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Document 32016R2259

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/2259 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR )

    C/2016/8351

    ABl. L 342 vom 16.12.2016, p. 4–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2259/oj

    16.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2259 DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2016

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

    (2)

    Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde einer Kontrollstelle die Anerkennung entzogen und drei andere Kontrollstellen in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

    (3)

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

    (4)

    Die Kommission hat einen Antrag von „A CERT European Organization for Certification S.A.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „A CERT European Organization for Certification S.A.“ für die Erzeugniskategorien A und D in Ägypten, Albanien, Aserbaidschan, Äthiopien, Belarus, Bhutan, Chile, China, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Georgien, Grenada, Indonesien, Iran, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Libanon, Marokko, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldau, Pakistan, Papua-Neuguinea, den Philippinen, Ruanda, Russland, Saudi-Arabien, Serbien, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, der Türkei, der Ukraine und Uganda anzuerkennen.

    (5)

    Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Indonesien und Senegal und für die Erzeugniskategorien A und D auf Albanien und Bangladesch sowie den Geltungsbereich der Anerkennung für Albanien und Thailand auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten.

    (6)

    „Caucacert“ hat die Kommission auf einen Fehler in ihrem Firmennamen hingewiesen, der in „Caucascert“ geändert werden sollte.

    (7)

    Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Georgien, Iran, Jordanien und Saudi-Arabien, für die Erzeugniskategorie B auf China, Irak, Mali, die Philippinen und Syrien, für die Erzeugniskategorie C auf Marokko und Tunesien, für die Erzeugniskategorie E auf Tunesien und für die Erzeugniskategorien E und F auf Ägypten, China, Irak, Libanon, Mali, Marokko, die Philippinen, San Marino, Syrien und die Türkei auszuweiten.

    (8)

    Die Kommission hat einen Antrag der „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Armenien, für die Erzeugniskategorien A und D auf Belarus, Malawi, Sierra Leone, Somalia und Tadschikistan und für die Erzeugniskategorie B auf El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua auszuweiten.

    (9)

    Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Burundi, Somalia und Südsudan, für die Erzeugniskategorien B und C auf Angola, Belarus, Dschibuti, Eritrea, Fidschi, Liberia, Niger, Tschad und Kosovo und für die Erzeugniskategorien B, C und D auf die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar auszuweiten.

    (10)

    Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf Mosambik und für die Erzeugniskategorie C auf Bangladesch, Chile, Hongkong, Honduras, Peru und Vietnam auszuweiten.

    (11)

    Ecocert SA hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre Tochtergesellschaft „ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști“ ihre Zertifizierungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat. „ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști“ sollte daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

    (12)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Ekoagros“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Ekoagros“ für die Erzeugniskategorie A in Russland, für die Erzeugniskategorien A und B in Belarus und der Ukraine, für die Erzeugniskategorien A und D in Tadschikistan und für die Erzeugniskategorien A und F in Kasachstan anzuerkennen.

    (13)

    Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Jamaika und Vietnam und für die Erzeugniskategorie D auf Ecuador auszuweiten.

    (14)

    Die Kommission hat einen Antrag der „IMOswiss AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Vereinigten Arabischen Emirate, für die Erzeugniskategorien A und D auf Burundi, für die Erzeugniskategorie B auf Mexiko und Peru und für die Erzeugniskategorie C auf Brunei, China, Hongkong, Honduras, Madagaskar und die Vereinigten Staaten auszuweiten. Darüber hinaus hat „IMOswiss AG“ der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeit in Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan und Usbekistan eingestellt hat. Sie sollte daher für diese Länder nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

    (15)

    Die Kommission hat einen Antrag der „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Sambia, für die Erzeugniskategorie B auf Laos, Myanmar/Burma und Thailand, für die Erzeugniskategorie C auf Hongkong, Indonesien und Sri Lanka und für die Erzeugniskategorien C und E auf Bangladesch auszuweiten.

    (16)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Mayacert“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Kolumbien, die Dominikanische Republik und El Salvador, für die Erzeugniskategorien A und D auf Belize und Peru und für die Erzeugniskategorie B auf Guatemala, Honduras und Nicaragua auszuweiten.

    (17)

    Die Kommission hat einen Antrag der „OneCert International PVT Ltd“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bangladesch, China, Ghana, Kambodscha, Laos, Myanmar/Birma, Oman, Russland und Saudi-Arabien auszuweiten.

    (18)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Oregon Tilth“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Mexiko auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten.

    (19)

    Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Certifiers“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Indonesien auszuweiten.

    (20)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Organska Kontrola“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für alle Länder auf die Erzeugniskategorie B auszuweiten.

    (21)

    „QC&I GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat. Sie sollte daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

    (22)

    Die Kommission hat einen Antrag der „Suolo e Salute srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Ägypten und die Dominikanische Republik und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Dominikanische Republik auf die Erzeugniskategorie D auszuweiten.

    (23)

    Jede Bezugnahme auf Taiwan in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte als Bezugnahme auf das Gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gelten.

    (24)

    Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden.

    (25)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    2.

    Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).


    ANHANG I

    In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird in dem die Republik Korea betreffenden Eintrag Nummer 5 wie folgt geändert:

    1.

    Die Zeile für die Codenummer KR-ORG-003 (Bookang tech) wird gestrichen;

    2.

    folgende Zeilen werden angefügt:

    „KR-ORG-013

    Hansol Food, Agriculture, Fisher-Forest Certification Center

    www.hansolnonglim.com

    KR-ORG-021

    ISC Agriculture development research institute

    www.isc-cert.com

    KR-ORG-022

    Greenstar Agrifood Certification Center

    Image


    ANHANG II

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach dem „Abcert AG“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

    „‚A CERT European Organization for Certification S.A.‘

    1.

    Anschrift: 2 Tilou Street, 54638 Thessaloniki, Griechenland

    2.

    Internetadresse: www.a-cert.org

    3.

    Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

    Codenummer

    Drittland

    Erzeugniskategorie

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    AL-BIO-171

    Albanien

    x

    x

    AZ-BIO-171

    Aserbaidschan

    x

    x

    BT-BIO-171

    Bhutan

    x

    x

    BY-BIO-171

    Belarus

    x

    x

    CL-BIO-171

    Chile

    x

    x

    CN-BIO-171

    China

    x

    x

    DO-BIO-171

    Dominikanische Republik

    x

    x

    EC-BIO-171

    Ecuador

    x

    x

    EG-BIO-171

    Ägypten

    x

    x

    ET-BIO-171

    Äthiopien

    x

    x

    GD-BIO-171

    Grenada

    x

    x

    GE-BIO-171

    Georgien

    x

    x

    ID-BIO-171

    Indonesien

    x

    x

    IR-BIO-171

    Iran

    x

    x

    JM-BIO-171

    Jamaika

    x

    x

    JO-BIO-171

    Jordanien

    x

    x

    KE-BIO-171

    Kenia

    x

    x

    KZ-BIO-171

    Kasachstan

    x

    x

    LB-BIO-171

    Libanon

    x

    x

    MA-BIO-171

    Marokko

    x

    x

    MD-BIO-171

    Moldau

    x

    x

    MK-BIO-171

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    x

    x

    PG-BIO-171

    Papua-Neuguinea

    x

    x

    PH-BIO-171

    Philippinen

    x

    x

    PK-BIO-171

    Pakistan

    x

    x

    RS-BIO-171

    Serbien

    x

    x

    RU-BIO-171

    Russland

    x

    x

    RW-BIO-171

    Ruanda

    x

    x

    SA-BIO-171

    Saudi-Arabien

    x

    x

    TH-BIO-171

    Thailand

    x

    x

    TR-BIO-171

    Türkei

    x

    x

    TW-BIO-171

    Taiwan

    x

    x

    TZ-BIO-171

    Tansania

    x

    x

    UA-BIO-171

    Ukraine

    x

    x

    UG-BIO-171

    Uganda

    x

    x

    ZA-BIO-171

    Südafrika

    x

    x

    4.

    Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

    5.

    Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

    2.

    In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Zeilen werden in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „AL-BIO-132

    Albanien

    x

    x

    x

    BD-BIO-132

    Bangladesch

    x

    x

    ID-BIO-132

    Indonesien

    x

    SN-BIO-132

    Senegal

    x

    —“

    b)

    in der Thailand betreffenden Zeile wird in der Spalte E ein „x“ eingefügt.

    3.

    In dem „Caucacert Ltd“ betreffenden Eintrag wird diese Bezeichnung ersetzt durch „Caucascert Ltd“.

    4.

    In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Zeilen werden in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „GE-BIO-102

    Georgien

    x

    x

    x

    x

    x

    IR-BIO-102

    Iran

    x

    x

    x

    x

    x

    JO-BIO-102

    Jordanien

    x

    x

    x

    x

    x

    SA-BIO-102

    Saudi-Arabien

    x

    x

    x

    x

    x“

    b)

    in den China, Irak, Mali, die Philippinen und Syrien betreffenden Zeilen wird in der Spalte B jeweils ein „x“ eingefügt;

    c)

    in den Marokko und Tunesien betreffenden Zeilen wird in der Spalte C jeweils ein „x“ eingefügt;

    d)

    in der Tunesien betreffenden Zeile wird in der Spalte E ein „x“ eingefügt;

    e)

    in den China, Ägypten, Irak, Libanon, Marokko, Mali, die Philippinen, San Marino, Syrien und die Türkei betreffenden Zeilen wird in den Spalten E und F jeweils ein „x“ eingefügt.

    5.

    In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Zeilen werden in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „AM-BIO-140

    Armenien

    x

    x

    x

    BY-BIO-140

    Belarus

    x

    x

    MW-BIO-140

    Malawi

    x

    x

    SL-BIO-140

    Sierra Leone

    x

    x

    SO-BIO-140

    Somalia

    x

    x

    TJ-BIO-140

    Tadschikistan

    x

    x

    —“

    b)

    in den Guatemala, Honduras, Nicaragua und El Salvador betreffenden Zeilen wird in der Spalte B jeweils ein „x“ eingefügt.

    6.

    In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „AO-BIO-149

    Angola

    x

    x

    BI-BIO-149

    Burundi

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    BY-BIO-149

    Belarus

    x

    x

    CD-BIO-149

    Demokratische Republik Kongo

    x

    x

    x

    DJ-BIO-149

    Dschibuti

    x

    x

    ER-BIO-149

    Eritrea

    x

    x

    FJ-BIO-149

    Fidschi

    x

    x

    LR-BIO-149

    Liberia

    x

    x

    MG-BIO-149

    Madagaskar

    x

    x

    x

    NE-BIO-149

    Niger

    x

    x

    SO-BIO-149

    Somalia

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    SS-BIO-149

    Südsudan

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    TD-BIO-149

    Tschad

    x

    x

    XK-BIO-149

    Kosovo (**)

    x

    x

    7.

    In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    in der Mosambik betreffenden Zeile wird in der Spalte B ein „x“ eingefügt;

    b)

    in den Bangladesch, Childe, Hongkong, Honduras, Peru und Vietnam betreffenden Zeilen wird in der Spalte C jeweils ein „x“ eingefügt.

    8.

    Der gesamte „ECOCERT IMO Denetim ve Belgelendirme Ltd. Ști“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

    9.

    Nach dem „Egyptian Center of Organic Agriculture (ECOA)“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

    „‚Ekoagros‘

    1.

    Anschrift: K. Donelaičio g. 33, 44240 Kaunas, Litauen

    2.

    Internetadresse: http://www.ekoagros.lt

    3.

    Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

    Codenummer

    Drittland

    Erzeugniskategorie

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    BY-BIO-170

    Belarus

    x

    x

    KZ-BIO-170

    Kasachstan

    x

    x

    RU-BIO-170

    Russland

    x

    TJ-BIO-170

    Tadschikistan

    x

    x

    UA-BIO-170

    Ukraine

    x

    x

    4.

    Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

    5.

    Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

    10.

    In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Zeilen werden in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „JM-BIO-144

    Jamaika

    x

    x

    VN-BIO-144

    Vietnam

    x

    x

    —“

    b)

    in der Ecuador betreffenden Zeile wird in der Spalte D ein „x“ eingefügt.

    11.

    In dem „IMOswiss AG“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Zeilen werden in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „BI-BIO-143

    Burundi

    x

    x

    BN-BIO-143

    Brunei

    x

    CN-BIO-143

    China

    x

    HK-BIO-143

    Hongkong

    x

    MG-BIO-143

    Madagaskar

    x

    US-BIO-143

    Vereinigte Staaten

    x

    —“

    b)

    in der die Vereinigten Arabischen Emirate betreffenden Zeile wird in der Spalte A ein „x“ eingefügt;

    c)

    in der Honduras betreffenden Zeile wird in der Spalte C ein „x“ eingefügt;

    d)

    in den Mexiko und Peru betreffenden Zeilen wird in der Spalte B jeweils ein „x“ hinzugefügt;

    e)

    die Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Russland und Tadschikistan betreffenden Zeilen werden gestrichen.

    12.

    In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    Die folgende Zeile wird in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „ZM-BIO-141

    Sambia

    x

    x

    —“

    b)

    in der Bangladesch betreffenden Zeile wird in den Spalten C und E jeweils ein „x“ eingefügt;

    c)

    in den Hongkong, Indonesien und Sri Lanka betreffenden Zeilen wird in der Spalte C jeweils ein „x“ eingefügt;

    d)

    in den Laos, Myanmar/Birma und Thailand betreffenden Zeilen wird in der Spalte B jeweils ein „x“ eingefügt.

    13.

    In dem „Mayacert“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Zeilen werden in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „BZ-BIO-169

    Belize

    x

    x

    PE-BIO-169

    Peru

    x

    x

    —“

    b)

    in den Kolumbien, die Dominikanische Republik und El Salvador betreffenden Zeilen wird in der Spalte A jeweils ein „x“ eingefügt;

    c)

    in den Guatemala, Honduras und Nicaragua betreffenden Zeilen wird in der Spalte B jeweils ein „x“ eingefügt.

    14.

    In dem „OneCert International PVT Ltd“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „BD-BIO-152

    Bangladesch

    x

    x

    CN-BIO-152

    China

    x

    x

    GH-BIO-152

    Ghana

    x

    x

    KH-BIO-152

    Kambodscha

    x

    x

    LA-BIO-152

    Laos

    x

    x

    MM-BIO-152

    Myanmar/Birma

    x

    x

    OM-BIO-152

    Oman

    x

    x

    RU-BIO-152

    Russland

    x

    x

    SA-BIO-152

    Saudi-Arabien

    x

    x

    —“

    15.

    In dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Mexiko betreffenden Zeile in der Spalte E ein „x“ eingefügt.

    16.

    In dem „Organic Certifiers“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „ID-BIO-106

    Indonesien

    x

    x

    —“

    17.

    In dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in allen Zeilen in der Spalte B ein „x“ eingefügt.

    18.

    Der gesamte „QC&I GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

    19.

    Der „Suolo e Salute srl“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

    a)

    Unter Nummer 3 werden die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „DO-BIO-150

    Dominikanische Republik

    x

    x

    EG-BIO-150

    Ägypten

    x

    —“

    b)

    Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.

    Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein“


    (**)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“


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