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Document 32008R1261
Commission Regulation (EC) No 1261/2008 of 16 December 2008 amending Regulation (EC) No 1126/2008 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1261/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1261/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 338 vom 17.12.2008, p. 17–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R1126 | Änderung | Anhang | 20/12/2008 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32023R1803 | 16/10/2023 |
17.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/2008 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, übernommen. |
(2) |
Am 17. Januar 2008 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 „Anteilsbasierte Vergütung“, nachfolgend „Änderung des IFRS 2“. Die Änderung des IFRS 2 klärt ab, was unter Ausübungsbedingungen zu verstehen ist, wie Nicht-Ausübungsbedingungen zu bilanzieren sind und wie Annullierungen anteilsbasierter Vergütungsvereinbarungen vom Unternehmen oder der Gegenpartei zu verbuchen sind. |
(3) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IFRS 2 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) analysierte die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die Stellungnahme der EFRAG zur Standardübernahme und unterrichtete die Kommission dahin gehend, dass diese sehr ausgeglichen und objektiv ist. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ gemäß den Änderungen am International Financial Reporting Standard IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“, nachfolgend „Änderung des IFRS 2“, dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
Artikel 2
Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen die Änderung des IFRS 2 spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2008
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.
(3) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
IFRS 2 |
Änderungen des IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ |
Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org
ÄNDERUNGEN DES IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung
In diesem Dokument werden die Änderungen des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung beschrieben. Durch diese Änderungen werden die Vorschläge endgültig festgelegt, die in dem im Februar 2006 veröffentlichtem Exposure Draft über vorgeschlagene Änderungen zu IFRS 2 – Ausübungsbedingungen und Annullierungen enthalten waren.
Unternehmen haben diese Änderungen auf alle anteilsbasierten Vergütungen im Anwendungsbereich des IFRS 2 für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2009 oder danach beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Nicht-Ausübungsbedingungen
In diesem Standard werden nach Paragraph 21 eine Überschrift und Paragraph 21A hinzugefügt.
„Behandlung der Nicht-Ausübungsbedingungen
21A |
In gleicher Weise hat ein Unternehmen bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts gewährter Eigenkapitalinstrumente alle Nicht-Ausübungsbedingungen zu berücksichtigen. Daher hat das Unternehmen bei der Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten, die Nicht-Ausübungsbedingungen unterliegen, die von einer Vertragspartei erhaltenen Güter oder Dienstleistungen unabhängig vom Eintreten dieser Nicht-Ausübungsbedingungen zu erfassen, sofern die Vertragspartei alle Ausübungsbedingungen, die keine Marktbedingungen sind, erfüllt (etwa die Leistungen eines Mitarbeiters, der die vertraglich festgelegte Zeit im Unternehmen verblieben ist).“ |
ANNULLIERUNGEN
In diesem Standard wird Paragraph 28 wie folgt geändert.
„28 |
[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“ |
In diesem Standard wird Paragraph 28(b) wie folgt geändert.
„28 |
|
In diesem Standard wird nach Paragraph 28 Paragraph 28A hinzugefügt.
„28A |
Wenn ein Unternehmen oder eine Vertragspartei wählen kann, ob es bzw. sie eine Nicht-Ausübungsbedingung erfüllen will, und das Unternehmen oder die Vertragspartei es unterlässt, die Nicht-Ausübungsbedingung während des Erdienungszeitraums zu erfüllen, so ist dies als eine Annullierung zu behandeln.“ |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
In diesem Standard wird Paragraph 62 hinzugefügt.
„62 |
Die folgenden Änderungen sind rückwirkend in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden:
Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Änderungen für eine Periode anwendet, die vor dem 1. Januar 2009 beginnt, so ist diese Tatsache anzugeben.“ |
DEFINITIONEN
In Anhang A werden die Definitionen von „ausübbar werden“ und „Ausübungsbedingungen“ wie folgt geändert.
„ausübbar werden |
Einen festen Rechtsanspruch erwerben. Im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung wird das Recht einer Gegenpartei auf den Erhalt von flüssigen Mitteln, Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens ausübbar, wenn der Rechtsanspruch der Gegenpartei nicht mehr von der Erfüllung von Ausübungsbedingungen abhängt. |
Ausübungsbedingungen |
Die Bedingungen, die bestimmen, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung flüssige Mittel, Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente zu erhalten. Ausübungsbedingungen sind entweder Dienstbedingungen oder Leistungsbedingungen. Dienstbedingungen verlangen von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit. Leistungsbedingungen verlangen von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit und die Erfüllung bestimmter Erfolgsziele (wie z.B. eine bestimmte Steigerung des Unternehmensgewinns innerhalb eines bestimmten Zeitraums). Eine Leistungsbedingung kann eine Marktbedingung enthalten.“ |