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EU-Hierarchie der Rechtsnormen

Die Hierarchie der Rechtsnormen beruht auf der Idee, dass in einem Rechtssystem eine vertikale Ordnung von Rechtsakten gilt, wobei die Rechtsakte, die in der Hierarchie weiter unten stehen, denen auf höheren Ebenen unterliegen.

Die Hierarchie der Rechtsakte, wie sie in dem nicht ratifizierten Verfassungsvertrag dargelegt ist, wurde durch den Vertrag von Lissabon bindend.

An der Spitze der Hierarchie der EU-Normen steht das Primärrecht, bestehend aus:

  • den Gründungsverträgen der EU (dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und deren Protokollen;
  • der Charta der Grundrechte (Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union) sowie
  • den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Auf der nächsten Stufe der Hierarchie stehen internationale Abkommen mit Nicht-EU-Ländern oder internationalen Organisationen. Diese Abkommen bestehen getrennt vom Primär- und Sekundärrecht und bilden eine eigenständige Kategorie.

Darunter folgt das Sekundärrecht, das alle von den EU-Organen angenommenen Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter umfasst, die der EU die Möglichkeit zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten ermöglichen.

Gesetzgebungsakte sind Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, die über das ordentliche oder das besondere Gesetzgebungsverfahren (Artikel 289 AEUV) angenommen wurden.

Sie stehen über Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, zu denen insbesondere delegierte und Durchführungsrechtsakte gehören.

Über delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) kann die Europäische Kommission nicht wesentliche Teile von EU-Gesetzgebungsakten ergänzen oder ändern. Durchführungsrechtsakte (Artikel 291 AEUV) enthalten detaillierte Vorschriften zur einheitlichen Umsetzung von Gesetzgebungsakten.

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