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Der Ausdruck „Komitologie“ bezieht sich auf eine Reihe von Verfahren, mit denen die Europäische Kommission die ihr vom EU-Gesetzgeber übertragenen Durchführungsbefugnisse mit Unterstützung der Ausschüsse der Vertreter der EU-Mitgliedstaaten ausübt.
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der EU-Gesetzgeber die Kommission ermächtigen, „Durchführungsrechtsakte“ durch spezifische Vorschriften in einem Gesetzgebungsakt (dem „Basisrechtsakt“) zu erlassen. Dies geschieht, wenn es erforderlich ist, einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des EU-Rechts zu schaffen, anstatt es jedem Mitgliedstaat auf potenziell unterschiedliche Weise zu überlassen.
Die praktischen Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Komitologie sind in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (die „Komitologie-Verordnung“) festgelegt. Dementsprechend konsultiert die Kommission einen Ausschuss, der sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, zu Entwürfen von Durchführungsrechtsakten. Diese Ausschüsse nutzen zwei Verfahrensarten:
Diese Verfahren unterscheiden sich in ihren Abstimmungsregeln und in der Art und Weise, wie ihre Abstimmungen die Möglichkeiten der Kommission zum Erlass des betreffenden Durchführungsrechtsakts beeinflussen. Die Wahl eines Verfahrens für einen bestimmten Rechtsakt wird vom EU-Gesetzgeber vorgenommen und hängt von der Art der Durchführungsbefugnisse ab, die im Basisrechtsakt (Verordnung, Richtlinie oder Beschluss) dargelegt sind.
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