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Delegierte Rechtsakte

Laut Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können über den Gesetzgeber der Europäischen Union (EU) durch bestimmte Vorschriften, die in einem Rechtsakt festgelegt sind (dem „Basisrechtsakt“), Befugnisse – an die Kommission – übertragen werden, um „delegierte Rechtsakte“ zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sind von der Europäischen Kommission erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die der Änderung oder Ergänzung von nicht wesentlichen Vorschriften von Rechtsakten dienen.

Die Befugnisse der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, unterliegen strengen Bedingungen:

  • Im Basisrechtsakt müssen die Ziele, der Inhalt, der Geltungsbereich und die Dauer der Befugnisübertragung festgelegt sein.
  • Der tatsächliche delegierte Rechtsakt – erlassen auf der Grundlage dieser Übertragung – darf die wesentlichen Vorschriften des Basisrechtsaktes nicht ändern.
  • Delegierte Rechtsakte dürfen nur allgemeine Gültigkeit haben (d. h., sie dürfen nicht auf Einzelsituationen eingehen).

Die Kommission konsultiert Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten, bevor sie delegierte Rechtsakte erlässt. Außerdem können sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Union die Übertragung der Befugnis an die Kommission widerrufen. Zudem kann ein von der Kommission erlassener delegierter Rechtsakt nur in Kraft treten, wenn der Rat oder das Parlament innerhalb einer im Basisrechtsakt festgelegten Frist, im Allgemeinen zwei Monate, keine Einwände erhebt.

Delegierte Rechtsakte werden üblicherweise genutzt, wenn Rechtsakte – und deren Anhänge – (regelmäßig) an technische oder wissenschaftliche Fortschritte angepasst werden müssen.

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