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Document 62014CA0258

    Rechtssache C-258/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Eugenia Florescu u. a./Casa Judeţeană de Pensii Sibiu u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 143 AEUV — Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats — Finanzieller Beistand durch die Europäische Union — Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat — Sozialpolitik — Grundsatz der Gleichbehandlung — Nationale Rechtsvorschriften, die den gleichzeitigen Bezug eines staatlichen Ruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung verbieten — Unterschiedliche Behandlung von Personen, deren Amtszeit durch die Verfassung festgelegt ist, und Berufsrichtern)

    ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 277/2


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Eugenia Florescu u. a./Casa Judeţeană de Pensii Sibiu u. a.

    (Rechtssache C-258/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV - Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats - Finanzieller Beistand durch die Europäische Union - Grundsatzvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Empfängermitgliedstaat - Sozialpolitik - Grundsatz der Gleichbehandlung - Nationale Rechtsvorschriften, die den gleichzeitigen Bezug eines staatlichen Ruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung verbieten - Unterschiedliche Behandlung von Personen, deren Amtszeit durch die Verfassung festgelegt ist, und Berufsrichtern))

    (2017/C 277/02)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Curtea de Apel Alba Iulia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Eugenia Florescu, Ioan Poiană, Cosmina Diaconu als Erbin von Herrn Bădilă Mircea, Anca Vidrighin als Erbin von Herrn Bădilă Mircea, Eugenia Elena Bădilă als Erbin von Herrn Bădilă Mircea

    Beklagte: Casa Judeţeană de Pensii Sibiu Casa Naţională de Pensii şi alte Drepturi de Asigurări Sociale, Ministerul Muncii, Familiei şi Protecţiei Sociale, Statul român, Ministerul Finanţelor Publice

    Tenor

    1.

    Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien am 23. Juni 2009 in Bukarest und Brüssel geschlossene Grundsatzvereinbarung ist als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann.

    2.

    Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien am 23. Juni 2009 in Bukarest und Brüssel geschlossene Grundsatzvereinbarung ist dahin auszulegen, dass sie nicht den Erlass nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gebietet, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat.

    3.

    Art. 6 EUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ein Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen vorsehen, wenn das Ruhegehalt einen gewissen Schwellenwert überschreitet, nicht entgegenstehen.

    4.

    Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Auslegung nationaler Rechtsvorschriften wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden findet, nach der das Verbot des gleichzeitigen Bezugs eines Nettoruhegehalts und eines Einkommens aus einer Tätigkeit bei öffentlichen Einrichtungen, das diese Rechtsvorschriften für den Fall vorsehen, dass das Ruhegehalt das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen übersteigt, das als Grundlage für die Festlegung des staatlichen Sozialversicherungshaushalts gedient hat, für Berufsrichter gilt, nicht aber für Personen, die über ein nach der innerstaatlichen Verfassung vorgesehenes Mandat verfügen.


    (1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014.


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