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Document 62014CA0297

Rechtssache C-297/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Rüdiger Hobohm/Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge — Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 — Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet ist“ — Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit einem zuvor in Ausübung einer „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossenen Maklervertrag angestrebt wird — Enge Verbindung)

ABl. C 68 vom 22.2.2016, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Rüdiger Hobohm/Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

(Rechtssache C-297/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 - Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet ist“ - Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit einem zuvor in Ausübung einer „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossenen Maklervertrag angestrebt wird - Enge Verbindung))

(2016/C 068/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rüdiger Hobohm

Beklagte: Benedikt Kampik Ltd & Co. KG, Benedikt Aloysius Kampik, Mar Mediterraneo Werbe- und Vertriebsgesellschaft für Immobilien SL

Tenor

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, soweit er sich auf einen Vertrag bezieht, der in dem Bereich einer von einem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass er auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag Anwendung finden kann, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden „auf“ den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrags im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs dienen soll, gegeben sind.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


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