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Document 62024CN0393
Case C-393/24, Vottolo: Request for a preliminary ruling from the Tribunale di Udine (Italy) lodged on 5 June 2024 – PH, in his own name and as owner of the In Trois farm v Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste
Rechtssache C-393/24, Vottolo: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 5. Juni 2024 – PH, im eigenen Namen und als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs In Trois/Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste
Rechtssache C-393/24, Vottolo: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 5. Juni 2024 – PH, im eigenen Namen und als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs In Trois/Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste
ABl. C, C/2024/5300, 9.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5300/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/5300 |
9.9.2024 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine (Italien), eingereicht am 5. Juni 2024 – PH, im eigenen Namen und als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs „In Trois“/Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste
(Rechtssache C-393/24, Vottolo) (1)
(C/2024/5300)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Udine
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PH, im eigenen Namen und als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs „In Trois“
Beklagter: Ministero dell’Agricoltura, della Sovranità Alimentare e delle Foreste
Vorlagefragen
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1. |
Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/412/EG (2), mit der die Art. 26b und 26c in die Richtlinie 2001/18/EG (3) eingefügt wurden, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, „dass der geografische Geltungsbereich … der Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist“ und der anschließende Beschluss Nr. 321 der Kommission vom 3. März 2016 mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Erzeugnissen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Art. 34, 36 und 216 Absatz 2 AEUV im Einklang? |
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2. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2015/412/EG, mit der die Art. 26b und 26c in die Richtlinie 2001/18/EG eingefügt wurden und die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, „dass der geografische Geltungsbereich … der Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist“, und der anschließende Beschluss Nr. 321 der Kommission vom 3. März 2016 mit den Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar? |
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3. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2015/412/EG, mit der die Art. 26b und 26c in die Richtlinie 2001/18/EG eingefügt wurden, und die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, „dass der geografische Geltungsbereich … der Zulassung so geändert wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats insgesamt oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist“, und der anschließende Beschluss Nr. 321 der Kommission vom 3. März 2016 mit Art. 18 AEUV und Art. 21 der Charta von Nizza vereinbar, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu den Grundpfeilern der EU gehört? Wenn ja: Frage zur Auslegung des Beschlusses Nr. 321 der Kommission vom 3. März 2016: |
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4. |
Ist der Beschluss Nr. 321 der Kommission vom 3. März 2016 dahin auszulegen, dass Anträge auf Beschränkung des Rechts auf Anbau von GVO-Maissaatgut MON810 nur aus den in Art. 26b Abs. 3 Buchst. a bis g der Richtlinie 2001/18/EG genannten Gründen zulässig und mit dem EUV und dem AEUV vereinbar sind, oder sind sie nach den Übergangsbestimmungen des Art. 26c der Richtlinie 2001/18/EG auch aus anderen, u. a. aus wirtschaftlichen Gründen zulässig, die sich von Staat zu Staat unterscheiden? Auf der Grundlage der Beantwortung der letzten Auslegungsfrage wird dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt: |
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5. |
Ist der Beschluss Nr. 321 der Kommission vom 3. März 2016 daher im Lichte der gesamten Vorschriften, die die GVO im europäischen Binnenmarkt regeln, gültig und steht er einer nationalen Regelung, die [einen Verstoß gegen] das darin enthaltene Verbot unter Strafe stellt, nicht entgegen? |
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (ABl. 2015, L 68, S. 1).
(3) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. 2001, L 106, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5300/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)