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Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien der Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

In der Mitteilung wird erläutert, wie die Europäische Kommission beurteilt, wann nationale Umweltschutz- und Klimaschutzbeihilfen mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union (EU) vereinbar sein können.

Um vereinbar zu sein, muss die Beihilfe:

  • die Wirtschaftstätigkeit fördern;
  • Anreize für eine Tätigkeit schaffen, die Umweltnutzen im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals bringt;
  • Wettbewerb und Handel nicht beeinträchtigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Leitlinien gelten für staatliche Beihilfen für:

  • wirtschaftliche Tätigkeiten, die den Umwelt- und Klimaschutz verbessern;
  • Tätigkeiten im Energiesektor, die durch EU-Rechtsvorschriften geregelt sind;
  • Bereiche, für die spezifische Beihilfevorschriften gelten, außer wenn diese anderes bestimmen;
  • Umweltbeihilfemaßnahmen zugunsten von großen Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mehr als 5 Millionen, ungeachtet der Randnummer 17 Buchstabe b der Luftverkehrsleitlinien.

Die Leitlinien gelten für Beihilfen:

  • zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz;
  • zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden;
  • für den Erwerb oder das Leasing von sauberen Fahrzeugen (für den Luft-, Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr) und von sauberen mobilen Service-Geräten sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen und mobilen Service-Geräten;
  • für den Aufbau der Lade- und Tankinfrastruktur für saubere Fahrzeuge;
  • für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung;
  • für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz;
  • zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit;
  • für Energieinfrastruktur;
  • für Fernwärme und Fernkälte;
  • in Form einer Ermäßigung der Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen;
  • für die Stilllegung von Kohle-, Torf- oder Ölschieferkraftwerken und die Beendigung des Abbaus von Kohle, Torf oder Ölschiefer;
  • für Studien oder Beratungsleistungen zu Klima-, Umweltschutz- und Energiefragen.

Für die Prüfung der Vereinbarkeit muss die Kommission bewerten, ob die Beihilfen zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige beitragen (positive Voraussetzung) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Voraussetzung). Sie analysiert die folgenden Aspekte für die einzelnen Beihilfekategorien.

  • Die Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs:
    • Ermittlung des Wirtschaftszweigs, der durch die Maßnahme gefördert wird, der positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesellschaft allgemein und ggf. ihrer Relevanz für spezifische Politikbereiche der EU;
    • Anreizeffekt der Beihilfe;
    • kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des EU-Rechts.
  • Die Beihilfe verändert den Handel nicht auf unzulässigem Maße:
    • Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen;
    • Geeignetheit der Beihilfe;
    • Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung auf das zur Verwirklichung des Ziels erforderliche Minimum);
    • Transparenz der Beihilfe;
    • Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel.
  • Die Ausgewogenheit der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel. Dazu zählen Faktoren wie:

Die Leitlinien gelten für staatliche Beihilfen:

  • für die Entwicklung und Herstellung umweltfreundlicher Produkte, Maschinen, Anlagen, Geräte und Beförderungsmittel;
  • für Forschung, Entwicklung und Innovation;
  • im Agrar-, Forst-, Fischerei- oder Aquakultursektor;
  • für Kernenergie.

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Die Kommission wendet diese Leitlinien an, um die Vereinbarkeit aller meldepflichtigen Klimaschutz-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen zu bewerten, die seit dem gewährt wurden oder gewährt werden sollen. Die Mitgliedstaaten der EU müssen gegebenenfalls bestehende Umweltschutz- und Energiebeihilferegelungen ändern, um sie bis spätestens mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.

HINTERGRUND

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ist in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Grundsatz der untersagten staatlichen Beihilfen verankert. Diese Beihilfen können jedoch in bestimmten Fällen auf der Grundlage der Artikel 107 Absatz 2 und 3 des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden an die Ziele der EU im Rahmen des europäischen Grünen Deals, an die Energie- und Umweltvorschriften der EU und an die zunehmende Bedeutung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, angepasst. Sie bieten den Mitgliedstaaten einen flexiblen Rahmen, um die verschiedenen Umweltziele gezielt und kosteneffizient zu erfüllen.

Sie ersetzen die vorherigen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Energie- und Umweltbereich, die 2014 verabschiedet wurden.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom , S. 1-89).

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