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Document 32007R1548

    Verordnung (EG) Nr. 1548/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

    ABl. L 337 vom 21.12.2007, p. 71–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1548/oj

    21.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 337/71


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1548/2007 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben da und dd,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthält die Vorschriften für die produktionsbezogenen Zahlungen für Obst und Gemüse. In Titel IV Kapitel 10g und 10h der genannten Verordnung sind Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und die Übergangszahlung für Beerenfrüchte vorgesehen. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Durchführungsvorschriften festzulegen.

    (2)

    Nach Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen aufzustocken. Zahlreiche Direktzahlungen wurden in allen neuen Mitgliedstaaten außer in denjenigen, die noch die einheitliche Flächenzahlung anwenden, ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen. In Anbetracht der Entwicklungen bei der Umsetzung der Betriebsprämienregelung zeigt die Erfahrung mit der Anwendung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, dass die neuen Mitgliedstaaten gewisse Schwierigkeiten mit der Anwendung der Vorschriften des Artikels 143c der genannten Verordnung haben. Aus Gründen der Klarheit sollten daher bestimmte in Artikel 143c Absatz 2 und Absatz 7 der genannten Verordnung verwendete Begriffe genauer definiert werden.

    (3)

    Nach Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kann Landwirten, die Anspruch auf ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, im Rahmen der befristeten zusätzlichen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Unterstützung gewährt werden. Im Falle einer Gemeinschaftsbeteiligung ist es angezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen Anwendung findet. Diese Vorschrift sollte daher mit Wirkung des Datums des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union gelten.

    (4)

    Nach Artikel 110u Absatz 3 und Artikel 110v Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die in diesen Artikeln vorgesehenen Beihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Verarbeitungsvertrag geschlossen wurde. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass der Vertrag über die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter einerseits und einem Erzeuger oder einer den Erzeuger vertretenden Erzeugerorganisation oder im Falle der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte einem den Erzeuger vertretenden zugelassenen Aufkäufer andererseits geschlossen wird.

    (5)

    Um zu gewährleisten, dass die Ausgangserzeugnisse, für die die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse bzw. die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gezahlt wird, wirklich verarbeitet werden, ist es angezeigt, ein System für die Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer einzuführen. Die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen und haben bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Sanktionen zu gewärtigen, für die die Vorschriften von den zuständigen Behörden auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt werden.

    (6)

    Um die Mittel für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse korrekt verwalten zu können, sollten die Mitgliedstaaten zu Beginn eines jeden Jahres einen vorläufigen Hektarbetrag und vor Beginn des Auszahlungszeitraums einen endgültigen Hektarbetrag festsetzen.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „t)

    Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10g und 10h der genannten Verordnung.“

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, e, h, i, j, m, p, und t werden je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

    Im Fall von Malta werden die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, e, h, i, j, m, p und t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

    Im Falle von Griechenland werden die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Buchstabe t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

    Im Falle Bulgariens, Lettlands, Ungarns und Polens wird die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 1 Buchstabe t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.“

    3.

    Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, h, j und t werden nur für ganzflächig eingesäte oder bepflanzte Flächen gewährt, auf denen alle normalen Anbaubedingungen nach ortsüblichen Normen befolgt wurden.“

    4.

    Dem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e wird folgende Ziffer angefügt:

    „v)

    den Gesamtbeihilfebetrag der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10g und 10h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

    5.

    Nach Artikel 139 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 139a

    Beihilfevoraussetzungen

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet der Ausdruck ‚die für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltende entsprechende Direktzahlung‘ in Absatz 2 Unterabsatz 4 alle in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Direktzahlungen, die im Jahr der Anwendung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen gewährt wurden und deren Beihilfevoraussetzungen denen der betreffenden ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen entsprechen.

    (2)   In Anwendung von Artikel 143c Absatz 7 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die Kommission insbesondere die besonderen Finanzrahmen für die einzelnen (Teil)Sektoren gemäß Artikel 143c Absatz 5 der genannten Verordnung und die Beihilfevoraussetzungen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entsprechenden Direktzahlung.“

    6.

    Artikel 140 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, die gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder im Falle Bulgariens und Rumäniens gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kofinanziert werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

    7.

    Nach Kapitel 17c wird folgendes Kapitel eingefügt:

    „KAPITEL 17d

    ÜBERGANGSZAHLUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE UND ÜBERGANGSZAHLUNG FÜR BEERENFRÜCHTE

    Artikel 171d

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels sind

    a)

    ‚Antragsteller‘: der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Flächen im Sinne von Artikel 110t und 110v der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfen bebaut;

    b)

    ‚Beihilfe‘: die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 110t der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 110v der genannten Verordnung;

    c)

    ‚Erstverarbeiter‘: der Verwender der landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 110t und Artikel 110v der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der die Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (4) genannten Produkte zu gewinnen;

    d)

    ‚Aufkäufer‘: jede Person, die mit einem Antragsteller im Sinne von Buchstabe a einen Vertrag schließt und auf eigene Rechnung mindestens eines der Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 110v Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erwirbt;

    e)

    „anerkannte Erzeugerorganisation“: ist eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (5) erfüllt und von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung anerkannt wurde, bzw. eine anerkannte Erzeugergruppierung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung.

    Artikel 171da

    Vertrag

    (1)   Unbeschadet der Anwendung der Möglichkeit gemäß Artikel 110u Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Mitgliedstaaten wird der Verarbeitungsvertrag gemäß Artikel 110u Absatz 3 und Artikel 110v Absatz 2 der genannten Verordnung zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 171db einerseits und einem Antragsteller oder einer ihn vertretenden anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 171db bzw. einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer im Sinne von Artikel 171db andererseits geschlossen.

    Handelt die anerkannte Erzeugerorganisation auch als anerkannter Erstverarbeiter, kann der Vertrag die Form einer Lieferverpflichtung haben.

    (2)   In dem Vertrag oder der Lieferverpflichtung wird mindestens Folgendes festgelegt:

    a)

    Name und Anschrift der Vertragsparteien oder der an der Lieferverpflichtung beteiligten Parteien;

    b)

    die betroffenen Arten und die mit den einzelnen Arten bestellte Fläche;

    c)

    gegebenenfalls eine Verpflichtung des Antragstellers, dem Erstverarbeiter die geerntete Gesamtmenge oder die von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestmengen zu liefern.

    Wird der Vertrag zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter und einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer geschlossen, so werden in dem Vertrag auch Name und Anschrift gemäß Buchstabe a der betreffenden Antragsteller sowie für jeden Antragsteller die Arten und die bestellte Fläche gemäß Buchstabe b aufgeführt.

    Artikel 171db

    Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer

    (1)   Für die Zwecke dieses Kapitels führen die Mitgliedstaaten ein System für die Zulassung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer ein. Die Genehmigungsvoraussetzungen müssen dabei mindestens Folgendes gewährleisten:

    a)

    die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer haben die Verwaltungskapazität, um die Verträge gemäß Artikel 171da zu verwalten;

    b)

    die zugelassenen Erstverarbeiter verfügen über angemessene Produktionskapazitäten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren für die Kontrolle der Zulassungen ein.

    Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erteilten Zulassungen bleiben für die Zwecke dieses Kapitels gültig.

    (3)   Wird festgestellt, dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf seiner Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt oder dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes berechnet.

    (4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen mindestens zwei Monate vor dem in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 13a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgesetzten Datum eine Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer.

    Artikel 171dc

    Höhe der Beihilfe für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

    (1)   In Anwendung von Artikel 110u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, den indikativen Beihilfebetrag je Hektar fest und veröffentlichen diesen.

    (2)   In Anwendung von Artikel 110u Absatz 1 und Artikel 110u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der festgestellten Fläche den endgültigen Beihilfebetrag je Hektar fest.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2008. Artikel 1 Absatz 6 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

    (2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 3).

    (3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2007 (ABl. L 222 vom 28.8.2007, S. 10).

    (4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (5)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.“


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