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Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, auch bekannt als Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), legt die Bedingungen fest, die es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ermöglichen, erhebliche staatliche Beihilfen für eine Vielzahl von Projekten und Tätigkeiten zu gewähren, ohne dass vorab die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden muss.

Sie bestätigt, dass Beihilferegelungen sowie Einzel- und Ad-hoc-Beihilfen, die diese Bedingungen erfüllen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und bei der Kommission nicht gemäß Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angemeldet werden müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Verordnung gilt für die folgenden Beihilfegruppen.
    • Regionalbeihilfen;
    • Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
    • nationale, regionale und lokale Projekte zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten („Europäische territoriale Zusammenarbeit“);
    • Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;
    • Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation;
    • Ausbildungsbeihilfen;
    • Beihilfen für die Einstellung und Beschäftigung von benachteiligten Arbeitnehmern und Menschen mit Behinderungen;
    • Umweltschutzbeihilfen,
    • Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen;
    • Beihilfen für die Beförderung von Personen, die in entlegenen Gebieten ansässig sind;
    • Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen;
    • Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes;
    • Beihilfen für Sport- und Mehrzweck-Freizeitinfrastrukturen;
    • Beihilfen für lokale Infrastrukturen;
    • Beihilfen für Regionalflughäfen;
    • Beihilfen für Häfen;
    • Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds InvestEU1 unterstützten Finanzprodukten.
  • Bestimmte Beihilferegelungen, die eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sind von der AGVO – bis auf bestimmte Ausnahmen – ausgeschlossen:
    • verschiedene Regional-, Fischerei-, Aquakultur- und Landwirtschaftsprogramme sowie Beihilfen für die Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke;
    • ausfuhrbezogene Tätigkeiten;
    • die Förderung inländischer Waren gegenüber Einfuhren;
    • Unternehmen in Schwierigkeiten2 oder Unternehmen, gegen die eine Einziehungsanordnung3 der Kommission vorliegt.
  • Außerdem enthält die Verordnung Definitionen von Fachbegriffen, die in jeder der 16 förderfähigen Beihilfegruppen verwendet werden.

Gemeinsame Vorschriften

Die Verordnung legt die folgenden gemeinsamen Regeln fest, um von der AGVO zu profitieren:

  • Meldeschwellen. Die Beihilfen dürfen bestimmte finanzielle Obergrenzen nicht überschreiten, oberhalb derer jede Einzelbeihilfe bei der Kommission angemeldet und genehmigt werden muss, bevor sie gewährt werden kann;
  • Transparenz. Es muss möglich sein, das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe (z. B. Zuschüsse, Zinsvergünstigungen oder Darlehen) genau zu berechnen, ohne eine Risikobewertung vornehmen zu müssen;
  • Anreizeffekt. Die Begünstigten müssen dem Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag vorlegen, und Großunternehmen, die Ad-hoc-Beihilfen beantragen, müssen nachweisen, wie die Beihilfe ihnen helfen wird, ihre bestehenden Tätigkeiten auszuweiten;
  • Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten. Ist die Beihilfe auf eine bestimmte Höchstintensität der beihilfefähigen Kosten begrenzt, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von Finanzzahlen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben und wird durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt;
  • Kumulierung. Bei der Ermittlung bezüglich der Einhaltung der Meldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten werden alle Quellen staatlicher Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben berücksichtigt;
  • Veröffentlichung und Information. Die Mitgliedstaaten müssen auf einer Website der Kommission oder einer nationalen oder regionalen Website Einzelheiten zu den von ihnen gewährten Beihilfen veröffentlichen, einschließlich:
    • individuelle Unterstützungshilfe von mehr als 100 000 EUR,
    • alle Unterstützungshilfen von mehr als 500 000 EUR für Finanzprojekte im Rahmen des Fonds „InvestEU“, oder
    • mehr als 10 000 EUR für Landwirtschafts-, Fischerei- oder Aquakulturtätigkeiten;
  • Entzug der Gruppenfreistellung. Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung, ohne deren Kriterien einzuhalten, so kann die Kommission diesem Mitgliedstaat das Recht entziehen, Beihilfen im Rahmen einer oder mehrerer der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilfegruppen zu gewähren;
  • Berichterstattung. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Folgendes übermitteln:
    • eine elektronische Kurzbeschreibung (Anhang II enthält das standardisierte Format) jeder auf der Grundlage der Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten;
    • einen elektronischen Jahresbericht darüber, wie sie die Verordnung anwenden.
  • Überwachung. Die Mitgliedstaaten müssen zehn Jahre lang ausführliche Aufzeichnungen und unterstützende Unterlagen für alle nach der Verordnung zulässigen Beihilfen aufbewahren, damit die Kommission die gewährten Beihilfen überwachen kann.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Grundsätzlich müssen staatliche Beihilfen, mit Ausnahme sehr kleiner Beträge, vor ihrer Gewährung bei der Kommission gemeldet und von dieser genehmigt werden. Die Gruppenfreistellungsverordnung zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die nationalen und lokalen Behörden zu verringern und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, die Beihilfen gezielt für Tätigkeiten einzusetzen, die das wirtschaftliche Wachstum fördern, ohne dass dabei ein unlauterer Wettbewerbsvorteil für die Begünstigten entsteht. Gleichzeitig hilft sie der Kommission, ihre Ex ante-Prüfung staatlicher Beihilfen auf jene Beihilfen zu konzentrieren, bei denen ein größeres Risiko der Wettbewerbsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten besteht.

Die Verordnung ist seit ihrer ursprünglichen Verabschiedung sechsmal geändert worden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Fonds „InvestEU“. Damit werden private und öffentliche Investitionen in vier strategischen Politikbereichen unterstützt: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU sowie soziale Investitionen und Kompetenzen.
  2. Unternehmen in Schwierigkeiten. Ein Unternehmen, das nicht mehr in der Lage ist, seine Gläubiger zu bezahlen.
  3. Einziehungsanordnung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe rechtswidrig ist, weist sie einen Mitgliedstaat an, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom , S. 1-78).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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