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Document 62014CA0461

    Rechtssache C-461/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2016 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2009/147/EG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume)

    ABl. C 30 vom 30.1.2017, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 30/4


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2016 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-461/14) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume))

    (2017/C 030/04)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, E. Sanfrutos Cano, D. Loma-Osorio Lerena und G. Wilms)

    Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Gavela Llopis)

    Tenor

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet „Campiñas de Sevilla“ die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 29. Juli 2008 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und hinsichtlich der Zeit danach gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 462 vom 22.12.2014.


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