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Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Gemäß Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt es sich bei

  • Rechtsakten ohne Gesetzescharakter um Beschlüsse, die im Allgemeinen von der Europäischen Kommission nach erfolgter Befugnisübertragung (delegierte Rechtsakte) oder zur Umsetzung eines Gesetzgebungsaktes (Durchführungsrechtsakte) angenommen werden;
  • Gesetzgebungsakten um Beschlüsse, die im Rahmen des ordentlichen oder eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden.

Damit ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter erlassen werden kann, muss demnach ein Gesetzgebungsakt der Kommission zuerst die Befugnis dazu übertragen, den Akt zu erlassen. In dem Rechtsakt müssen zudem die Ziele, der Inhalt, der Umfang und die Dauer der Befugnisübertragung an die Kommission ausdrücklich festgelegt werden.

Die Befugnisübertragung unterliegt folgenden Bedingungen:

  • Das Europäische Parlament oder der Rat sind dazu berechtigt, die Befugnisübertragung jederzeit zu widerrufen;
  • der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer durch den Gesetzgebungsakt festgesetzten Frist keine Einwände erhoben haben.

Einige Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die in Form von Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüssen erlassen werden, geben nicht an, an wen sie gerichtet sind. In diesem Fall werden sie vom Präsidenten der Institution unterzeichnet, die sie erlassen hat.

Verordnungen und Richtlinien, die an alle EU-Länder gerichtet sind, und Beschlüsse ohne Adressaten werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten entweder an dem angegebenen Datum oder, wenn kein Datum festgelegt wurde, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Andere Richtlinien und Beschlüsse, die angeben, an wen sie gerichtet sind, werden den Adressaten mitgeteilt und treten mit der Benachrichtigung in Kraft.

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