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Document 62016CN0548

    Rechtssache C-548/16: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Belgischer Staat/Biologie Dr Antoine SPRL

    ABl. C 30 vom 30.1.2017, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 30/18


    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 28. Oktober 2016 — Belgischer Staat/Biologie Dr Antoine SPRL

    (Rechtssache C-548/16)

    (2017/C 030/22)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungskläger: Belgischer Staat

    Berufungsbeklagte: Biologie Dr Antoine SPRL

    Vorlagefrage

    Ist es vereinbar mit den in der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 (Richtlinie 78/660/EWG, ABl. L 222 vom 14. August 1978, S. 11) vorgesehenen Bilanzierungsregelungen, nach denen

    der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln hat (Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie),

    als Rückstellungen ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Verbindlichkeiten auszuweisen sind, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie),

    der Grundsatz der Vorsicht in jedem Fall beachtet werden muss, was insbesondere bedeutet, dass

    nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen werden,

    alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden müssen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekanntgeworden sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa und bb der Richtlinie),

    Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, berücksichtigt werden müssen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausgabe oder Einnahme dieser Aufwendung oder Erträge (Art. 31 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie),

    die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind (Art. 31 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie),

    dass eine Gesellschaft, die eine Aktienoption ausgibt, den Veräußerungspreis dieser Option in dem Geschäftsjahr, in dem die Option ausgeübt wird, oder am Ende der Laufzeit der Option als Ertrag verbuchen kann, um dem Risiko Rechnung zu tragen, das der Veräußerer der Option infolge der von ihm eingegangenen Verpflichtung übernimmt, und nicht in dem Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung der Option erfolgt und ihr Preis endgültig vereinnahmt wird, wobei in diesem Fall das vom Veräußerer der Option übernommene Risiko durch die Verbuchung einer Rückstellung gesondert bewertet wird?


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