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Energieeffizienzplan (ab 2025)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie ändert die Richtlinie der Europäischen Union (EU) zur Energieeffizienz1, setzt Energieeffizienzziele für 2030 und legt den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Grundsatz der EU-Energiepolitik fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Energieeffizienz

  • Mit dieser Richtlinie ist eine Neufassung des EU-Rechts zu Energieeffizienz:
    • das vorsah, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % und bis 2030 um 32,5 % (gegenüber dem Stand von 1990) zu verbessern, und allen EU-Mitgliedstaaten vorschrieb, nationale Energieeffizienzziele festzulegen, um dies zu erreichen;
    • das die Energieeffizienz in der EU über gemeinsame Maßnahmen zu jedem Abschnitt der Energiekette fördert.
  • EU-Maßnahmen zu Energieeffizienz, auch solche über die Vorgaben der Energieeffizienz-Richtlinie hinaus, sind im Allgemeinen auf Politikbereiche mit dem größten Potenzial für Energieeinsparungen ausgerichtet, in denen ein gemeinsamer Ansatz der Mitgliedstaaten notwendig ist. Dazu gehört Rechtsprechung zu:

Anheben der Ziele

  • Im Rahmen des europäischen Grünen Deals und gemäß der Ziele des Übereinkommens von Paris hat die Europäische Kommission einen Klimazielplan vorgelegt, um die EU-Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen.
  • Im Rahmen dieses größer gefassten Ziels werden die Energieeffizienzziele mit der Richtlinie angehoben.
  • Die Ziele der Richtlinie wurden im Rahmen des REPowerEU-Plans angehoben, mit dem die Abhängigkeit der EU von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland reduziert werden soll.

Ziele, Pflichten und Mechanismen für 2030

  • Die Richtlinie hebt das EU-Energieeffizienzziel an, sodass die Mitgliedstaaten gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 11,7 % gegenüber den Projektionen für 2020 sicherstellen. Das entspricht Energieeffizienzzielen von –40,5 % und –38 % des Primär- und Endenergieverbrauchs im Vergleich zu dem Referenzszenario 2007.
    • Insgesamt soll der EU-Energieverbrauch bis 2030 nicht über 992,5 Mio. Tonnen Rohöläquivalent für Primärenergie und nicht über 763 Mio. Tonnen Rohöläquivalent für Endenergie liegen.
  • Um das Ziel zu erreichen, legen die Mitgliedstaaten mit einer Kombination aus objektiven Kriterien, die den nationalen Umständen entsprechen, indikative nationale Beiträge fest.
  • Wenn ein Mitgliedstaat bei den nationalen Beiträgen in Rückstand gerät, wird ein erweiterter „Mechanismus zur Schließung von Lücken“ ausgelöst.
  • Die Mitgliedstaaten müssen im gesamten Zeitraum von 2021 bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen erreichen, die den neuen jährlichen Einsparungen von mindestens den folgenden Werten entsprechen:
    • 0,8 % des Endenergieverbrauchs 2021-2023;
    • 1,3 % 2024-2025;
    • 1,5 % 2026-2027 und
    • 1,9 % 2028-2030.
  • Das jährliche Ziel zur Verringerung des Energieverbrauchs liegt im öffentlichen Sektor bei 1,9 % insgesamt, und die Pflicht von jährlich 3 % Gebäuderenovierungen wird auf alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung ausgeweitet.

Energiearmut

In der Richtlinie werden auch die Folgen von Energiearmut thematisiert: Die Anforderungen an Mitgliedstaaten, zu Energieeffizienz zu sensibilisieren und Informationen bereitzustellen, werden angezogen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 wurden die Richtlinie 2012/27/EG und ihre nachfolgenden Änderungen überarbeitet und ersetzt.

Die neuen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen bis zum in nationales Recht übertragen werden. Bestimmte Artikel haben abweichende Anwendungszeiträume, wie in Artikel 39 festgesetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Energieeffizienz. Das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom , S. 1-111).

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