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Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung der Kommission – Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie

WAS IST DER ZWECK DER MITTEILUNG?

Mit der Mitteilung wird ein Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie geschaffen, der die Bedingungen beschreibt, unter denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie gewähren dürfen. Der Rahmen fördert den Ausbau sauberer Energien, die Dekarbonisierung der Industrie sowie die Fertigung sauberer Technologien und stellt sicher, dass die öffentliche Unterstützung mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist (siehe Zusammenfassung) und dass sie mit dem Ziel der Klimaneutralität der EU im Einklang steht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vereinbarkeitsgrundsätze

Staatliche Beihilfen müssen notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein, und ihre positiven Auswirkungen müssen potenzielle Verzerrungen des Wettbewerbs aufwiegen:

  • zu den zulässigen Formen gehören Zuschüsse, Steuervorteile, Darlehen und Bürgschaften;
  • Beihilfen können mit nationalen oder EU-Mitteln kumuliert werden, sofern die geltenden Gesamtobergrenzen eingehalten werden;
  • Bedingungen, die die Verlagerung von Tätigkeiten erfordern, sind nicht zulässig.

Beihilfen für den Ausbau sauberer Energien und Unterstützung bei den Stromkosten

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in folgenden Formen gewähren:

  • Investitionsbeihilfen für erneuerbare oder CO2-arme Energieprojekte, einschließlich Repowering und Speicherung, durch wettbewerbliche Ausschreibungen oder, soweit relevant, auf der Grundlage von Beihilfeintensitäten;
  • Preisstützung durch zweiseitige Differenzverträge1 oder Einspeiseprämien2, beschränkt auf 25 Jahre;
  • Beihilfen für erneuerbare und kohlenstoffarme Kraftstoffe, die die EU-Nachhaltigkeits- und Treibhausgas-Emissionsminderungskriterien erfüllen.

Flexibilitäts- und Kapazitätsmechanismen3

Die Beihilfe kann Laststeuerung, Speicherung und andere nicht-fossile Flexibilitätslösungen sowie Kapazitätsmechanismen, die mit den Zielmodellen des Strommarktes der EU im Einklang stehen, umfassen. Solche Regelungen müssen wettbewerblich vergeben werden und leistungsbezogen und technologieneutral sein.

Befristete Strompreisentlastung

Gezielte, befristete Beihilfen können energieintensiven Verbrauchern, die dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gewährt werden, sofern sie zur Dekarbonisierung beitragen.

Die Entlastung darf keine Steuern oder Abgaben betreffen, die nicht mit den Großhandelspreisen zusammenhängen, und muss klare Endtermine sowie Berichtspflichten vorsehen.

Dekarbonisierung der Industrie

Beihilfen können Prozessänderungen und Energieeffizienzverbesserungen finanzieren, die zu einer messbaren Verringerung der Treibhausgasemissionen oder des Energieverbrauchs führen:

  • Dienstleistungen, die primäre Landwirtschaft, die Fischerei und die Gewinnung fossiler Brennstoffe sind ausgeschlossen;
  • Alle nachhaltigen Technologien sind förderfähig, die Projekte müssen jedoch überprüfbare Ergebnisse vorweisen;
  • Die Beihilfehöhe kann durch Ausschreibungen, Beihilfeintensitäten oder Berechnungen von Finanzierungslücke4 ermittelt werden, wobei ein Rückforderungsmechanismus greift, falls Projekte höhere Renditen erzielen als ursprünglich vorgesehen.

Fertigung sauberer Technologien

Investitionsbeihilfen können den Aufbau oder die Erweiterung von Produktionskapazitäten in der EU für Netto-Null-Technologien wie Solarmodule, Batterien oder Elektrolyseure unterstützen:

  • Investitionsbeihilferegelungen basieren auf maximal zulässigen Beihilfeintensitäten und -beträgen, mit höheren Obergrenzen für Fördergebiete und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
  • die Investition muss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in Betrieb bleiben und darf nicht zu einer Verlagerung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führen (siehe Zusammenfassung);
  • Ad-hoc-Beihilfen für Großprojekte können genehmigt werden, wenn Subventionen aus Drittländern Investitionen künstlich in ein Drittland außerhalb Europas umleiten; sie müssen auf den erforderlichen Mindestbetrag begrenzt sein und Schutzvorkehrungen gegen Überkompensation umfassen, einschließlich eines Rückforderungsmechanismus;
  • Beihilfen in Form einer beschleunigten Abschreibung können gewährt werden, um einen steuerlichen Anreiz für den Erwerb von Produkten sauberer Technologien zu schaffen.

Innovationsfonds- und Souveränitätssiegel-Projekte

Die Mitgliedstaaten können Projekte, die im Rahmen des Innovationsfonds ausgewählt wurden, kofinanzieren – einschließlich solcher, die mit einem Souveränitätssiegel im Rahmen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) ausgezeichnet wurden (siehe Zusammenfassung). Dabei können entweder die Parameter des Innovationsfonds oder die Beihilfehöchstgrenzen des Rahmens angewandt werden – unter vereinfachten Bedingungen.

Risikoteilungsregelungen

Zur Mobilisierung privater Investitionen können die Mitgliedstaaten Fonds oder Zweckgesellschaften5 einrichten, die Projekte, die die Ziele des Deals für eine saubere Industrie verfolgen, durch die Bereitstellung von Eigenkapital, Darlehen oder Garantien unterstützen.

Die Regelungen müssen Zusätzlichkeit gewährleisten, die Risiken je Projekt begrenzen und transparenten Auswahlverfahren folgen.

Transparenz und Überwachung

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen über Beihilfen von über 100 000 EUR innerhalb von sechs Monaten nach deren Gewährung veröffentlichen, Jahresberichte vorlegen und Aufzeichnungen für 10 Jahre aufbewahren.

Die Europäische Kommission kann zusätzliche Informationen zur gewährten Beihilfe anfordern.

WANN TRITT DIE MITTEILUNG IN KRAFT?

Sie tritt am in Kraft und gilt bis zum .

HINTERGRUND

Der Rahmen ergänzt die Leitlinien für staatliche Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen 2022 (CEEAG) (siehe Zusammenfassung), die Leitlinien für Regionalbeihilfen (siehe Zusammenfassung) und die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Zusammenfassung).

Er ersetzt den vorübergehenden Krisen- und Übergangsrahmen und bietet eine stabile Grundlage für staatliche Beihilfen bis 2030.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zweiseitiger Differenzvertrag. Langfristiger Vertrag, bei dem eine öffentliche Stelle die Differenz zwischen einem festen Preis und dem Marktpreis zahlt oder erhält.
  2. Einspeiseprämie. Zahlung, die dem Marktpreis für Strom aus erneuerbaren Energien hinzugerechnet wird, um stabile Einnahmen zu gewährleisten.
  3. Kapazitätsmechanismus. Regelung, bei der Stromerzeuger oder -verbraucher dafür vergütet werden, Kapazitäten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bereitzuhalten.
  4. Finanzierungslücke. Differenz zwischen den Kosten eines Projekts mit und ohne Beihilfe, aus der sich die erforderliche Mindestunterstützung ergibt.
  5. Zweckgesellschaft. Eigenständige Einheit, die zur Finanzierung oder Verwaltung bestimmter Investitionsprojekte eingerichtet wurde.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission – Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) (ABl. C, C/2025/3602, ).

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