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Document 62016CA0020

    Rechtssache C-20/16: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Wolfram Bechtel, Marie-Laure Bechtel/Finanzamt Offenburg (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte — Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat — Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die von den in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielten Einkünften einbehalten werden — Abzug dieser Beiträge — Voraussetzung des Nichtvorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen)

    ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 277/12


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Wolfram Bechtel, Marie-Laure Bechtel/Finanzamt Offenburg

    (Rechtssache C-20/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat - Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die von den in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielten Einkünften einbehalten werden - Abzug dieser Beiträge - Voraussetzung des Nichtvorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen))

    (2017/C 277/15)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Wolfram Bechtel, Marie-Laure Bechtel

    Beklagter: Finanzamt Offenburg

    Tenor

    Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat wohnender und für die öffentliche Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats tätiger Steuerpflichtiger Beiträge zur Altersvorsorge- und Krankenversicherung, die im Beschäftigungsmitgliedstaat von seinem Arbeitslohn einbehalten werden, — anders als vergleichbare Beiträge zur Sozialversicherung des Wohnsitzmitgliedstaats — nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer im Wohnsitzmitgliedstaat abziehen kann, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den beiden Mitgliedstaaten im Wohnsitzmitgliedstaat des Arbeitnehmers nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht.


    (1)  ABl. C 118 vom 4.4.2016.


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