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Document 22020D1223

Empfehlung Nr. 1/2020 des durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Zollausschusses vom 8. Dezember 2020 zur Anwendung von Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

PUB/2020/998

ABl. L 434 vom 23.12.2020, p. 67–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2020/1/oj

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 434/67


EMPFEHLUNG Nr. 1/2020 DES DURCH DAS FREIHANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KOREA ANDERERSEITS EINGESETZTEN ZOLLAUSSCHUSSES

vom 8. Dezember 2020

zur Anwendung von Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ZOLLAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 15.2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6.16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden das „Protokoll“) sind das Verfahren der Prüfung der Ursprungsnachweise und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zollbehörden der einführenden und ausführenden Vertragsparteien festgelegt.

(2)

Die Europäische Union und die Republik Korea (im Folgenden die „Vertragsparteien“) haben festgestellt, dass ein gemeinsames Verständnis der Hauptmerkmale des in Artikel 27 des Protokolls festgelegten Prüfungsverfahrens und der verschiedenen Schritte dieses Verfahrens erforderlich ist. Ein solches gemeinsames Verständnis sollte im Interesse der Zollbehörden liegen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Gleichbehandlung der zu prüfenden Wirtschaftsbeteiligten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu gewährleisten.

(3)

Der Zollausschuss darf gemäß Artikel 6.16 Absatz 5 des Abkommens Empfehlungen aussprechen, die ihm zum Erreichen der gemeinsamen Ziele und zum reibungslosen Funktionieren der mit dem Protokoll eingeführten Instrumente notwendig erscheinen. Die Vertragsparteien erachten es als angemessen, dass der Zollausschuss eine Empfehlung für ein gemeinsames Verständnis und die angemessene Umsetzung der in Artikel 27 des Protokolls festgelegten Prüfungsverfahren verfasst —

EMPFIEHLT:

1.   Hauptmerkmale des Prüfungsverfahrens

(1)

Das Prüfungsverfahren nach Artikel 27 zeichnet sich durch zwei Hauptmerkmale aus: Es handelt sich um ein System der sogenannten „indirekten Prüfung“, das auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien beruht.

(2)

„Indirekte Prüfung“ bedeutet, dass die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Prüfungen nicht selbst durchführen, sondern ein Ersuchen um Nachprüfung an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei richten; es obliegt dann den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die Nachprüfung durch Kontaktaufnahme mit dem Ausführer durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei an die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei übermittelt. Der Grund dafür ist, dass die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der der Ursprungsnachweis (Ursprungserklärung) ausgestellt wird, durch ihre Nähe zum Ausführer (Kenntnis der Tätigkeiten und der Vorgeschichte des Ausführers, leichter Zugang zu den Informationen, Kenntnis der nationalen Buchführungssysteme und fehlende sprachliche Barrieren) am besten für die Prüfung dieses Nachweises geeignet sind. Es ist daher in erster Linie Sache der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, nach den geltenden Ursprungsregeln zu bestimmen, ob die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

(3)

Die „Prüfung der Ursprungsnachweise“ wird auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien durchgeführt. „Gegenseitiges Vertrauen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei die von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorgelegten Fragen eingehend prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei mitteilen, die sich auf die Ergebnisse der Arbeit der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei verlässt. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben jedoch weiterhin das Recht, die ausführende Vertragspartei um zusätzliche Informationen zu ersuchen, sollten sie der Ansicht sein, dass die Antwort nicht ausreichend ist oder es nicht erlaubt, den von der ausführenden Vertragspartei vorgebrachten Standpunkt zu verstehen. Die Einzelheiten darüber, welche Informationen von der einführenden Vertragspartei bei der ausführenden Vertragspartei angefordert werden können, werden in den Abschnitten 2.4.2 (Feststellungen und Sachverhalte) und 2.4.3 (Ausreichende Angaben) näher erläutert.

2.   Verschiedene Schritte des Prüfungsverfahrens

2.1.   Einleiten eines Ersuchens um Nachprüfung

(4)

Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können ein Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise einleiten, wenn sie begründete Zweifel haben an:

der Authentizität der Papiere. Beispiel: Es bestehen Zweifel an der Echtheit der Rechnung mit der Ursprungserklärung, die vom Einführer oder Ausführer zur Inanspruchnahme des Präferenzursprungs ausgestellt wurde;

der Ursprungseigenschaft der betroffenen Erzeugnisse. Beispiel: Es bestehen Zweifel daran, dass die Erzeugnisse die in Anhang II des Protokolls (die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln) festgelegten ursprungsverleihenden Kriterien erfüllen;

oder

der Erfüllung der anderen Anforderungen des Protokolls bezüglich der Ursprungsnachweise. Beispiel: Es bestehen Zweifel daran, ob der Ausführer den Status eines ermächtigten Ausführers hatte oder noch hat.

(5)

Zusätzlich zu den Fällen, in denen begründete Zweifel an den oben genannten Elementen bestehen, haben die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Möglichkeit, in stichprobenweise ausgewählten Fällen ein Ersuchen um Nachprüfung zu stellen. Dies gilt für die Fälle, die nicht von den oben genannten drei Aspekten der begründeten Zweifel abgedeckt sind.

2.2.   Übermitteln eines Ersuchens um Nachprüfung

(6)

Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei übersenden das Ersuchen um Nachprüfung an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die für die Prüfung der Ursprungsnachweise verantwortlich sind. In dem Ersuchen wird angegeben, ob dieses stichprobenweise oder aufgrund begründeter Zweifel gestellt wird. Artikel 27 Absatz 3 sieht vor, dass in dem Ersuchen gegebenenfalls die Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung angegeben werden.

(7)

Die Angabe der Gründe für die Nachprüfung ermöglicht es den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, das Ersuchen unter dem Gesichtspunkt der Kosten und des Verwaltungsaufwands so effizient wie möglich zu bearbeiten.

(8)

Wenn andererseits die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei stichprobenweise um eine Nachprüfung ersuchen, müssen sie keinen Grund für die Nachprüfung angeben.

(9)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 sind jedoch die Ursprungsnachweise oder eine Abschrift dieser Nachweise der Erzeugnisse, auf welche sich das Auskunftsersuchen bezieht, an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zu senden.

2.3.   Erledigung der Nachprüfung

(10)

Im Rahmen des Systems der indirekten Prüfung fällt die Prüfung der von den Ausführern der ausführenden Vertragspartei ausgestellten Ursprungsnachweise in die Zuständigkeit der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei. Bei Anwendung von Artikel 27 Absatz 8 (weitere Einzelheiten sind in 2.9 „Gemeinsame Untersuchungen“ genannt) können jedoch die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei an dem Prüfungsverfahren beteiligt werden.

(11)

Im Falle der Prüfung der vom Einführer vorgelegten Ursprungsnachweise richten die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Nachprüfung an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei fordern den Einführer nicht auf, die in den Absätzen 2.4.2 und 2.4.3 genannten Informationen beim Ausführer selbst einzuholen.

(12)

Darüber hinaus sehen die Bestimmungen von Artikel 27 nicht vor, dass die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ausführer direkt auffordern können, ihnen Daten oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

(13)

Diese Bestimmungen schließen jedoch nicht aus, dass Einführer und Ausführer beider Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Basis Daten oder Informationen miteinander austauschen und sie den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorlegen können. Der Austausch oder die Vorlage solcher Daten sind nicht zwingend vorgeschrieben, und eine Weigerung, die Informationen vorzulegen, stellt keinen Grund für die Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung dar. Dies ist nicht Teil des Prüfungsprozesses.

(14)

Nachweise für die unmittelbare Beförderung, die in Bezug auf Artikel 13 vorgelegt werden, gelten nicht als Ursprungsnachweise und sind als solche nicht Gegenstand der Prüfung der Ursprungsnachweise nach Artikel 27.

2.4.   Behandlung der Ergebnisse der Prüfung

(15)

Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei informieren die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei so rasch wie möglich über die Ergebnisse der Prüfung, einschließlich der Feststellungen und des Sachverhalts. Insbesondere sollten die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei die Beantwortungszeit für Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit des Status eines ermächtigten Ausführers so kurz wie möglich halten.

2.4.1.   Hilfsmittel zur Übermittlung

(16)

Die Übermittlung von Ersuchen um Nachprüfung und die Übermittlung der Ergebnisse der Nachprüfung zwischen den Zollbehörden beider Parteien erfolgt auf dem herkömmlichen Postweg. Parallel dazu können die Zollbehörden beider Vertragsparteien Hilfsmittel wie E-Mail verwenden, um rasch zu kommunizieren und sicherzustellen, dass die Ersuchen oder die Antworten den Empfänger der betreffenden Vertragspartei erreichen.

2.4.2.   Feststellungen und Sachverhalte

(17)

Die Begriffe „Feststellungen und Sachverhalte“ bedeuten, dass die von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei übermittelte Antwort auf das Ersuchen um Nachprüfung einige Einzelheiten über das von ihnen durchgeführte Prüfungsverfahren enthalten. Der Inhalt von „Feststellungen und Sachverhalten“ ist auf die folgenden Elemente beschränkt:

die Schlussfolgerung zur Echtheit der Papiere, zur Ursprungseigenschaft der betroffenen Erzeugnisse oder zur Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls;

die Beschreibung des der Nachprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregel relevante zolltarifliche Einreihung;

und

Informationen über die Art und Weise, in der die Nachprüfung durchgeführt wurde (wann und wie).

2.4.3.   Zugang zu ausreichenden Informationen

(18)

Im Falle einer stichprobenweise durchgeführten Nachprüfung fordern die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bei den Zollbehörden der ausführenden Partei nicht mehr Informationen an, als unter Punkt 2.4.2 (Feststellungen und Sachverhalte) aufgeführt ist.

(19)

Werden bei Nachprüfungen aufgrund begründeter Zweifel die von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei übermittelten Informationen von den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei für unzureichend erachtet, um die Echtheit der Papiere oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse festzustellen, haben die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei das Recht, die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen. Die ersuchten zusätzlichen Informationen dürfen nicht über Folgendes hinausgehen:

sofern das Ursprungskriterium „vollständig gewonnen oder hergestellt“ war, die zutreffende Kategorie (wie Ernte, Bergbau, Fischerei und Herstellungsort);

sofern das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruhte, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Erzeugung verwendeten Nichtursprungserzeugnisse;

sofern das Ursprungskriterium auf Änderungen der zolltariflichen Einreihung beruhte, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach den Ursprungskriterien auf 2-, 4- oder 6-stelliger Ebene);

sofern das Ursprungskriterium auf dem Gewicht basierte, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die für das Enderzeugnis verwendet wurden;

sofern das Ursprungskriterium auf einer besonderen Verarbeitung beruhte, eine Beschreibung dieser besonderen Verarbeitung, die dem betreffenden Erzeugnis den Ursprung verliehen hat; und

sofern die Toleranzregel angewendet wird, der Wert oder das Gewicht der Enderzeugnisse und der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung der Enderzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

(20)

Enthält eine Antwort keine ausreichenden Angaben, wie oben dargelegt, damit die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei über die Echtheit der betreffenden Nachweise oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden können, lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (siehe Abschnitt 2.7. „Außergewöhnliche Umstände“).

(21)

Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei übermitteln den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei keine vertraulichen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Ausführers seine Geschäftsinteressen gefährden würde. Die Nichtweitergabe vertraulicher Informationen allein ist kein Grund für die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, die Präferenzberechtigung zu verweigern, sofern die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei die Gründe für die Nichtweitergabe vertraulicher Informationen angeben und die Ursprungseigenschaft der Ware zur Zufriedenheit der Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nachweisen.

2.5.   Frist für die Beantwortung eines Ersuchens um Nachprüfung

(22)

Gemäß Artikel 27 Absatz 6 ist das Ergebnis der Nachprüfung so bald wie möglich mitzuteilen.

(23)

Artikel 27 Absatz 7 sieht vor, dass die einführende Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung grundsätzlich ablehnen sollte, jedoch nur, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Das Ersuchen um Nachprüfung wurde aufgrund begründeter Zweifel gestellt;

und

nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung ist noch keine Antwort erfolgt oder die Antwort enthält keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können.

(24)

Diese Bestimmung impliziert, dass in Fällen, die stichprobenweise zur Nachprüfung ausgewählt wurden, die einführende Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht ohne die Antwort der ausführenden Vertragspartei ablehnen darf.

2.5.1.   Frist bei stichprobenweiser Nachprüfung

(25)

Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei bemühen sich nach besten Kräften, stichprobenweise gestellte Ersuchen um Nachprüfung innerhalb einer Frist von 12 Monaten zu beantworten. Da in Artikel 27 jedoch keine Frist für stichprobenweise Nachprüfungen festgelegt ist, werden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht allein aus dem Grund verweigern, dass die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein Ersuchen um stichprobenweise Nachprüfung nicht innerhalb der Frist von 12 Monaten beantwortet haben.

2.5.2.   Frist bei Nachprüfung aufgrund begründeter Zweifel

(26)

In Fällen, die aufgrund begründeter Zweifel ausgewählt werden, lehnt die einführende Partei die Gewährung der Präferenzbehandlung bei Ausbleiben einer Antwort nach 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

2.6.   Aufhebung der Ergebnisse

(27)

Die Ergebnisse einer Nachprüfung können in Ausnahmefällen von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei aufgehoben werden. Die Aufhebung der ursprünglichen Antwort erfolgt innerhalb von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung.

2.7.   Außergewöhnliche Umstände

(28)

Selbst wenn die beiden oben genannten Bedingungen für die Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung erfüllt sind, sieht der Wortlaut von Artikel 27 Absatz 7 vor, dass die Gewährung der Präferenzbehandlung auf der Grundlage der Klausel der „außergewöhnlichen Umstände“ weiterhin möglich ist.

(29)

In der Tat liegt es nach wie vor im Ermessen der einführenden Vertragspartei, zu entscheiden, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dass die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht als solche abgelehnt wird.

(30)

Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen insbesondere die folgenden Situationen:

Die ausführende Vertragspartei ist nicht in der Lage, eine Antwort auf das von der einführenden Vertragspartei gestellte Ersuchen um Nachprüfung zu geben, wenn

a)

Unfälle, die der Ausführer vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, wie Brand, Überschwemmung oder andere Naturkatastrophen sowie Krieg, Aufruhr, Terror, Streik und dergleichen, zum teilweisen oder vollständigen Verlust der Belege der Ursprungsnachweise oder zu einer Verzögerung bei der Vorlage dieser Belege geführt haben; oder

b)

die Antwort durch unkontrollierbare Ursachen wie administrative oder gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei verzögert wurde, obwohl der Ausführer und die Zollbehörde der ausführenden Vertragspartei bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind.

Es wurde festgestellt, dass entweder das Ersuchen oder die Antwort auf das Ersuchen aufgrund von Fehlern der beteiligten Behörden nicht am Bestimmungsort eintraf.

Das Ersuchen bzw. die Antwort auf das Ersuchen um Nachprüfung konnte aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit den Kommunikationskanälen nicht zugestellt werden (z. B. Änderung der Adresse der mit der Nachprüfung beauftragten Person, Rücksendung von Postsendungen aufgrund von Verwaltungsfehlern der Postbehörden usw.).

2.8.   Mahnschreiben

(31)

Wenn noch keine Antwort eingegangen ist, wird empfohlen, dass die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei vor Ablauf der Frist von 10 Monaten ein Mahnschreiben zusenden.

(32)

Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, denen eine Antwort innerhalb der Frist von 10 Monaten nicht möglich ist, die ersuchende Behörde vor Ablauf der Frist davon in Kenntnis setzen und ihr eine Schätzung der voraussichtlichen Dauer ihres Nachprüfungsverfahrens sowie den Grund für die Verzögerung der Antwort mitteilen.

2.9.   Gemeinsame Untersuchung

(33)

Gemäß Artikel 27 Absatz 8 kann die einführende Vertragspartei bei einer von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführten Prüfung der Ursprungsnachweise anwesend sein, und beide Vertragsparteien nehmen bei der Ausführung des Ersuchens um Teilnahme der einführenden Vertragspartei auf Artikel 7 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten (MAA) Bezug. In solchen Fällen finden die Bedingungen von Artikel 7 Anwendung. Insbesondere sieht Artikel 7 Absatz 4 des MAA-Protokolls vor, dass nur ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein können.

Für den Zollausschuss EU-Korea

Im Namen der Europäischen Union

Jean-Michel GRAVE

Brüssel, den 8. Dezember 2020

Im Namen der Republik Korea

PARK Jihoon

Sejong, den 8. Dezember 2020


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