Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Erneuerbare Energien

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie wird ein gemeinsames System zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen1 in den verschiedenen Sektoren eingeführt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören
    • die Festlegung eines verbindlichen Ziels der Europäischen Union (EU) für ihren Anteil am Energiemix im Jahr 2030;
    • die erstmalige Regulierung des Eigenverbrauchs und
    • die Festlegung eines gemeinsamen Regelwerks für die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung, Heizung und Kühlung sowie im Verkehrssektor in der EU.
  • Ziel ist es, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, um den Klimawandel zu bekämpfen, die Umwelt zu schützen und die Energieabhängigkeit der EU zu verringern und zur technologischen und industriellen Führungsrolle der EU sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum beizutragen, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Erneuerbare Energie

Änderungen 2023

  • Die EU hat ihre Energievorschriften im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des darin enthaltenen Pakts „Fit für 55“ aktualisiert, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und dem Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Niveau von 1990 zu senken, in Einklang stehen.
  • Diese Vorschriften wurden ebenfalls geändert, um den REPowerEU-Plan umzusetzen, der darauf abzielt, die Abhängigkeit der EU von russischem Öl und Gas zu verringern.
  • Diese Richtlinie wurde durch Richtlinie (EU) 2023/2413 geändert.

Die Richtlinie sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Regelungen für eine kostenwirksame und marktbasierte finanzielle Unterstützung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen;
  • Maßnahmen für den Schutz von Förderregelungen vor Änderungen, die bestehende Projekte gefährden;
  • Kooperationsmechanismen zwischen Mitgliedstaaten der EU sowie Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern;
  • Vorschriften, die dazu beitragen, dass Elektrofahrzeuge und Batterien unser Energiesystem flexibel gestalten, indem sie bei Bedarf Elektrizität aus erneuerbaren Energien ins Netz einspeisen;
  • Bestimmungen, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihren eigenen Strom zu erzeugen, einzeln oder als Teil von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, ohne übermäßige Einschränkungen;
  • beschleunigte Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien;
  • verstärkte Anforderungen für die Förderung und Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung, um das Risiko einer nicht nachhaltigen Bioenergieerzeugung zu verringern.

Ziele

  • Ein verbindliches Gesamtziel von 42,5 % bis 2030 für den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch der EU, mit einem zusätzlichen Richtwert von 2,5 %, um das Ziel 45 % zu erreichen.
  • Für den Verkehr können die Mitgliedstaaten wählen zwischen
    • einem verbindlichen Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehrssektor um 14,5 % durch den Einsatz erneuerbarer Energien bis 2030 oder
    • bis 2030 einem Mindestanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Verkehr von 29 %.
  • Für die Industrie:
    • einen Richtwert für die jährliche Steigerung bei der Nutzung erneuerbarer Energien um 1,6 %;
    • 42 % des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs sollen bis 2030 aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen, und 60 % bis 2035.
  • Für den Wirtschaftszweig Gebäude und den Wirtschaftszweig Wärme und Kälte:
    • eine Richtzielvorgabe eines Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 49 % bis 2030;
    • ein durchschnittlicher jährlicher Mindestanstieg von 0,8 % bis 2026 und um 1,1 % zwischen 2026 und 2030 bei den Nachhaltigkeitszielen in der Wärme- und Kälteerzeugung.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Die Richtlinie (EU) 2018/2001 war bis zum in nationales Recht umzusetzen.
  • Die meisten der mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingeführten Vorschriften müssen bis zum umgesetzt werden, die meisten der Vorschriften über die Genehmigungsverfahren jedoch bis zum .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Energie aus erneuerbaren Quellen. Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, wie z. B. Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom , S. 82-209).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, ).

Letzte Aktualisierung

Top