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Document 32011R0171

    Verordnung (EU) Nr. 171/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel und Schweine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 49 vom 24.2.2011, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/171/oj

    24.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/11


    VERORDNUNG (EU) Nr. 171/2011 DER KOMMISSION

    vom 23. Februar 2011

    zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel und Schweine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

    (2)

    Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wurde 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 durch die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission (3) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde dieser Futtermittelzusatzstoff außerdem durch die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) als Futtermittelzusatzstoff (4) für die Dauer von zehn Jahren für Enten zugelassen.

    (4)

    Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag gestellt auf eine Neubewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen sowie —nach Artikel 7 der genannten Verordnung — auf Zulassung einer neuen Verwendung für bislang nicht abgedeckte Geflügelarten und Schweinearten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (5)

    Es wurden neue Daten zur Stützung des Antrags vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2010 (5) zu dem Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Verdaulichkeit von Phosphor verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

    (6)

    Die Bewertung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (7)

    Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte der Eintrag für 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 in der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 gestrichen werden.

    (8)

    Der Klarheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 aufgehoben werden.

    (9)

    Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln vorzusehen.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 wird der Eintrag EG-Nr.: 1614(i), Zusatzstoff: 6-Phytase EC 3.1.3.26 gestrichen.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Vormischungen und Mischfuttermittel, die 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 enthalten und entsprechend der Richtlinie 70/524/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 255/2005 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Vormischungen und Mischfuttermittel, die 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Aspergillus oryzae DSM 14223 enthalten und entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 und (EG) Nr. 1500/2007 gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Februar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

    (3)  ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

    (4)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 54.

    (5)  The EFSA Journal 2010; 8(10):1862.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

    4a1641(i)

    DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o.

    6-Phytase

    EC 3.1.3.26

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

    Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae DSM 14223 mit einer Mindestaktivität von:

     

    fest: 5 000 FYT/g (1)

     

    flüssig: 20 000 FYT/g

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs:

    6-Phytase aus Aspergillus oryzae DSM 14223

     

    Analysemethode  (2):

    Colorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit anorganischem Phosphat, das aus der Wirkung von 6-Phytase auf ein phytathaltiges Substrat (Natriumphytat) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C entsteht, quantifiziert anhand einer Standardkurve für anorganisches Phosphat.

    Zuchtgeflügel und Legegeflügel

    300 FYT

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung Lagertemperatur, Haltbarkeit und Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

    3.

    Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

    16. März 2021

    Sonstiges Geflügel

    250 FYT

    Zuchtschweine und Zuchtschweine von geringer wirtschaftlicher Bedeutung

    750 FYT

    Sonstige Schweine und Schweine von geringer wirtschaftlicher Bedeutung

    500 FYT


    (1)  1 FYT ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.

    (2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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