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Document 62008CN0533

Rechtssache C-533/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 3. Dezember 2008 — TNT Express Nederland B.V./AXA Versicherung AG

ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/32


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 3. Dezember 2008 — TNT Express Nederland B.V./AXA Versicherung AG

(Rechtssache C-533/08)

(2009/C 44/53)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: TNT Express Nederland B.V.

Kassationsbeschwerdegegnerin: AXA Versicherung AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der EuGV-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass (i) die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der EuGV-Verordnung nur dann gegenüber der entsprechenden Regelung des besonderen Übereinkommens zurücktritt, wenn die Regelung des besonderen Übereinkommens Ausschließlichkeit beansprucht, oder (ii) bei gleichzeitiger Anwendbarkeit der Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen des besonderen Übereinkommens und derjenigen der EuGV-Verordnung stets die Voraussetzungen des besonderen Abkommens angewandt werden müssen und die Voraussetzungen der EuGV-Verordnung unangewendet bleiben müssen, auch wenn das besondere Übereinkommen keinen Anspruch auf ausschließliche Wirkung gegenüber anderen internationalen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln erhebt?

2.

Ist der Gerichtshof, um voneinander abweichende Entscheidungen in dem in der ersten Frage dargestellten Fall konkurrierender Regelungen zu verhindern, für eine — die Gerichte der Mitgliedstaaten bindende — Auslegung des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) zuständig, soweit es um den in Art. 31 dieses Übereinkommens geregelten Bereich geht?

3.

Ist, falls die zweite Frage bejahrt wird und die erste Frage zu Ziff. (i) ebenfalls zu bejahen ist, die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung von Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR so auszulegen, dass sie keine Ausschließlichkeit beansprucht und Raum für die Anwendung anderer internationaler Vollstreckungsregeln lässt, die wie die EuGV-Verordnung die Anerkennung oder Vollstreckung ermöglichen?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 Ziff. (ii) und außerdem auch die zweite Frage bejaht, stellt der Hoge Raad im Hinblick auf die weitere Beurteilung der Kassationsbeschwerde noch die folgenden drei Fragen:

4.

Ermächtigt Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR das Gericht des ersuchten Staates, bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu prüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig war?

5.

Ist Art. 71 Abs. 1 der EuGV-Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall des Zusammentreffens der Rechtshängigkeitsregelung des CMR Übereinkommens und derjenigen der EuGV-Verordnung die Rechtshängigkeitsregelung des CMR Übereinkommens Vorrang vor der Rechtshängigkeitsregelung der EuGV-Verordnung hat?

6.

Betreffen die in der vorliegenden Rechtssache in den Niederlanden beantragte Feststellung und der in Deutschland beantragte Schadenersatz „dieselbe Sache“ im Sinne von Art. 31 Abs. 2 CMR?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


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