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Document 62017CA0607

    Rechtssache C-607/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Memira Holding AB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Körperschaftsteuer — Konzern — Niederlassungsfreiheit — Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften — Begriff „endgültige Verluste“ — Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion — Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die den Verlustabzug im Rahmen einer Fusion nur bei der Gesellschaft vorsehen, bei der die Verluste entstanden sind)

    ABl. C 270 vom 12.8.2019, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 270/5


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Memira Holding AB

    (Rechtssache C-607/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff „endgültige Verluste“ - Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion - Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die den Verlustabzug im Rahmen einer Fusion nur bei der Gesellschaft vorsehen, bei der die Verluste entstanden sind)

    (2019/C 270/05)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Högsta förvaltningsdomstolen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Skatteverket

    Beklagte: Memira Holding AB

    Tenor

    1.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei einer Fusion keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, während der Sitzmitgliedstaat der Muttergesellschaft bei der Fusion inländischer Gesellschaften eine solche Übertragung vorsieht, nicht entscheidend ist, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume steuerlich berücksichtigt werden können.

    2.

    Für den Fall, dass der in der ersten Frage genannte Umstand relevant sein sollte, kommt es nicht darauf an, dass es im Sitzstaat der Tochtergesellschaft kein anderes Rechtssubjekt gibt, das die Verluste im Rahmen einer Fusion hätte geltend machen können, wenn dort ein Abzug zulässig gewesen wäre.


    (1)  ABl. C 5 vom 8.1.2018.


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