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Document 62016CA0126

Rechtssache C-126/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank-Midden-Nederland — Niederlande) — Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a./Smallsteps BV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/23/EG — Art. 3 bis 5 — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Ausnahmen — Insolvenzverfahren — „Pre-pack“ — Fortbestand eines Unternehmens)

ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank-Midden-Nederland — Niederlande) — Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a./Smallsteps BV

(Rechtssache C-126/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 bis 5 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Ausnahmen - Insolvenzverfahren - „Pre-pack“ - Fortbestand eines Unternehmens))

(2017/C 277/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank-Midden-Nederland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Federatie Nederlandse Vakvereniging, Karin van den Burg-Vergeer, Lyoba Tanja Alida Kukupessy, Danielle Paase-Teeuwen, Astrid Johanna Geertruda Petronelle Schenk

Beklagte: Smallsteps BV

Tenor

Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen — und insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1 — ist dahin auszulegen, dass der in den Art. 3 und 4 dieser Richtlinie gewährleistete Schutz der Arbeitnehmer in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens aufrechterhalten wird, in der der Übergang eines Unternehmens im Anschluss an eine Konkurseröffnung im Zusammenhang mit einem Pre-pack stattfindet, das vor der Konkurseröffnung vorbereitet und unmittelbar danach vollzogen wird und in dessen Rahmen u. a. ein von einem Gericht bestellter Verwalter in spe die Möglichkeiten für eine etwaige Fortführung der Tätigkeiten dieses Unternehmens durch einen Dritten prüft und sich darauf vorbereitet, kurz nach der Konkurseröffnung Handlungen vorzunehmen, um diese Fortführung zu verwirklichen, und dass es insoweit im Übrigen nicht darauf ankommt, dass dieses Pre-pack auch die Maximierung des Erlöses aus der Übertragung für die Gesamtheit der Gläubiger des in Rede stehenden Unternehmens zum Ziel hat.


(1)  ABl. C 165 vom 10.5.2016.


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