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Document 62010CN0016

    Rechtssache C-16/10: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 11. Januar 2010 — The Number Ltd, Conduit Enterprises Ltd/Office of Communication, British Telecommunications PLC

    ABl. C 63 vom 13.3.2010, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/40


    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 11. Januar 2010 — The Number Ltd, Conduit Enterprises Ltd/Office of Communication, British Telecommunications PLC

    (Rechtssache C-16/10)

    2010/C 63/63

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: The Number Ltd, Conduit Enterprises Ltd

    Beklagte: Office of Communication, British Telecommunications PLC

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Befugnis eines Mitgliedstaats nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG (1) (Universaldienstrichtlinie) in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (2) (Rahmenrichtlinie) und Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG (3) (Genehmigungsrichtlinie) sowie Art. 3 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie und anderen einschlägigen Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, ein oder mehrere Unternehmen zu benennen, um die Erbringung des Universaldienstes gemäß den Art. 4, 5, 6, 7 und 9 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie zu gewährleisten, so auszulegen, dass

    a)

    der Mitgliedstaat, der nach dieser Vorschrift ein Unternehmen benennt, diesem Unternehmen nur solche besonderen Verpflichtungen auferlegen darf, nach denen das Unternehmen selbst den Universaldienst oder einen Bestandteil, für den es benannt ist, gegenüber Endnutzern zu erbringen hat, oder

    b)

    der Mitgliedstaat, der nach dieser Vorschrift ein Unternehmen benennt, dem benannten Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegen darf, die er als am effizientesten, am besten geeignet und am verhältnismäßigsten ansieht, um den Universaldienst oder einen Bestandteil davon gegenüber Endnutzern zu erbringen, unabhängig davon, ob das benannte Unternehmen nach diesen Verpflichtungen den Universaldienst oder einen Bestandteil davon gegenüber Endnutzern zu erbringen hat?

    2.

    Ist der Mitgliedstaat aufgrund der oben genannten Vorschriften in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie berechtigt, in den Fällen, in denen ein Unternehmen nach Art. 8 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie für eine Aufgabe nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie (umfassender Telefonauskunftsdienst) benannt wird, ohne verpflichtet zu sein, einen derartigen Dienst unmittelbar gegenüber Endnutzern zu erbringen, dem benannten Unternehmen besondere Verpflichtungen aufzuerlegen,

    a)

    eine umfassende Teilnehmerdatenbank zu unterhalten und fortlaufend zu aktualisieren,

    b)

    jedem, der öffentlich zugängliche Telefonauskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse bereitstellen will (unabhängig davon, ob der Betreffende die Absicht hat, einen umfassenden Telefonauskunftsdienst für Endnutzer zur Verfügung zu stellen), den Inhalt der umfassenden und aktualisierten Teilnehmerdatenbank in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen,

    c)

    die Datenbank zu fairen, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen?


    (1)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).

    (2)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).

    (3)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).


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