2019 — Großherzogtum Luxemburg/L
(Rechtssache C-437/19)
(2019/C 270/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Großherzogtum Luxemburg
Rechtsmittelgegnerin: L
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/16 (1) dahin auszulegen, dass ein von einer Behörde eines ersuchenden Mitgliedstaats gestelltes Ersuchen um Auskunftsaustausch, in dem die Steuerpflichtigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, allein anhand ihrer Eigenschaft als Anteilseigner und wirtschaftlich Begünstigte einer juristischen Person bestimmt sind, ohne zuvor von der ersuchenden Behörde individuell namentlich identifiziert worden zu sein, den in dieser Vorschrift aufgestellten Identifizierungserfordernissen entspricht? |
2. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 dahin auszulegen, dass die Einhaltung des Standards der voraussichtlichen Erheblichkeit voraussetzt, dass die Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats zum Nachweis darüber, dass trotz des Fehlens einer individuellen Identifizierung der betreffenden Steuerpflichtigen keine Beweisausforschung vorliegt, auf der Grundlage eindeutiger und hinreichender Erklärungen belegen kann, dass sie eine gezielte Untersuchung betreffend eine beschränkte Personengruppe und nicht bloß eine einfache allgemeine steueraufsichtliche Ermittlung durchführt und diese Untersuchung durch den begründeten Verdacht der Nichteinhaltung einer bestimmten gesetzlichen Verpflichtung gerechtfertigt ist? |
3. |
Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Bürger,
nach der inzident erfolgten endgültigen Anerkennung der Gültigkeit der Anordnungsentscheidung und der Entscheidung über die Festsetzung der Geldbuße, die ihm gegenüber ergangen sind, ein Aufschub für die Zahlung der Geldbuße gewährt werden muss, damit er, nachdem er auf diese Weise Kenntnis von den Einzelheiten in Bezug auf die vom zuständigen Richter endgültig bestätigte voraussichtliche Erheblichkeit erhalten hat, der Anordnungsentscheidung nachkommen kann? |
(1) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1).