This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Laut Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können über den Gesetzgeber der Europäischen Union (EU) durch bestimmte Vorschriften, die in einem Rechtsakt festgelegt sind (dem „Basisrechtsakt“), Befugnisse – an die Kommission – übertragen werden, um „delegierte Rechtsakte“ zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sind von der Europäischen Kommission erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die der Änderung oder Ergänzung von nicht wesentlichen Vorschriften von Rechtsakten dienen.
Die Befugnisse der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, unterliegen strengen Bedingungen:
Die Kommission konsultiert Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten, bevor sie delegierte Rechtsakte erlässt. Außerdem können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Union die Übertragung der Befugnis an die Kommission widerrufen. Zudem kann ein von der Kommission erlassener delegierter Rechtsakt nur in Kraft treten, wenn der Rat oder das Parlament innerhalb einer im Basisrechtsakt festgelegten Frist, im Allgemeinen zwei Monate, keine Einwände erhebt.
Delegierte Rechtsakte werden üblicherweise genutzt, wenn Rechtsakte – und deren Anhänge – (regelmäßig) an technische oder wissenschaftliche Fortschritte angepasst werden müssen.
SIEHE AUCH