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Als Europäische Rechtsinstrumente werden die Rechtsinstrumente bezeichnet, welche den Europäischen Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Diese in Artikel 288 des AEUV aufgeführten Instrumente sind:
Außerdem führt der Lissabon-Vertrag für den europäischen Gesetzgeber die Möglichkeit ein, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (Art. 290 AEUV).
Über diese in Artikel 288 AEUV aufgeführten Rechtsakte hinaus sind in der Praxis eine Reihe atypischer Rechtsakte entstanden, wie z. B. interinstitutionelle Vereinbarungen, Entschließungen, Mitteilungen, Grün- und Weißbücher.
Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gibt es spezifische Rechtsinstrumente wie Aktionen und Standpunkte der EU.